Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft, IC

hörigkeit“ findet. Findet sich insbesondere in der Welt ein Allgemeines,
das als grundlegende Bedingung für besondere Wirkung „in Betracht
kommt“, so sagen wir, daß eine „Möglichkeit“ jener besonderen
Wirkung vorliegt, daß jene besondere Wirkung „möglich“ ist. In
dem Urteile „Etwas ist möglich“ ist also keineswegs jenes „Etwas“
(„besondere Wirkung“) das logische Subjekt, „möglich“ das logische
Prädikat, sondern ein solches Urteil ist stets ein besonderes Beziehungsurteil,
 in welchem ausgesagt wird, daß einem besonderen Einzelwesen
 in Einheit mit besonderndem Allgemeinen zugehöriges identisches
 Allgemeines als identische grundlegende Bedingung mit dem
identischem Allgemeinen einer besonderen Wirkung zusammengehört.
 Das Urteil, „Etwas ist möglich“, läßt sich daher in den Worten
ausdrücken: „Das diesem Einzelwesen zugehörige besondere Allgemeine
hat jenes identische Allgemeine zugehörig, welches in einer besonderen
identisch begründeten Wirkenszusammengehörigkeit die Stelle der identischen
 grundlegenden Bedingung zu jener identischen Wirkung einnimmt,
 deren Besonderheit die in Frage stehende Wirkung — das
deshalb „mögliche“ Etwas — ist“. Jede in der Weit gegebene „Möglichkeit“,
 d. h. jede Zugehörigkeit besonderen Allgemeinens, das als
grundlegende Bedingung für eine besondere Wirkung in Betracht
kommt, zu besonderem Einzelwesen in der Welt, können wir auch als
eine besondere „Lage“ („Grundlage“) bezeichnen. Als „Zustand“
hingegen bezeichnen wir überhaupt die Zugehörigkeit besonderen Allgemeinens
 zu besonderen Einzelwesen in der Welt. Insofern aber jenes
zugehörige Allgemeine als Bedingung für besondere Wirkung in Betracht
 kommt, sprechen wir im Besonderen von einem „Bedingungszustande“,
 mit welchem Wortgefüge wir lediglich meinen, daß einem
besonderen Einzelwesen solches Allgemeines zugehört, das als Bedingung
 für eine besondere Wirkung in Betracht kommt. Gehört
einem Einzelwesen solches Allgemeines zu, das als wirkende Bedingung
 für eine besondere Wirkung in Betracht kommt, so
sprechen wir von einem „Wirkzustande“, gehört aber einem Einzelwesen
 solches Allgemeines zu, das als grundlegende Bedingung für
eine besondere Wirkung in Betracht kommt, so sprechen wir von
einem „Grundlagezustande“, einer „Lage“ („Möglichkeit“). „Unmittelbare
 Möglichkeit“ einer Wirkung liegt vor, wenn einem
besonderen Einzelwesen ein Allgemeines zugehört, das als unmittelbare
grundlegende‘ Bedingung für eine besondere Wirkung an jenem
Einzelwesen in Betracht kommt. „Mittelbare Möglichkeit“ einer
Wirkung liegt hingegen vor, wenn entweder einem besonderen
Einzelwesen ein Allgemeines zugehört, das als grundlegende Bedingung
dafür in Betracht kommt, daß jenes Einzelwesen in einer besonderen
Wirkung ein Allgemeines gewinnt, das als unmittelbare grundlegende
            
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