"Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 551
welche einem Dritten in einem an ihn gerichteten Anspruche angedroht
ist, vollzogen wird, sondern es ist ihm befohlen, nach seiner in be-
sonderer Weise gewonnenen Auslegungs- und Tatbestands-
überzeugung entweder solchen Vollzug zu veranlassen oder diese Ver-
anlassung zu verweigern. Der Adressat solchen Befehles erfüllt also
den Befehl, wenn er auf Grund seiner Überzeugung urteilt, daß eine
Befehlenttäuschung vorliegt, obwohl diese Überzeugung einen un-
wahren (irrigen) Gedanken darstellt, weil entweder a) der als ent-
täuscht beurteilte Befehl gar nicht erteilt wurde oder b) jener Befehl
asinen anderen Sinn hatte als jenen, welchen der Urteilende auf Grund
seiner Auslegung angenommen hat, oder c) kein solches Verhalten
vorgelegen ist, welches sich als eine Enttäuschung des richtig aus-
gelegten Befehles darstellt. Und ebenso ‚erfüllt der Adressat eines „auf
Rechtsweisung bzw. -abweisung gerichteten Befehles“ diesen Befehl,
wenn er auf Grund einer ihm zugehörigen Überzeugung, die aber
einen unwahren Gedanken darstellt, eine Rechtsabweisung vornimmt.
Hingegen enttäuscht der Adressat eines „auf Rechtsweisung- bzw.
-abweisung gerichteten Befehles“ diesen Befehl, wenn er gegen seine
Überzeugung urteilt, in welchem Falle also lediglich eine „Schein-
Rechtsweisung- bzw. Schein-Rechtsabweisung‘“ vorliegt. Ist jemand
durch besondere Befehle sowohl „bereitwillig“, als auch „ort- und auf-
merk-bereit“, gemacht, Recht zu weisen bzw. abzuweisen, so nennen wir
ihn einen „als Rechtsweiser bzw. als Rechtsabweiser Be-
amteten“ oder einen „als Rechtsrichter Beamteten“. Ein „als
Rechtsrichter Beamteter“ ist niemals zu „Schein-Weisungen als Weisung-
Quasi-Übermittlungen“ verpflichtet, welcher Umstand den Kern der
sogenannten „richterlichen Unabhängigkeit“ ausmacht. Indes gibt es
dennoch zahllose „Schein-Rechtsweisungen- bzw. -abweisungen“,
nämlich erstens „eigennützige Schein-Rechtsweisungen- bzw. -abwei-
sungen“, und zweitens „pflichtmäßige Schein-Rechtsweisungen- bzw.
-abweisungen aus Überzeugungsmangel‘“. Der „Befehl auf Rechtsweisung-
bzw. -abweisung“ ist nämlich in vielen Fällen insofern unerfüllbar, als
eben dem Adressaten keine der beiden in jenem Befehle gemeinten
Überzeugungen zugehörig wird. Ist nun dem Adressaten durch be-
sonderen Befehl befohlen, auch im Falle des Uberzeugungsmangels
„bindend zu urteilen“, so muß er eine „pflichtmäßige Schein-Rechts-
weisung- bzw. -abweisung aus Überzeugungsmangel“ vornehmen. Die
„auf Rechtsweisung- bzw. -abweisung gerichteten Befehle“ sind aber
meist „wegen Erfahrungsunmöglichkeit transzendent gerichtete Befehle“,
und es ist unmöglich, zu erfahren, ob in besonderem Falle eine „Rechts-
weisung- bzw. -abweisung‘“ oder eine „Schein-Rechtsweisung bzw. -ab-
weisung“ vorliegt, weil sich eben nicht feststellen läßt, ob dem „als
Rechtsweiser- bzw. -abweiser Beamteten“ besondere von ihm behauptete