SCHWEIZ. — Finanzen.
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denen von den Bündnern Gleichheit der Rechte verweigert wurde, schlossen
sich der »Cisalpinischen Republik« Italien) an. Das Waadt riss sich, als »Le-
inan’scher Kanton«, von Bern los (Jan. 1798). Nachdem die Berner von den
franz. Truppen geschlagen waren, erfolgte Auflösung der »Eidgenossenschaft«
und Bildung eines Einheitsstaats, der »Helvetischen Republik.« Dieselbe
ward blos der administrativen Bequemlichkeit wegen in 18 (nicht selbständige)
Kantone getheilt; Bern zerfiel in 4 : Bern, Überland, Aargau und Leman. Auch
Baden, Thurgau, T/Ugano, Bellinzona und Wallis wurden in Kantone umge-
wandelt, während man Uri, Schwvz, Unterwalden und Zug zu einem Kanton
«Waldstätten« vereinigte. Appenzell, St. Gallen und das Rheinthal bildeten den
Kanton »Säntis.« Genf und Mühlhausen wurden Frankreich einverleibt. — Es
folgen \iele Unruhen. Die Centralisation widerstrebte den Schweizern ; fran
zösischer Seits nährte man unter der Hand die Zwietracht. Im Febr. 1803 ver
kündete Bonaparte die »Vermittlungsakte.« Die Kantone erhielten ungefäh^^
ihren vormaligen Umfang wieder (doch blieben Waadt und Aargau vori Bern
getrennt) ; sie durften ihre innem Angelegenheiten wieder selbst ordnen, indess
die allgemeinen Angelegenheiten einer Tagsatzung übertragen waren, zu wel
cher jeder der grossem Kantone zwei, jeder der kleineren einen Abgeordneten
sendete. Neuenburg und Wallis wurden durch Napoleon mit Frankreich verei
nigt; so bestanden 19 Kantone. — Der Wiener Congress suchte auch in der
Schweiz die alten Zustände wieder herzustellen ; die Verfassung von 1815 decre-
tirte die Souveränität der Kantone, deren Zahl um 3 vermehrt ward Genf, Wal
lis, Neuenburg,. Das ehemalige Bisthum Basel ward mit dem Kanton Bern
vereinigt. Sardinien trat, der Contiguität Genfs wegen, einen kleinen Bezirk
an dasselbe ab (Carouge), Oesterreich gab die Herrschaft Räzüns an Graubün
den, und das Frickthal, Laufenburg und Rheinfelden an Aargau ; Frankreich
sollte nach dem Pariser Frieden svertrage das Dappenthal an Waadt zurück
geben, es weigerte sich aber dessen und erst 1^03 kam ein Vergleich zu Stande;
Mühlhausen blieb ohnehin bei Frankreich, wie das Veltlin, Chiavenna und Bor
mio bei der Lombardei. — Die Wiederherstellung des aristokratisch-oligarchi-
schen Regiments konnte den Schweizern unmöglich Zusagen. Die Bewegung,
welche 1830 durch Europa ging, ward benützt, um die meisten Kantonalverfas
sungen im demokratischen Sinne umzugestalten ; auch trennte sich die Land
schaft Basel von der Stadt. Die beiden feindlichen Elemente bekämpften sich
ununterbrochen. Vermittelst jesuitischer Ränke bildeten zuletzt 7 Kantone so
gar einen »S'owf/erÖMWf/« (Luzern, Schwyz, Uri, Unterwalden, Zug, Wallis und
Freiburg). Er ward, Nov. 1847, mit XVafl'engewalt vernichtet. Die Schweizer
benützten klqg die Stprme des Jahres 1848, um sich neu zu constituiren ; Neuen
burg schüttelte die preussische Herrschaft ab, und eine neue Bundesverfassung
kam unterm 12. Sept. 1848 zu Stande, wodurch, unbeschadet der Autonomie
der Kantone in ihren innern Angelegenheiten, soweit diese nicht mit dem all
gemeinen Schweiz. Staatsbürgerrecht in Conflict kommt und die gesammte staatl.
Entwicklung hemmt, iedenfalls die Nationalkraft gegen Aussen vereinigt wurde.
Die Organe, durch welche die Nation ihren Willen kund gibt, sind der Natio
nal- und der Ständerath, welche vereint 7 Männer, den »Bundesrath«, als höch
ste Executivbehörde, erwählen. In den Ständerath sendet jeder Kanton, ohne
Unterschied seiner Grösse, 2 Vertreter, jeder Halbkanton 1 ; in den National-
rath dagegen wird je ein Repräsentant auf 20,000 Einw. gewählt.
Finanzen. Bundesbudget. Die neue Verfassung schuf dem Bunde,
statt der unsichern Matricularbeiträge der einzelnen Kantone, eigene
Einkünfte. Wie in Nordamerika ward das Zoll wesen die Hauptein
nahmsquelle. Die Postverwaltung ward zwar gleichfalls der Bundesbe
hörde übergeben ; die Entschädigung, welche die Kantone für diese
Ueberlassung erhalten, kommt aber meistens dem ganzen Reinerträge
der Anstalt gleich; wie die Kantone auch von den Zöllen fast 2V, Mill,
erhalten, als Entschädigung für ihre frühem Sonderzölle. Directe Steuern
hat der Bund nicht zu beziehen. Für »ausserordentliche Fälle« besteht
eine, je für 20 Jahre aufgestellte Scala, nach welcher, wenn etwa nöthig.