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spruchadressaten als wirkende Bedingung für die Aufhebung der ein-
getretenen Soll-Lage emotional günstig gedacht ist, oder b) ein Wider-
Wollen, in welchem das im Anspruche als „gefürchtet“ kundgegebene
besondere Leibliche des Anspruchadressaten als wirkende Bedingung
‘ür die Verwirklichung eines eigenbezogenen Unwertes auf Grund der
eingetretenen Soll-Lage ‚emotional ungünstig gedacht ist. Daß also
‚Ansprucherfüllung“ keineswegs bloß „Leibliches“ ist, ergibt sich aus
der Zergliederung von „Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblick schlecht-
weg“, in welchem „eigenes gegenwärtiges Leibliches“ in Beziehung
zu besonderem eigenen Seelenaugenblicke, nämlich einem „Anspruch-
erfüllung unmittelbar bedingenden Seelenaugenblicke“ gewußt ist. Ge-
hört einem Anspruchempfänger solches Leibliches zu, das als besonderes
Verhalten das Leibliche des „Beanspruchten“ wäre, ohne daß der An-
spruchempfänger jenes Eigenleibliche als durch einen „Ansprucherfüllung
unmittelbar bedingenden Seelenaugenblick“ bedingt weiß, so sprechen
wir von einer „Anspruch-Quasi-Erfüllung“, mit welcher Rede
wir meinen, daß das Anspruch-Wollen „inadäquat“ erfüllt ist, also in
jenem Wollen Vorgestelltes (Leibliches) sich zwar nunmehr in der Welt
AÄndet, aber nicht kraft jener Verkettung von Wirkenseinheiten, wie
sie vom Ansprucherheber gewollt ‚war. Eine „Anspruch-Quasi-Er-
‘üllung“ liegt z. B. vor, wenn A zu B sagt: „Gehen Sie jetzt aus!“,
und B ausgeht, aber deshalb, weil er durch die Bitte des A. an seinen
[rüheren Vorsatz erinnert wurde, Eine „Ansprucherfüllung“ liegt also
auch noch nicht deshalb vor, weil sich jemand „wegen“ eines an ihn
gerichteten Anspruches in besonderer Weise verhält, weil also überhaupt
an an ihn gerichteter Anspruch die wirkende Bedingung für sein be-
sonderes Wollen oder Wider-Wollen abgegeben hat, sondern nur dann,
wenn jener Anspruch die wirkende Bedingung für einen „Anspruch-
erfüllung unmittelbar bedingenden Seelenaugenblick“, ein Wollen oder
Wider-Wollen der bereits dargelegten Art abgegeben hat. Selbstver-
ständlich zielt jeder Ansprucherheber auf „Erfüllung“, nicht aber auf
‚Quasi-Erfüllung“ seines Gewollten, da er eben. vermittelnd stets auf
anen „Ansprucherfüllung unmittelbar bedingenden Seelenaugenblick“
les Anspruchadressaten zielt, Wir können aber „Soll-Aufhebun g
iurch Quasi-Erfüllung ermöglichende Ansprüche“ von
Soll-Aufhebung durch Quasi-Erfüllung ausschließenden
Ansprüchen“ unterscheiden. Jener, der einen „Soll-Aufhebung durch
Quasi-Erfüllung ermöglichenden Anspruch“ erhebt, bedeutet dem An-
spruchadressaten nicht bloß einen Soll-Gedanken, sondern auch den Ge-
lanken, daß das gedachte Sollen des Anderen schon durch „Quasi-
Erfüllung“ aufgehoben werden kann, während jener, der einen „Soll-
Aufhebung durch Quasi-Erfüllung ausschließenden Anspruch“ erhebt,
solchen weiteren Gedanken nicht bedeutet. Der eben erwähnte Unter-