Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

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VIII, Kapitel.

worben wird. Wie jede „Entscheidungs-Quasi-Frage‘“ kann aber auch
die „auf Abstimmung gerichtete Entscheidungs-Quasi--Frage“
entweder eine „auf Bejahung oder Verneinung gerichtete Entscheidungs-Quasi-Frage“
 oder eine „auf disjunktive Bejahungen gerichtete Entscheidungs-Quasi-Frage“
 sein. In ersterem Falle sprechen wir von einer
„auf Bejahung- oder Verneinung-Abstimmung gerichteten
Entscheidungs-Quasi-Frage“, in letzterem Falle sprechen wir
von einer „auf disjunktive Bejahung-Abstimmung gerichteten
 Entscheidungs-Quasi-Frage“, in ersterem Falle ergibt
sich eine „Bejahung- oder Verneinung-Abstimmungreihe“,
in letzterem Falle ergibt sich eine „disjunktive Bejahung-Abstimmungreihe“.
 Eine „Bejahung- oder Verneinung-Abstimmungzeihe“
 liegt z. B. vor, wenn in einer Abgeordnetenkammer darüber abgestimmt
 wird, ob ein besonderer „Gesetzentwurf“ „Gesetz“ werden soll,
eine „disjunktive Bejahung-Abstimmungreihe“ liegt hingegen z. B. vor,
wenn die Wahlberechtigten besondere Kandidaten zu „Abgeordneten
wählen“. „Abstimmungen“ stellen sich nun überdies gewöhnlich als
„Satzübernahme-Behauptungen“ dar, insoferne der Abstimmende auf besondere
 Weise solche Sätze als Behauptung übernimmt, welche in der
bezüglichen „Entscheidungs-Quasi-Frage“ als „Quasi-Behauptungs-Entwürfe“
 vorhanden sind. Sagt z. B. A zu B, C und D: „Stimmen wir
darüber ab, ob wir spazieren gehen oder nicht“, und wird nun mit „Ja“
oder „Nein“ abgestimmt, so wird mit jedem „Ja“ der als „Quasi-Benauptungs-Entwurf“
 (abgekürzt) gebildete Satz: „Ich habe den Wunsch,
spazieren zu gehen“ als eigene Behauptung übernommen, hingegen mit
jedem „Nein“ der als „Quasi-Behauptungs-Entwurf“ (abgekürzt) gebildete
Satz: „Ich habe nicht den Wunsch, spazieren zu gehen“ als eigene Behauptung
 übernommen.
Wenn nun überhaupt mehrere Seelen zusammen die Macht haben,
mittels einer von ihnen aufgestellten „Gesamt-Behauptung“ besondere
Wirkungen hervorzurufen, so steht ihnen eine besondere „Gesamt-Macht“
zu, und es besteht zwischen ihnen eine besondere „Gesamt-Macht-Genossenschaft“,
 welche darin begründet ist, daß jeder von ihnen die
Fähigkeit zugehört, durch besondere Behauptung eine besondere Wirkung
 mit — zubewirken. Haben aber insbesondere mehrere Seelen
zusammen die Macht, mittels einer von ihnen „durch Abstimmungsreihe
aufgestellten Gesamt-Behauptung“ eine besondere Wirkung hervorzurufen,
so nennen wir die zwischen ihnen bestehende Beziehung der „Gesamt-Macht-Genossenschaft“
 eine „Körperschaft“, die ihnen zusammen
zustehende Macht eine „Körperschafts-Macht“ und die Gesamtheit
 jener Seelen eine „Körperschafts-Gesamtheit“. Im gewöhnlichen
 Sprachgebrauche wird meist die „Körperschafts-Gesamtheit“ selbst
als „Körperschaft“ bezeichnet und da man übersieht. daß jede „Körper-
            
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