Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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7 VIT. Kapitel, 
„Antrag“, hingegen jede Verhalten-Werbung, welche eine ungünstige 
In Aussicht-Stellung enthält, ein „Anspruch“ ist. Das Gegebene „An- 
spruch“ unterscheidet sich vielmehr, wie wir bereits dargelegt haben, 
vom Gegebenen „Antrag“ dadurch, daß es stets eine „Ander-Soll-Be- 
hauptung“ enthält, also die Behauptung, daß durch die vorangegangene 
„Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ ein „Sollen“, eine „Schuld“, 
eine „Gebundenheit“, eine „Pflicht“ des Adressaten begründet wurde. 
Es ist aber wieder die Ander-Soll-Behauptung nicht immer eine 
„Drohung‘‘, kann vielmehr auch eine besondere „Warnung‘‘, nämlich 
eine „In Aussicht-Stellung von werbungwidrigem Ander-Verhalten ab- 
hängig gedachten, nicht durch Eigen-Verhalten, aber durch Eigen-Er- 
fahrung der Werbung-Widrigkeit bedingten ungünstigen 
Ereignisses‘, also eine In Aussicht-Stellung des Gewinnes eigener 
Unlust an der Werbung-Widrigkeit sein. Solche „Warnung“ und 
eine „Drohung‘‘ finden sich niemals in einem „Antrage‘‘, vielmehr 
stets nur in einem „Anspruche‘“, Wenn wir nun zunächst die Be- 
sonderheiten des Gegebenen „Antrag“ in Betracht ziehen, so finden 
wir a) Anträge, welche eine „Empfehlung“ enthalten, b) Anträge, 
welche. eine „Zusicherung“ enthalten und c) Anträge, welche eine 
„Warnung“ enthalten, die jedoch niemals jene besondere Warnung 
der eben dargestellten Art ist. Unter jenen Anträgen, welche eine 
„Zusicherung‘‘ enthalten, finden ‚wir aber wieder insbesondere zahl- 
reiche Anträge, welche eine ‚Versprechung‘“ enthalten. Meist wird 
überhaupt jede „günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung‘“ eine 
„Versprechung“ genannt, was aber unrichtig ist, da sich zwar in jeder 
„Versprechung“ eine „günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellun g“ 
findet, aber solche Behauptung allein noch keine „Versprechung‘“ aus- 
macht. ‘Es ist aber auch nicht jede „ungünstige Eigen-Verhalten-In 
Aussicht-Stellung‘“ eine „Drohung“, vielmehr nur jene „un günstige 
Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung‘‘, mit welcher darauf gezielt wird, 
dem Adressaten Unlust zu wirken. Eine „Versprechung“ ist nun 
stets eine zweifache Behauptung, nämlich erstens eine „günstige 
Eigen- Verhalten-In Aussicht-Stellung‘“ und zweitens eine andere Be- 
hauptung, welche wir kurz die „Eigen-Soll-Behauptung“ nennen, 
Die „Eigen-Soll-Behauptung‘“ ist aber die Behauptung, daß der Be- 
hauptende mit seiner günstigen Eigen-Verhalten-In Aus- 
sicht-Stellung richtig darauf gezielt habe, eine durch an 
ihn gerichteten Anspruch begründete eigene Sollen-An- 
wartschaft entweder a) zu einer eigenen vollständig er- 
gänzten Sollen-Anwartschaft oder b) zu einer eigenen un- 
vollständig ergänzten Sollen-Anwartschaft zu ergänzen. 
Im Falle a) sprechen ‚wir in genauer Rede von einer „Versprechung 
mit Eigen-Soll-Behauptung“, im Falle b) sprechen wir in ge-
	        
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