Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 553
einem „rechtswidrigen Rechtsrichter-Urteile‘“ ist freilich widersinnig,
und es kann nur gemeint sein, daß ein rechtswidriges
Urteil jemandes vorliegt, der irrig meint, als derart Urteilender
ein Rechtsrichter zu sein. Wenn überhaupt Etwas als „rechtmäßig‘
oder als „rechtswidrig“ bezeichnet wird, ist es in Beziehung
zu einem „Befehle mit Rechtsverleihungs-Behauptung“‘ gewußt.
‚„‚Rechtmäßig‘‘ ist alles, das solche Vorstellung erfüllt, die sich
in einem Wollen als wirkende Bedingung eines „Befehles mit Rechtsverleihungs-
Behauptung“ gefunden hat, „rechtswidrig‘ ist hingegen
alles, das solche Vorstellung enttäuscht, die sich in einem Wollen
als wirkende Bedingung eines „Befehles mit Rechtsverleihungs-Behauptung‘
gefunden hat. Ein „Befehl mit Rechtsverleihungs-Behauptung“
kann nun nicht nur hinsichtlich der in ihm enthaltenen „Eigen-Wunschbzw.
-Furcht-Behauptung‘‘ durch den Adressaten des Befehles erfüllt
bzw. enttäuscht werden, sondern er kann auch hinsichtlich der in ihm
enthaltenen ‚„‚,Ander-Soll-Behauptung‘‘ durch den als „‚Rechtsweiser bzw.
Rechtsabweiser‘“ Gedachten erfüllt bzw. enttäuscht werden. Die hinsichtlich
ihres Sinnes eben dargelegte Rede von „Rechtmäßigkeit‘“ und
„Rechtswidrigkeit‘“ ist jedoch deshalb sehr bedenklich und hat zu unübersehbarer
Verwirrung Anlaß geboten, weil sie auf der Ansicht beruht,
daß besondere Befehle für sich allein ‚„„Recht‘“ darstellen. Fragen
wir nämlich die ‚„Positivisten‘‘, was „Recht‘ ist, so finden wir meist
als Antwort auf diese Frage die Behauptung, daß „Recht‘“ die Richtlinie
bzw. Wider-Richtlinie solchen Verhaltens sei, das mit einem Staatsherrscherbefehle
beansprucht wurde, Setzen wir also den Fall, daß der
Staatsherrscher A. an einen B den Befehl richtet, dem C bei Eintritt besonderen
Ereignisses 1000 Kronen zu bezahlen und dieser Befehl in einem
besonderen Rechtsverfahren zwar überzeugungsgemäß, aber irrig ausgelegt
wurde, so daß es zur unaufhebbaren Abweisung der Klage des
C kommt. Selbstverständlich wird auf dem Boden der gangbaren Rechtslehren
behauptet werden, daß jene „‚Rechtsabweisung“‘ rechtswidrig war
ınd C ein „Recht‘“ hatte, das er nur nicht ‚durchsetzen‘ konnte,
Solche Behauptung wird aber auf das Faktum besonderer Staatsherrscherbefehle
gestützt, die als „Recht‘‘, nämlich „objektives Recht‘‘, bezeichnet
werden, mit welchem auch „subjektives Recht‘ bestehe. Bemüht man
sich aber etwa, solche flotte Behauptungen zu rechtfertigen, so muß
man sofort in geradezu tödliche Verlegenheit geraten. Der Befehl an
B, dem C zu zahlen, ist nämlich offenbar ein „ungültiger‘‘, „enttäuschter‘‘
Befehl gewesen, da sonst C keine Rechtsklage erhoben hätte. Dieser
Befehl war also in Beziehung zu B kein ‚„‚Staatsherrscherbefehl‘“, sondern
bloß ein „staatlich gemeinter Befehl‘, der aber nicht erfüllt wurde,
Faßt man ferner den Befehl an den ‚Richter‘ auf als Befehl, über
Klage des C den Vollzug: der dem B angedrohten ungünstigen Zu-