Vergesellschaftung und Gesellschaft. 263
„enttäuscht“ ist. Aber auch in jenen Fällen, da ein Ansprucherheber
eigenes Wünschen urteilhaft kundgibt, ist die ‚,Ansprucherfüllung‘“ von
der gleichzeitig eintretenden Erfüllung jenes Wunsches zu unterscheiden,
weil ‚Wünschen‘ kein „Anspruch-Wollen‘“ ist, und das emotional Ge-
dachte des „Anspruch-Wollens‘‘ mehr umfaßt, als das emotional Ge-
dachte jenes Wünschens. Sagt z. B. A zu B: „Bringen Sie mir ein
Glas Wasser!‘“, so ist der kundgegebene Wunsch erfüllt, wenn B ein
Glas Wasser bringt, hingegen ist das Anspruch-Wollen nur dann er-
füllt, wenn B kraft der von A gewollten Verkettung von
Wirkenseinheiten das Glas Wasser bringt, also in der Absicht, die
im Anspruche kundgegebene Soll-Lage aufzuheben, nicht aber etwa
deshalb, weil er durch den Anspruch bloß an seinen früheren Vorsatz,
sin Glas Wasser zu bringen, erinnert wurde, ‚„Anspruch-Erfüllung“
St ausschließlich solches Leibliche des Anspruchadressaten, welches sich
als das beanspruchte „Verhalten“ darstellt, also in solchem Ver-
aalten-Seelenaugenblicke des Anspruchadressaten gewußt ist, um
welchen der Ansprucherheber geworben hat. ‚„Ansprucherfüllung“ ist
also stets nur solches Eigenleibliches des Anspruchadressaten, welches
der Anspruchadressat a) als „eigenes gegenwärtiges Leibliches‘“ und
5) als solches Leibliches weiß, dessen gegenwärtige Zugehörigkeit zu
seinem Leibe bedingt ist durch solches eigenes Wollen bzw. Wider-
Wollen, auf welches der Ansprucherheber vermittelnd gezielt hat. „An-
Sprucherfüllung“ liegt also noch nicht vor, wenn dem Anspruchadres-
saten bloß solches Wollen bzw. Wider-Wollen zugehört, um welches als
Mittel der Ansprucherheber geworben hat, denn besonderes Wollen
bzw. Wider-Wollen des Anspruchadressaten ist, wie wir dargelegt
haben, keineswegs das „Anspruch-Ziel“. „Ansprucherfüllung‘““ liegt
aber auch noch nicht vor, wenn dem Anspruchadressaten bloß solches
Leibliches zugehört, das als besonderes Verhalten das Leibliche des
‚Beanspruchten“ wäre, dieses Leibliche aber vom Anspruchadressaten
überhaupt nicht in einem Verhalten-Seelenaugenblicke oder nicht in
Solchem Verhalten-Seelenaugenblicke gewußt ist, um welchen der An-
$prucherheber geworben hat. Ein „Verhalten-Seelenaugenblick“ („Streben“
>der „Wider-Streben“) stellt sich eben nur dann als „Anspruch-
rfüllungs-Seelenaugenblick“ dar, wenn in ihm nicht nur um solches
Sigenes gegenwärtiges Leibliches gewußt ist, das als besonderes Ver-
alten das Leibliche des „Beanspruchten“ wäre, sondern auch gewußt
St, daß die Zugehörigkeit dieses Leiblichen zum eigenen Leibe durch
Solchen besonderen emotionalen Seelenaugenblick unmittelbar bedingt
St, um welchen als Mittel der Ansprucherheber geworben hat, Dieser
‚Ansprucherfüllung unmittelbar bedingende Seelenaugen-
blick“ ist aber stets entweder a) ein Wollen, in welchem das im An-
Spruche als „gewünscht“ kundgegebene besondere Leibliche des An-