Vergesellschaftung und Gesellschaft. 295
lich den Weltzeitpunkt des „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblickes“
und den Weltzeitpunkt des „Entsprechung-Seelenaugenblickes“ gestellt,
so daß eine besondere „Gesellschaft“ nach dem „Entsprechung-
Seelenaugenblicke“ nicht mehr besteht.
Während nun, falls zwischen zwei Seelen eine besondere „Gemein-
schaft“ besteht, jede der beiden Seelen in dieser durch ein Allgemeines
begründeten Beziehung ein „Gemeinschafter“ ist, ist in einer zwischen
zwei Seelen begründeten „Gesellschaft“, die eine durch zwei ver-
schiedene Allgemeine begründete Beziehung darstellt, nur jene Seele,
welcher der „Entsprechung-Seelenaugenblick“ zugehört, ein „Gesell-
schafter“, hingegen jene Seele, welcher der „Verhalten-Werbung-
Seelenaugenblick“ zugehört, ein „Gesellschaft-Werber“. Statt „Ge-
sellschafter“ können wir auch „Geselle“ sagen, wenn man mit dem
Worte „Geselle“ nicht einen besonderen „Gesellschafter“ (in besonderem
Gewerbebetriebe „Angestellten“) meint. „Geselli g“ ist jemand in einem
ihm zugehörigen „Entsprechung-Seelenaugenblicke“, „Geselligkeit“
ist die Zugehörigkeit solchen Seelenaugenblickes zu besonderer Seele,
Einen „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick“ können wir auch einen
„Vergesellschaftung-Werbung-Seelenaugenblick“ nennen, einen
„Entsprechung-Seelenaugenblick“ können wir auch einen „Vergesell-
Schaftung-Seelenaugenblick“ nennen. Es ist der „Verhalten-
Werbung-Entsprecher“, welcher sich mit dem „Verhalten-Werber“
„vergesellschaftet“, sich „ihm zugesellt“, „ihm Gesellschaft
leistet“. Von einem „Gesellschaft leisten“ kann freilich im eigent-
lichen Sinne nur gesprochen werden, insoferne einer „Handlung-Werbung“
Sntsprochen wird, da nur solchem Werbung-Entsprecher eine Handlung
zugehört als „Leisten“, mit welchem sich zwischen dem Verhalten-Werber
und dem Werbung-Entsprecher eine Beziehung „Gesellschaft“ ergibt,
während jener, der einer Unterlassung-Werbung entspricht, nicht „Ge-
sellschaft leistet“, da er gar nicht tätig wirkt. Das „Etwas leisten“ be-
zeichnet stets eine Wirkung als Erfolg eines Leistens, wer z. B. „Bürg-
Schaft leistet“, bewirkt tätig eine ihn selbst betreffende Haftungs-Lage,
wer „Gefolgschaft leistet“, bewirkt tätig, daß zwischen ihm und einem
Anderen eine „Gefolgschaft“ genannte Beziehung besteht, wer einen „Eid
leistet“ bewirkt täti g besondere Sätze. Wenn einer Unterlassung- Werbung
entsprochen wird, liegt aber kein solches Leisten vor, und auch wenn
einer Handlung-Werbung entsprochen wird, kann von „Gesellschaft
leisten“ nur insoferne gesprochen werden, als sich mit der Handlung des
Werbung-Entsprechens auch die Beziehung „Gesellschaft“ einstellt. Indes
wird überhaupt die Rede von „Gesellschaft leisten“ bloß verwendet, um
die Entsprechung zu besonderen Verhalten-Werbungen, nämlich den auf
Sogenannte „gesellige Unterhaltung“ gerichteten Werbungen zu be-
zeichnen, in welchen Fällen man als „Gesellschaft“ eigentlich die vom