Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergesellschaftung und Gesellschaft. 263 
„enttäuscht“ ist. Aber auch in jenen Fällen, da ein Ansprucherheber 
eigenes Wünschen urteilhaft kundgibt, ist die ‚,Ansprucherfüllung‘“ von 
der gleichzeitig eintretenden Erfüllung jenes Wunsches zu unterscheiden, 
weil ‚Wünschen‘ kein „Anspruch-Wollen‘“ ist, und das emotional Ge- 
dachte des „Anspruch-Wollens‘‘ mehr umfaßt, als das emotional Ge- 
dachte jenes Wünschens. Sagt z. B. A zu B: „Bringen Sie mir ein 
Glas Wasser!‘“, so ist der kundgegebene Wunsch erfüllt, wenn B ein 
Glas Wasser bringt, hingegen ist das Anspruch-Wollen nur dann er- 
füllt, wenn B kraft der von A gewollten Verkettung von 
Wirkenseinheiten das Glas Wasser bringt, also in der Absicht, die 
im Anspruche kundgegebene Soll-Lage aufzuheben, nicht aber etwa 
deshalb, weil er durch den Anspruch bloß an seinen früheren Vorsatz, 
sin Glas Wasser zu bringen, erinnert wurde, ‚„Anspruch-Erfüllung“ 
St ausschließlich solches Leibliche des Anspruchadressaten, welches sich 
als das beanspruchte „Verhalten“ darstellt, also in solchem Ver- 
aalten-Seelenaugenblicke des Anspruchadressaten gewußt ist, um 
welchen der Ansprucherheber geworben hat. ‚„Ansprucherfüllung“ ist 
also stets nur solches Eigenleibliches des Anspruchadressaten, welches 
der Anspruchadressat a) als „eigenes gegenwärtiges Leibliches‘“ und 
5) als solches Leibliches weiß, dessen gegenwärtige Zugehörigkeit zu 
seinem Leibe bedingt ist durch solches eigenes Wollen bzw. Wider- 
Wollen, auf welches der Ansprucherheber vermittelnd gezielt hat. „An- 
Sprucherfüllung“ liegt also noch nicht vor, wenn dem Anspruchadres- 
saten bloß solches Wollen bzw. Wider-Wollen zugehört, um welches als 
Mittel der Ansprucherheber geworben hat, denn besonderes Wollen 
bzw. Wider-Wollen des Anspruchadressaten ist, wie wir dargelegt 
haben, keineswegs das „Anspruch-Ziel“. „Ansprucherfüllung‘““ liegt 
aber auch noch nicht vor, wenn dem Anspruchadressaten bloß solches 
Leibliches zugehört, das als besonderes Verhalten das Leibliche des 
‚Beanspruchten“ wäre, dieses Leibliche aber vom Anspruchadressaten 
überhaupt nicht in einem Verhalten-Seelenaugenblicke oder nicht in 
Solchem Verhalten-Seelenaugenblicke gewußt ist, um welchen der An- 
$prucherheber geworben hat. Ein „Verhalten-Seelenaugenblick“ („Streben“ 
>der „Wider-Streben“) stellt sich eben nur dann als „Anspruch- 
rfüllungs-Seelenaugenblick“ dar, wenn in ihm nicht nur um solches 
Sigenes gegenwärtiges Leibliches gewußt ist, das als besonderes Ver- 
alten das Leibliche des „Beanspruchten“ wäre, sondern auch gewußt 
St, daß die Zugehörigkeit dieses Leiblichen zum eigenen Leibe durch 
Solchen besonderen emotionalen Seelenaugenblick unmittelbar bedingt 
St, um welchen als Mittel der Ansprucherheber geworben hat, Dieser 
‚Ansprucherfüllung unmittelbar bedingende Seelenaugen- 
blick“ ist aber stets entweder a) ein Wollen, in welchem das im An- 
Spruche als „gewünscht“ kundgegebene besondere Leibliche des An-
	        
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