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Office) und die unterstehenden Inspektoren des Bundesheeres. Der größte Teil der
Milizausgaben (etwa 2/,), insbesondere die Ausgaben für die gesamte Ausrüstung, werden
vom Bund bestritten. Die Subventionen betrugen 1921 16,7 Mill. $. 1927 bereits
31,4 Mill. $.
Subventionen für Fachschulwesen.
Der Bund gewährt diese Subventionen für landwirtschaftliche, hauswirtschaftliche,
Handels- und Gewerbefachschulen, Zwecks Kontrolle der Erfüllung der Bundes-
bestimmungen ist das Bundesgebiet in vier Bezirke mit je einer Bundesbehörde für die
landwirtschaftlichen bzw. gewerblichen Fachschulen eingeteilt. Oberste Verwaltungs-
behörde ist das Board for Occasional Education.
Die Bundessubventionen betrugen im Jahre 1921 3,36 Mill. $, im Jahre 1927 7.18 Miül$.
Für Berufsumschulung der Kriegsverletzten wurden 1927 außerdem 0,88 Mill. %
ausgegeben,
Subventionen für Mütter- und Säuglingshygiene.
Die Subventionen bezwecken, durch Anstellung von Säuglingspflegerinnen, die durch
Heimbesuche Aufklärung vermitteln sollen, und durch Schulkurse für Mütter, der Säug-
lingssterblichkeit vorzubeugen. Die vom Children Bureau durchgeführte Bundesaufsicht
wird mit großer Zurückhaltung ausgeübt,
Die Bundessubventionen betrugen 1922 0,32 Mill. $, 1927 0,90 Mill. $.
6. Subventionen zur Waldbrandverhütung; sie spielen eine untergeordnete Rolle,
7. Subventionen zur landwirtschaftlichen Produktionsförderung, besonders durch An-
stellung von landwirtschaftlichen Regierungssachverständigen in den Grafschaften. Sie
werden vergeben durch ein Bundesamt für landwirtschaftliche Produktionsförderung
(Office for Agricultural Extension Work). Das Bundesgebiet ist in vier Bezirke mit
regionalen Aufsichtsbehörden eingeteilt,
Die Bundessubventionen betrugen 1922 4,97 Mill. $, 1926 5,88 Mill. $.
Nicht sämtliche Staaten haben sich geneigt gezeigt, durch Annahme der Bundesbedingungen
in den Genuß der Subventionen zu kommen. Die Anzahl der Staaten, die die Verpflichtungen
eingingen, ist auf den einzelnen Gebieten verschieden groß.
In Österreich besteht ein (ausgabebedingter) Lastenausgleich nur in Ansätzen. Der Bund
beteiligt sich obligatorisch in Höhe von 20 Mill. S an den Ausgaben für die politische Ver-
waltung der Länder mit Ausnahme von Wien und an dem Dienst für die Valutaschulden
Wiens und Niederösterreichs mit 6,3 Mill. S. Den Städten Wien und Graz zahlt er für die
Einhebung der Bundessteuern eine Pauschalvergütung von 2,3 Mill, S.
Eine gemeinschaftliche Last ist die Beteiligung sämtlicher Gebietskörperschaften an den
Lasten der Sozialversicherung. Zu diesem Zweck überweisen die Länder 4,4 Mill. S, die
Gemeinden 4,8 Mill. S jährlich an den Bund.
Das System der Aufgabeverteilung und des Lastenausgleichs zwischen
Gliedstaaten und Gemeinden
Die Aufgabeverteilung zwischen Gliedstaaten und Gemeinden liegt in den beiden europäi-
schen Bundesstaaten, der Schweiz und Österreich, so, daß meist beide Verbände konkurrierend
auf den gleichen Verwaltungsgebieten tätig werden. Man könnte also von einer Aufgaben-
konkurrenz sprechen. In beiden Bundesstaaten sind gliedstaatliche regionale Instanzen für
die allgemeine innere Verwaltung ausgebildet, die die Gemeindeaufsicht in unterster Instanz
ausüben und insofern besonders mit den im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden liegenden
örtlichen polizeilichen Zuständigkeiten konkurrieren. In beiden sind ferner Gliedstaat und
Gemeinden an der Verwaltung und an den Lasten, vor allem des Straßen- und Wege- und des
Schulwesens, beteiligt, Dem Staat ganz oder in der Hauptsache vorbehalten sind vor allem die
Rechtsprechung (in Österreich dem Bund), die Kriminalpolizei, die Wasserbauverwaltung,
das landwirtschaftliche Meliorationswesen, die Forstaufsicht u. a. Die Gemeinden werden
überwiegend auf dem Gebiete des Gesundheits- und Wohlfahrtswesens und der spezifischen
Aufgaben von geschlossenen Siedlungen (Anstalten und Einrichtungen aller Art) tätig, in der
Schweiz wirkt außerdem die Gemeinde in ausgedehntem Maße an der Erhebung der Staats-
steuern mit.