Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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II. Kapitel, 
testamentarisch verfügt, „daß dem A 1000 RM auszubezahlen sind‘, 
der Besitz des A an jenen 1000 RM ein „wegen Erfahrungsunmöglich 
keit transzendentes Fern-Ziel‘. Geht aber jemand über eine Brücke 
und will einen Körper über das Geländer werfen, „damit er im Wasser 
verschwinde‘‘, so ist für ihn, wenn er nicht über das Geländer blicken 
will, „der Körper unter dem Wasserspiegel‘‘ ein „transzendentes Fern- 
Ziel“, und zwar ein „wegen Erfahrungs-Gleichgültigkeit transzendentes 
Fern-Ziel‘“, da er eben weiß, daß er schon an dem erfahrenen „über 
das Geländer-Fallen‘‘ des Körpers in vorgestellter Wirkensverkettung 
mit ‚Verschwinden des Körpers im Wasser‘ die gegenwärtige Unlust 
beseitigende Lust gewinnen wird, obwohl er auch jenes „Verschwinden“ 
sich zur „Wahrnehmung“ bringen könnte. Mit jedem „Wollen mit 
transzendentem Fern-Ziele‘“ ergibt sich der eigentümliche Fall, daß 
jemand eine Bedingung für die Verwirklichung solchen Einzelwesen- 
Zustandes herbeiführen will, den er als „Wert‘“ in Beziehung zum Ge- 
winne solcher eigener Lust weiß, die ihm niemals zugehören wird. Wenn 
wir „Vor-Lust‘ jede Lust nennen, in deren Gegenständlichem sich vor- 
gestellte spätere eigene Lust an einer Erfahrung findet, welche also Lust 
an späterer eigener ‚„„Erfahrungs-Lust‘“ darstellt, so können wir sagen, 
laß jedes „Wollen mit transzendentem Fern-Ziele‘“ ein „endgültig 
auf Vorlust gerichtetes Wollen‘‘ darstellt, während jedes „Wollen mit 
immanentem Fern-Ziele‘ ein „vorläufig auf Vorlust gerichtetes 
Wollen‘ genannt werden kann. 
„Wollen mit Fern-Ziel‘‘ kann ferner entweder ein „Wollen mit 
zewissem Fern-Ziele‘“ oder ein „Wollen mit ungewissem Fern- 
Ziele‘ sein, je nachdem, ob der Wollende gewiß oder ungewiß ist, 
laß die Fern-Zielwirkung eintreten wird. Ein besonderer Fall des 
„Wollens mit ungewissem Fern-Ziele‘‘ ist das „Versuch-Wollen‘“. 
Will z. B. jemand „versuchen“, „diesen Kasten wegzuschieben‘‘, so 
meint er als „Zielwirkung‘“ den ‚Versuch‘, also besonderes eigenes 
„Handeln“, hingegen als „ungewisse Fern-Zielwirkung‘“ die „Orts- 
veränderung des Kastens‘“, . Nur das „Fern-Ziel‘“, niemals das ‚Ziel‘ 
kann im Wollen als „ungewisses‘‘ gewußt sein. Als „Vorbereitungs- 
Wollen‘ bezeichnen wir jedes Wollen, dessen Ziel ein Einzelwesen- 
Zustand ist, der als grundlegende (mitgrundlegende) Bedingung für 
eine als „Fern-Zielwirkung‘“ gewußte Wirkung in Betracht kommt, für 
welche nach dem Wissen des Wollenden ein anderes Wollen als 
wirkende (mitwirkende) Bedingung in Betracht kommt. Ein „Vor- 
bereitungs-Wollen‘“ ist entweder ein „auf Vorbereitung Eigen- 
arfolges zielendes Wollen“ oder ein „auf Vorbereitung Ander- 
arfolges zielendes Wollen“. Das ‚‚Vorbereitungs-Wollen“ ist also 
aäin „Ermöglichungs-Wollen“. „Wollen mit Reihen-Vor- 
satz“ oder „auf eigene Erfolg-Reihe zielendes Wollen‘
	        
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