Die Macht. 349
schaft“, in welcher die Feststellung, daß jemand sich in ungünstig zu-
rechenbarer Weise verhalten habe, als Voraussetzung eines beanspruchten
Zurechnungsvollzuges, insbesondere der „Strafverurteilung“, mit dem
Vollzuge der Zurechnung selbst verwechselt wird. Wird festgestellt,
daß jemand „einen Mord begangen hat“, so ist diese Feststellung keine
Zurechnung“, wohl aber die Bedingung für den Vollzug der Zurech-
nung (Strafe) wegen jenes Mordes, Jemandem kann auch ein völlig
zufälliges Ereignis „zugerechnet“ werden. Weil aber nur „gestraft“
wird, wenn besonderes Verhalten jemandes als Bedingung besonderen
Ereignisses „festgestellt“ wurde, ergab sich die abwegige Meinung, daß
„Zurechnung“ solche Feststellung sei. „Zurechnen“ ist stets ein Han-
deln, mit welchem auf Verschiebung des Interessengesamtzustandes
anderer Seele gezielt wird, nicht aber ist ein Feststellen besonderer Ver-
hältnis-Fälle, insbesondere ein Feststellen besonderen Wirkens besonderen
Menschens ein „Zurechnen“. Deshalb ist es auch völlig abwegig, da-
von zu sprechen, daß „Produktivgütern“ der Wert des aus ihnen er-
zeugten „Produktgutes“ „zugerechnet“ wird, denn mit solcher Rede
kann nur gemeint sein, daß jene „Produktivgüter“ Mittel für die Er-
zeugung des „Produktgutes“ waren, in welchem „Kausal-Urteile“ „Wert“
gar nicht zum Beurteilten gehört, oder gemeint sein, daß gewissen
Menschen, welche diese Produktivgüter zur Erzeugung jenes „Pro-
duktgutes“ zur Verfügung gestellt haben, dieses Verhalten günstig
zugerechnet wird. Es kann nur von Menschen anderen Menschen
Etwas zugerechnet werden, niemals aber kann Körpern Etwas
zugerechnet werden, da es keinen einen Körper betreffenden „In-
teressengesamtzustand“ gibt, der durch ein „Zurechnen‘“ verschoben
werden könnte. Wenn etwa davon gesprochen wird, daß auch Körper,
z. B, „Fetische“, „bestraft“ werden können, so übersieht man, daß jener,
der einen Körper zu bestrafen scheint, in Wahrheit meint, daß er einer
Seele, wenngleich nicht gerade einer menschlichen „Seele“, Etwas un-
günstig zurechnet. Hinsichtlich jeder Zurechnung ist ferner ein „Zu-
rechnender“ und ein „Zurechnungsbetroffener“ feststellbar, es kann
niemand Etwas „sich selbst“ zurechnen. Sagt man also etwa: „Er hat
den Schaden sich selbst zuzurechnen“, so meint man nur: „Er muß es
unterlassen, einem Anderen diesen Schaden ungünstig zuzurechnen,
Als „Zurechnungsmacht“ bezeichnen wir eine Gesamtheit von
in der Welt vorhandenen Allgemeinen, welche als grundlegende Be-
dingungen dafür in Betracht kommen, daß jemand eine besondere Zu-
technung bewirken kann. „Zurechnungsmächtiger“ ist jener, dem
eine besondere Zurechnungsmacht zusteht, „Zurechnungsmacht-
betroffener“ ist jener, dem kraft einer bestehenden Zurechnungs-
Macht zugerechnet werden kann. „Zurechnungsmacht“ kann entweder
eine „unmittelbare Zurechnungsmacht“ oder eine „mittelbare