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Überzeugung zugehörig war oder nicht. Infolgedessen werden zahl-
reiche Behauptungen als „Rechtsweisungen- bzw. -abweisungen“ be-
trachtet, die es in Wahrheit nicht sind und es ergibt sich in zahlreichen
Fällen — unvermeidlich — die Meinung, daß jemand ein besonderes
„Recht“ hatte, während er in Wahrheit nur eine andere besondere
Macht hatte, nämlich die Macht, durch eine Schein-Rechtsweisung eine
für einen Anderen ungünstige Zurechnung herbeizuführen. In zahl-
reichen besonderen Fällen läßt sich also von den „Außenstehenden“ gar
nicht feststellen, ob jemand ein besonderes „Recht“ oder nur ein
„Schein-Recht“ hatte, da eben nicht festgestellt werden kann, ob
dem „Richter“ besondere Überzeugung in Wahrheit zugehört hat oder
nicht. Gewiß wird niemand sagen wollen, daß A gegenüber dem B
ein besonderes Recht hatte, weil er die Macht hatte, durch eine offen-
kundig gewordene Bestechung eine „Schein-Rechtsweisung“ und da-
durch eine für den B ungünstige Vollstreckung zu veranlassen. Was
aber im Falle eines offenkundig überzeugungswidrigen Ver-
haltens des „Richters“ gilt, gilt auch für die zahlreichen Fälle eines
nicht offenkundig überzeugungswidrigen Verhaltens des
Richters. Nennt jemand ein „Schein-Recht“ ein „Recht“, so verwechselt
er die Macht, durch Forderungen besondere ungünstige Schein-Zu-
rechnungen herbeizuführen mit der Macht, durch Forderungen in einem
Rechtsverfahren besondere ungünstige Zurechnungen herbeizuführen,
er verwechselt Behauptungen, die in der „Form“ von Rechtsweisungen
bzw. -abweisungen auftreten, mit Rechtsweisungen bzw. -abweisungen,
die nur aus der Zugehörigkeit besonderen Wollens zu besonderer
Seele bestimmt werden können, nämlich des Wollens, kraft besonderer
Überzeugung zu urteilen.
Der Umstand aber, daß die Überzeugung des „als Rechtsrichter
Beamteten“ in vielen Fällen irrig ist, der „als Rechtsrichter Beamtete“
zwar den an ihn gerichteten Befehle erfüllt, in dieser Erfüllung aber
nicht den Sinn jenes Befehles trifft, hinsichtlich dessen er zu urteilen
hat, also zwar eine „als Rechtsweisung gemeinte Weisung“ bzw. eine
„als Rechtsabweisung gemeinte Abweisung‘‘, aber keine „Rechtsweisung
bzw. -abweisung“ erteilt, gibt Anlaß zum Aufbau des — hier nicht
weiter zu betrachtenden — „Instanzensystems‘‘, welches auch den Zweck
hat, schließlich zu einer als Rechtsweisung bzw. -abweisung gemeinten
Weisung bzw. „Abweisung kraft irrtumfreier Überzeugung“‘, also
zu einer „Rechtsweisung- bzw. -abweisung‘ zu gelangen. Schließ-
lich kommt es aber immer zu einer unaufhebbaren „Weisung bzw.
Abweisung“‘‘, und wenn dann, was sehr oft der Fall ist, behauptet wird,
daß jene „Weisung bzw. Abweisung‘“ zwar pflichtgemäß, also kraft
besonderer Überzeugung erfolgt ist, aber doch unrichtig sei, wird auch
gesagt, daß jenes richterliche Urteil „rechtswidrig‘‘ sei. Die Rede von