Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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VI. Kapitel. 
bewegen, so ist etwa der Gedanke des B, daß A die Macht habe, ihn 
zu strafen, der „anderseelische Grund“ jener Persönlichkeit des A. Als 
„anderseelischer Persönlichkeitsgrund“ stellt sich nun sehr häufig, aber 
nicht immer, ein Gedanke der Persönlichkeitsbetroffenen Seele dar, 
dessen „Gedachtes“ besondere, der Seele oder dem Leibe der „Person“ 
zugehörige „Fähigkeiten“ sind, Diese im „anderseelischen Persönlich- 
keitsgrunde“ gedachten „Fähigkeiten“ der „Person“, welche in Wahr- 
heit gar nicht bestehen müssen, dürfen also keineswegs verwechselt 
werden mit jenen der „Person“ zugehörigen „Fähigkeiten“, welche auf 
Seite der „Person“ die Gründe ihrer „Persönlichkeit“ sind. So kann 
z. B. A die Macht haben, dem B durch die Rede: „C ist krank“ den 
Glauben, „daß C krank ist“, zu wirken, weil A die Fähigkeit hat, der- 
art zu sprechen und weil B glaubt, daß A die Fähigkeit habe, den 
wahren Zustand des C zu erkennen. Gehört dem A die Fähigkeit, 
„C ist krank“ zu sagen, nicht zu, so gehört ihm auch jene Macht nicht 
zu, er ist in dieser Beziehung gegenüber dem B nicht „Persönlichkeit“, 
gehört aber dem A die Fähigkeit, den wahren Zustand des C zu er- 
kennen, nicht zu, so hat er dennoch jene Macht, er ist dennoch in 
dieser Beziehung gegenüber dem B „Persönlichkeit“, woferne nur B 
an diese Fähigkeit des A. glaubt. Wir müssen deshalb hinsichtlich be- 
sonderer Persönlichkeit besonderer Seele jene ihr zugehörigen Fähig- 
keiten, mit welchen als „Gründen“ sie in jener Persönlichkeits-Beziehung 
steht, unterscheiden von jenen ihr entweder zugehörigen oder auch nicht 
zugehörigen Fähigkeiten, welche als „ihr zugehörig gedachte 
Fähigkeiten“ innerhalb jener Persönlichkeit den „anderseelischen 
Persönlichkeitsgrund“ darstellen. 
Machen wir uns klar, daß die Rede „ein Mensch ist Person‘ 
niemals Etwas anderes besagt, als „ein Mensch hat Geltungsmacht‘“‘, 
so erledigen sich alle endlosen unnützen Streitigkeiten um den „Be- 
griff der Persönlichkeit“, erledigt sich insbesondere der Streit, ob ‚Mensch‘ 
und „Person‘“‘ Worte sind, die ein und dasselbe Gegebene betreffen, 
ferner der Streit, ob der Mensch „von Natur aus‘ oder „kraft künst- 
licher Veranstaltung“ ‚‚,Person‘‘ sei. ‚Mensch‘ ist stets eine stetige 
Wirkenseinheit von besonderer Seele und besonderem Leibe, „Person“ 
aber ist besondere Beziehung besonderer Seele zu ihrem Leibe und 
anderen Einzelwesen, insbesondere auch stets zu anderem Leibe 
und anderer Seele, „„Person‘‘ ist eigentlich stets besondere Seele in 
besonderer Beziehung zu anderer Seele, keine Seele ist „für sich‘ 
eine „Person“. Aber auch wenn wir in unschädlich ungenauer Rede 
sagen, daß ein „Mensch‘“ „Person“ ist, ist niemals gemeint, daß jene 
stetige Wirkenseinheit ‚„‚Person‘“ ist, sondern gemeint, daß die Seele 
jenes Menschen in besonderer Beziehung, in welcher sie selbst und ihr 
Leib und auch anderer Leib und andere Seele „Bezogene‘ sind, eine
	        
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