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Ein ausgesprochenes Trennsystem liegt weder im Verhältnis von Bund zu Gliedstaaten,
noch in dem von Gliedstaaten zu Gemeinden, in irgendeinem Bundesstaat vor. Ansätze
dazu befinden sich im Verhältnis von Bund zu Gliedstaaten sowohl in den Vereinigten Staaten,
wo der Bund formell, aber kaum faktisch gewissen Einschränkungen auf dem Gebiete der
direkten Steuer unterliegt und in stärkerem Maße in der Schweiz, wo die Eidgenossenschaft
im wesentlichen bis zum Kriege auf die Hoheit über die Zölle angewiesen war. Erst in der
Kriegszeit hat dieses Prinzip eine Durchbrechung erfahren.
Im Verhältnis von Staaten zu Gemeinden besteht grundsätzlich in allen Staaten ein Mischsystem.
Je nach dem Schwergewicht der Verteilung der öffentlichen Gewalt auf die
einzelnen Gebietskörperschaften und der dadurch bestimmten mehr zentralistischen oder
dezentralistischen Struktur des Bundesstaates, hat das Bestreben nach einer möglichst planmäßigen
und zweckentsprechenden Bewirtschaftung der einzelnen Einnahme- bzw. Steuerquellen
zu einer größeren oder geringeren Zentralisation der Steuerhoheit beim Bund
geführt. Führt das Maß der Zentralisation zu einem Unvermögen der nachgeordneten Gebietskörperschaften,
ihre Aufgaben aus den ihnen zur Verfügung bleibenden eigenen Steuern
zu erfüllen, dann entsteht die Notwendigkeit der Beteiligung dieser Gebietskörperschaften
an den Erträgen gewisser Quellen, die der Steuerhoheit nach anderen, in der Regel übergeordneten
Gebietskörperschaften unterstellt sind.
Ein derartiges Ertragsbeteiligungssystem oder Steuerüberweisungssystem besteht
vor allem im Verhältnis von Bund zu Gliedstaaten in Österreich und in geringerem Maße
auch in der Schweiz. In Österreich erstreckt es sich sogar bis auf die Gemeinden. Die Vereinigten
Staaten kennen dagegen Bundessteuerüberweisungen an die Gliedstaaten nicht,
Steuerüberweisungen der Gliedstaaten an die Gemeinden kommen dagegen vor,
Das umgekehrte Verfahren, daß nachgeordnete Gebietskörperschaften Steuerüberweisungen
an übergeordnete entrichten, kommt im Verhältnis von Gemeinden zu Gliedstaaten vor, ist
jedoch selten.
In der Regel bestehen in allen Bundesstaaten, bei Bund und Gliedstaaten für ihre eigenen
Abgaben getrennte Steuerverwaltungen. Nur im Verhältnis zwischen Gemeinden und
Gliedstaaten besteht meist ein Zusammenwirken beider Verbände. Das Schwergewicht in
diesem Verhältnis liegt jedoch in den einzelnen Bundesstaaten verschieden, meist verwalten
die Gemeinden mehr staatliche Steuern oder sind an ihrer Verwaltung beteiligt, als umgekehrt;
dies gilt für die Vereinigten Staaten, weniger für die Schweiz und Österreich.
Der Mangel der Einheitlichkeit einer alle Gebietskörperschaften umfassenden Finanzgesetzgebung
kann dadurch ausgeglichen sein, daß die Verwaltung (eventuell durch Delegation)
in den Händen der umfassenderen Gebietskörperschaft liegt. Andererseits kann die
an sich vorhandene Zentralisation der Gesetzgebung Anpassung an die anders gearteten
gliedstaatlichen Verhältnisse finden, dadurch, daß den Gliedstaaten die Verwaltung bestimmter
Steuern übertragen wird und sich dadurch die dezentralistischen mit den zentralistischen
Tendenzen ausgleichen. Der erste Fall liegt bei manchen Landessteuern in
Österreich, der zweite bei manchen Bundessteuern in der Schweiz vor. .
Eine der planmäßigen Bewirtschaftung der Einnahmequellen dienende Beschränkung der
legislativen — oder Verwaltungskompetenzen gewisser Gebietskörperschaften braucht nicht
auf dem Wege der Limitierung von Gesetzgebungs- bzw. Beschlußfassungskompetenzen
oder auf dem Wege der Übernahme der Verwaltung bestimmter an sich anderen Verbänden
delegierter Steuerobjekte zu erfolgen. . Es genügt für den übergeordneten Verband sich eine
Kontrolle über die finanzrechtlichen Beschlüsse der untergeordneten Gebietskörperschaften
dadurch zu verschaffen, daß er sich ein Genehmigungsrecht oder ein irgendwie qualifiziertes
Vetorecht vorbehält. Diese Kontrollrechte können entweder nach Ermessen (Krmessenskontrolle)
ausgeübt werden oder lediglich in dem Recht zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit
der Beschlüsse bestehen (Rechtskontrolle). Derartige Rechte besitzt gegenüber den Gliedstaaten
lediglich der Bund in Österreich, gegenüber den Gemeinden die Gliedstaaten in
Österreich und der Schweiz.