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verwaltungsdienstes einen verhältnismäßig sehr geringen Teil der Gesamtausgaben für den
aänzelnen Ausgabezweck ausmachen.
Die Bedeutung der nichtsteuerlichen Überweisungen im Haushalt der überweisenden und der
empfangenden Gebietskörperschaften
EV
Gebiets-
körperschaft
3Zund
an bzw. von Gliedstaaten
an bzw. von Gemeinden ...
zliedstaaten?)
an bzw. von Gemeinden ...
an bzw. von Bund ........
zemeinden?)
an bzw. von Bund ........ '
an bzw. von Gliedstaat ....
Österreich
Schweiz
Vereiniete Staaten
geleistete | empfangene
Über- Über-
weisungen | weisungen
geleistete | empfangene
Über- Über-,
weisungen | weisungen
geleistete : empfangene
Über- Über-
weisungen ! weisungen
Mill. | in , Mill. | in Mm. in Mi. | in
8 I yH| SS | vH Fr [vH Fr | vE
Mill. | in Mill. | in
$ I1yHı $ vH
20,7 | 2] 4,8 | 0,5
631 06 44) 0.4
|
47,5 14,7 |
112,8 | 341 —
48
1.1
20,7
4:
50,0
26. .
Aral sı
200,01 12,5 ] .
— 1281| 70
4-7
Is:
6,3
15
. 160 170 | } . 200.6] 3,8
1) Mit Wien als Land. — ?) Mit Wien als Gemeinde.
Vom Standpunkt der Kantonalverwaltung kommt in absteigender Rangordnung den
Bundesbeiträgen für soziale Fürsorge, Landwirtschaft, Industrie, Handel und Gewerbe eine
mehr oder minder große Bedeutung zu; sie decken auf diesen Gebieten 75 bis 25 vH der
antsprechenden eigenen Kantonalausgaben.
Etwas weniger bedeutend ist der Lastenausgleich in den Vereinigten Staaten, ziemlich
bedeutungslos in Österreich, wo sich die Überweisungsbeziehungen nichtsteuerlicher Art in
der Hauptsache auf eine geringe Beteiligung des Bundes an den Kosten der politischen
Verwaltung der Länder beschränken.
In den Vereinigten Staaten stellt für deh Bund die Subventionslast im Verhältnis zu seinem
zroßen Finanzbedarf nur den geringen Bruchteil von 3,4 vH dar, Es ist jedoch zu beachten,
daß auf bestimmten Gebieten, z. B. auf dem des Verkehrswesens und der Bauten, weitaus
der größte Teil der Bundesausgaben auf Subventionen entfällt. Vom Gesamtfinanzbedarf
ler Staaten aus betrachtet, ist die Entlastung, die ihnen durch die Bundessubventionen
zuteil wird, nicht zu unterschätzen, Sie betrugen im Jahre 1926 etwa 7 vH des gesamten
staatlichen Finanzbedarfs. Auf einem einzelnen Gebiet, dem von Wirtschaft und Verkehr.
arreichen sie über 15 vH der Staatsausgaben.
In Österreich betragen die Lastenausgleichsüberweisungen des Bundes an die Länder
aur 2,1 vH der Bundesausgaben; vom Standpunkt der empfangenden Länder aus betrachtet,
decken sie den auch nur geringen Anteil von 4,6 vH ihres Finanzbedarfs. Dabei sind im
Gegensatz zu den beiden anderen Staaten die Lastenausgleichsüberweisungen an die Ge-
meinden bei der Berechnung des Finanzbedarfs mangels greifbarer Ziffern nicht abgesetzt.
Aufschlußreicher wird das Bild, wenn man sich auf die Darstellung des Bedarfes der
aigentlichen Verwaltung (unter Ausschluß der Ausgaben für die Landesverteidigung,
das Kolonialwesen, der Ausgaben auf Grund des Krieges sowie der Ausgaben für den Bundes-
schuldendienst) vom Standpunkt der letzten Verwendung beschränkt. Dann zeigt
sich klar, in allen Ländern die überragende Verwaltungssphäre der Gemeinden. In den Ver-
einigten Staaten wächst ihr Anteil auf 75 vH an und ist damit doppelt so groß wie jener
der österreichischen und 1/. mal größer als jener der schweizerischen Gemeinden,