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Die Anteilsziffern für die einzelnen Verwaltungssphären im Bundesstaat wie im Einheits-;taat
bestätigen im großen und ganzen das gegebene Bild.
Großbritanniens Hoheitsverwaltung liegt mit 5,6 vH unter den Vereinigten Staaten mit
5,0 vH. Österreich liegt mit 19,6 vH über Frankreich mit 15,9 vH und Italien mit 18,5 vH.
Die Schweiz liegt mit 13,0 vH unter diesen Staaten, was jedoch nur eine Folge davon ist,
daß es absolut schon erheblich höhere Summen je Kopf ausgibt und die Ausgaben für die
Hoheitsverwaltungen, wenn ein gewisser Sättigungsgrad erreicht ist, selbst bei Vorliegen
bundesstaatlicher Struktur nur schwer gesteigert werden können.
Das System der Steuerhoheits- und Steuerertragsverteilung
Die Finanz- und Steuerhoheit der einzelnen Gebietskörperschaften ist in den Bundesstaaten
verschieden geregelt. Eine Gebietskörperschaft besitzt entweder eine originäre
öder von einem übergeordneten Verband delegierte Befugnis zur Erhebung von entweder
ainzelnen der Zahl nach festgelegten (Enumerationsprinzip) oder der Zahl und Art nach
anbeschränkten Einnahmen, insbesondere Steuern (Generalprinzip). Das Enumerationsprinzip
gilt beim Bund in der Schweiz, bei den Ländern in Österreich und der Form kaum
aber der Sache nach, beim Bund in den Vereinigten Staaten; das Generalprinzip findet bei
den Schweizer Kantonen und den amerikanischen Einzelstaaten Anwendung, Die Gemeinden
dürfen in allen Staaten nur nach dem Enumerationsprinzip ihre Einnahmen, insbesondere
Steuern, erheben.
In den einzelnen Bundesstaaten findet sich eine verschieden abgestufte Beschränkung der
sinzelnen Gebietskörperschaften hinsichtlich der freien Ausgestaltung der ihnen an sich laut
Znumerations- oder Generalprinzip zustehenden Abgaben:
A) Bei einer nur in flüchtigen Grundzügen eine bestunmte Ausgestaltung bezweckenden
Beschränkung, die eine gewisse Einheitlichkeit einer Abgabe innerhalb einer umfassenden
Gebietskörperschaft gewährleisten soll, liegt eine Beschränkung durch Grundsatzgesetzgebung
der übergeordneten Gebietskörperschaft vor.
Bei einer die selbständige Regelung einer Abgabe durch die nachgeordnete Gebietskörperschaft
stark einschränkenden Beschränkung durch den übergeordneten Verband
äjegt eine Beschränkung durch Detailgesetzgebung vor. Die Steuerhoheit des
aachgeordneten Verbandes erstreckt sich in diesem Fall meist nur auf technische Momente
und die Tarifhöhe innerhalb eines gewissen Spielraums.
Das System der Beschränkung durch Grundsatzgesetzgebung besteht im Verhältnis von
Bund zu Gliedstaaten nur in Österreich, in bezug auf das Verhältnis von Gliedstaaten zu
Gemeinden in allen Staaten, soweit den Gemeinden nicht ein größeres Maß von Beschränkung
Jurch Detailgesetzgebung auferlegt ist, wie in bezug auf sämtliche Gemeindeabgaben in den
Vereinigten Staaten und auf einige in der Schweiz und Österreich, In Österreich liegt außerdem
der gegenüber den anderen Bundesstaaten eine Ausnahme bedeutende Fall vor, daß
jer Bund Grundsatzbestimmungen für einzelne Gemeindeabgaben trifft.
Es kann sein, daß auch den übergeordneten Gebietskörperschaften durch ihre eigene Verlassung
Beschränkungen auferlegt sind; sie sind entweder bedingt durch die Forderungen
ler nachgeordneten Verbände (so beim Bund in den Vereinigten Staaten und in Österreich)
oder bedeuten eine Einschränkung des einfachen Gesetzgebungsverfahrens mit Rücksicht auf
lie Individualinteressen der Staatsangehörigen (so in den Staaten der U. S. A. und Schweizer
Kantonen).
Die Verteilung der Hoheit über die einzelnen Einnahmegquellen, insbesondere die
ler Steuerhoheit auf die Gebietskörperschaften, kann so erfolgen, daß ihnen einander ausschließende
Steuer- bzw. andere Quellenhoheitsbereiche zur Verfügung stehen. Ist dies der
Fall, dann liegt ein Trennsystem in der Steuerhoheitsverteilung vor. Teilen sich dagegen
mehrere Gebietskörperschaften in ein und dieselben Steuerhoheiten, dann ist ein Misch-;ystem
gegeben. Ein Trennsystem ist entweder durch die Verfassung bedingt oder lediglich
las Ergebnis freiwilliger Ausgestaltung der Stenersysteme in dieser Richtung, $
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