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Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12.
diejenigen Arbeiten, die er ausnahmsweise in den Wohnungen der Kunden
besorgt, sich als Ausfluß seines selbstständigen Gewerbebetriebes darstellen und
nicht vcrsichernngspflichtig sein, insbesondere in den Fällen, wo er den Kunden
auch das Material (Stoff, Leder u. dergl.) liefert und wo er sich auch bei der
Arbeit im Hause der Kunden einer Hülfsperson bedient." (Wegen der Bersichc-
rungspflicht der außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers beschäftigten
nnselbstständigen Schneider und Schuhmacher im Allgemeinen vergleiche
Anm. Vili 2.)
3. Nach den gleichen Grundsätzen, wie sie unter Ziffer 1 für die Be
schäftigung der Schneiderinnen u. s. w. aufgestellt sind, ist im Allgemeinen auch
diejenige der Spinnerinnen zu beurtheilen. Der Fall, daß Spinnerinnen,
welche für Kunden arbeiten, ihrerseits wieder Lohnarbeiterinnen mit Aus
führung von Spinnarbeiten beschäftigen, wird wohl schwerlich vorkommen und
kaun deshalb füglich außer Betracht bleiben. Es handelt sich vielmehr für
die Entscheidung, ob versicherungspflichtig oder nicht, im Wesentlichen darum,
ob die Beschäftigung im Hause der Kunden oder im Hause der Spinnerin
stattfindet. Das Neichs-Bersicherungsamt hat in der Rev.Entsch. vom 31. Ok
tober 1891 Nr. 78 (A. N. f. I- u. A.B. 1891 S. 183) in einem Falle, wo es
sich um eine Wittwe handelte, welche früher als landwirthschaftliche Tage
löhnerin gearbeitet, diese Beschäftigung aber wegen hohen Alters aufgegeben
hatte und sich ihren Unterhalt dadurch verdiente, daß sie für beliebige
Personen aus Flachs, Hanf und Wolle (ivelche Stoffe ihr von ihren Auftrag
gebern ^geliefert wurden) in ihrer Wohnung auf eigenem Spinnrade
gegen Stücklohn Gar» spann, dahin entschieden, „daß das Spinnen, welches
in eigener Behausung für beliebige Auftraggeber eine längere Zeit hindurch
betrieben wird, sich im Allgemeinen nicht als ein Arbeitsverhältniß im
Sinne des §. 1 des I. it. A.B.G. ansehen läßt. Wesentlich für den Be
griff des Arbcitsverhältnisses im Sinne des I. u. A.B.G. ist, daß der Be
schäftigte nicht nur wirthschaftlich, sondern namentlich auch persönlich von
seinem Arbeitgeber abhängig ist. Eine derartige Abhängigkeit liegt aber bei
solchen Hausspiuneriunen, wie es die Klägerin ist, in der Regel nicht vor.
Sie ist an keine Arbeitsstunden gebunden, kann vielmehr in ihrer eigenen
Wohnung zu einer nur ihr geeignet erscheinenden Zeit die Arbeit beginnen
und beenden. Sie ist nicht rechtlich verpflichtet, nur für einen bestimmten
Arbeitgeber zu arbeiten, sondern kann das Produkt ihrer Arbeit einer be
liebigen Anzahl von Personen zuwenden, wenn auch, da sie nur ihr geliefertes
Material verarbeitet, bloß denjenigen, die ihr solches liefern. Andererseits
kann sie auch einen ihr nicht zusagenden Auftrag zurückweisen und ist, wenn
sie die Arbeit übernommen, während deren Verrichtung der Aufsicht der Arbeit
geber im Allgemeinen entzogen, obwohl sie natürlich bezüglich der Art der
Bearbeitung sich nach den ihr gewordenen Aufträgen richten'muß. Endlich ist
sic auch nicht gezwungen, die ihr aufgetragenen Arbeiten selbst zu verrichten,
sondern kann sie anderen Personen weiter übertragen oder sich Gehülfen an
nehmen: nicht eine bestimmte persönliche Arbeitsleistung wird von ihr verlangt,
sondern nur, daß das Spinnprodukt in guter Beschaffenheit abgeliefert werde.
Alles dies unterscheidet sie wesentlich von unselbstständigen Arbeitern.
Mag es auch richtig sein, daß die Klägerin sich thatsächlich bisher keiner Ge
hilfen bedient, so ändert dies doch an dem Wesen ihrer Bcschäftigungsweise
nichts, welche in Ermangelung des für den Begriff eines Arbeitsverhältnisses
im Sinne des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesctzes wesentlichen Maßes
von persönlicher und wirthschastlicher Abhängigkeit nicht als versicherungs
pflichtig erachtet werden kann.
Zu den Hausgewerbetreibenden im Sinne des §. 2 a. a. O. ist die Klägerin
allerdings nicht zu rechnen, weil sie, wie auch die Revision zutreffend hervor
hebt, die Erzeugnisse ihrer Arbeit nicht an andere Gewerbetreibende, die