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II. Zivilrecht.
römische Schenkung von Todes wegen verdrängt. Der Vertragserbe kann eine Gegen—
leistung (3. B. lebenslängliche Verpflegung) zusagen. Im Erbvertrage können auch ein—
seitige Verfügungen (z. B. Ernennung eines Vormunds oder Pflichtteilsentziehung) ge—
troffen werden, die aber widerruflich bleiben.
Die Wirkung des Erbvertrages ist Schaffung eines vertragsmäßigen Erbrechtes,
das der Erbgeber, soweit er sich dies nicht vorbehalten hat, einseitig nicht entziehen, be—
lasten oder schmälern kann. In der Verfügung über sein Vermögen durch Rechts—
geschäfte unter Lebenden bleibt er unbeschränkt; doch gewährt das bisherige Recht dem
Vertragserben ein Anfechtungsrecht gegenüber arglistigen Schenkungen, das B.G. B. einen
Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten. Mit dem Tode des Erbgebers tritt das
bedungene Erbrecht in gleicher Weise wie auf Grund letztwilliger Verfügung ein.
Die Aufhebung des Erbvertrages erfolgt durch Vertrag in gleicher Form (unter
Ehegatten auch durch wechselseitiges Testament); durch einseitigen Rücktritt kraft Vor—
behalts oder eines gesetzlichen Rücktrittsgrundes; durch Tod des Vertragserben vor dem
Erbfalle, da das Erbrecht unvererblich ist; unter Verlobten auch durch Auflösung des
Verlöbnisses, unter Ehegatten durch Nichtigkeitserklärung der Ehe und durch Ehescheidung.
Als Erbverträge wurden auch die Erbverbrüderungen zwischen hochadligen
häusern, — ursprünglich durch ständige Verbrüderung mit gegenseitiger Vergabung vbe—
gründete Gemeinschaften zur gesamten Hand, denen anwartschaftliche Anfallsrechte ent—
sprangen, — seit der Rezeption mehr und mehr aufgefaßt und eingekleidet. Ihre Be—
sonderheit liegt darin, daß die Häuser als solche einander ein Erbrecht einräumen. Der
Erbfall tritt also erst ein, wenn eines der Häuser im Mannesstamme erlischt. Das
derbrüderte Haus succediert in dem nach Maßgabe seines eignen Hausrechtes berufenen
Haupte.
Literatur: G. Beseler, Die Lehre von den Erbverträgen, 183540.
K§128. Erbverzichte. Der Erbverzicht, der im ältesten deutschen Recht nur als
Bestandteil einer feierlichen Absippung begegnet (I. Sal. 60), war schon im Mittelalter
zu einem selbständigen Rechtsgeschäft, dem gerichtlichen, Verloben“ des Erbes, ausgebildet
(Sachsensp. J a. 13). Nach der Rezeption wurde er zuerst angefochten, dann aber als
eine Art des Erbvertrages gemeinrechtlich zugelassen. Alle deutschen Gesetzbücher und mit
ihnen das B. G.B. erkennen ihn an. Dagegen schließt ihn der Code civ. (a. 791)
ichlechthin aus.
Der Abschluß des Erbverzichtes erfolgt durch Vertrag zwischen dem Erblasser
und dem Erben. Nicht nur auf gesetzliches Erbrecht, sondern aͤuch auf Erbrecht oder
Vermächtnis aus Testament oder Erbvertrag (hier aber nur feitens eines bedachten
Dritten) kann verzichtet werden. Nach gemeinem Recht und den meisten Partikularrechten
formfrei, fordert der Erbverzicht nach B.G. B. gerichtliche oder notarielle Form. Wird
der Verzicht gegen eine Abfindung erklärt, so wird die Abfindung nicht als Erbieil,
sondern aus besonderem Titel unter Lebenden erworben.
Die Wirkung ist erbrechtlich: der Verzicht zerstört das Erbrecht. Doch kann
diese Wirkung auf den Fall des Erbewerdens bestimmter anderer Perfonen beschränkt
werden; der Verzicht eines Abkömmlings gilt im Zweifel stets nur als Verzicht zu
Gunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten. Der Verzicht auf das gesetzliche
Erbrecht schließt den auf das Pflichtteilsrecht ein; möglich ist auch Verzicht auf das Pflicht⸗
teilsrecht allein. Während nach gemeinem Recht der Verzicht nicht auf das Erbrecht der
Nachkommen erstreckt werden konnte, ist nach B.G. B. wie nach den meisten Partikular—
rechten eine solche Erstreckung nicht nur zulässig, sondern in dem Verzicht eines Ab—
kömmlings auf sein gesetzliches Erbrecht im Zweifel stets zu finden. Der Verzicht auf
eine Zuwendung aus Verfügung von Todes wegen wirkt immer nur für die einzelne
Verfügung.
Die Erbverzichte adliger Töchter nahmen bei dem hohen Adel und der
Reichsritterschaft durch die Einwirkung der Familienautonomie Besonderheiten an. Seit
dem 183. Jahrhundert als Mittel benutzt, um die vordringende Gleichstellung der Töchter