Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 11.
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demuächstige Anstellung in diesen Zweigen des Staatsdienstes nachge-
es mübteîenn sein!' daß solche Personen (a, b) in einer lediglich mechanische
Thätigkeit erfordernden Stellung beschäftigt sind.
Hiernach sind als versicherungspflichtig in der Regel nicht anzusehen die
jenigen Bediensteten, welche eine zu dekretmäßiger Anstellung berechtigende
Prüfung obenerwähnter Art abgelegt haben und in Vertretung dekretmaßig
angestellter Beamten deren Funktionen wahrnehmen."
Vergl. auch den Bescheid des württembergischen Landes-Versicherungs-
amtes vom 4. September 1891 in Anm. III 12 und die Ausführungen in
Anm. III 14.
Auf einen Standpunkt, der dem des Reichs-Versicherungsamtes entgegen
gesetzt ist und die Unterscheidung zwischen höherem und niederem Bureau
dienste ganz verwirft, stellt sich der Vorstand der Versicherungs
anstalt Schlesien in seinem Bescheide vom 5. Mai 1891 (A. N. f. Schlesien
1891 S. 25):
„Dem Magistrate theilen wir ergebenst mit, daß nach unserer Auf
fassung die sämmtlichen in Frage kommenden Beamten, nämlich der
Kassenassistent R., der Steuererheber K., der Sparkassenkontrolcur D.
und die Bureaugehilfen S. und C. dortselbst, mit Rücksicht auf ihre Be
schäftigung im Kommunaldienste der Stadt zu den versicherungspflichtigen
Personen zu rechnen sind.
Maßgebend für unsere Auffassung ist lediglich, daß diese Personen
sämmtlich ohne Pensionsberechtigung im Kommunaldienst angestellt sind.
§ 4 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889.
Dagegen können wir dem Umstand keine Erheblichkeit bcimessen,
daß dieselben zum Theil im sogenannten höheren Bureaudienst thätig
sind. Zwar will das Reichs-Versicheruugsamt in seiner Anleitung, be
treffend den Kreis der versicherten Personen, vom 31. Oktober 1890 sub
XII auch diejenigen nicht pensionsberechtigten Kommunalbeamten, welche
als Expedienten u. s. w. in dem sogenannten „höheren Bureaudienst"
beschäftigt sind, nicht als Gehilfen angesehen und demgemäß von der
Versicherungspflicht ausgenommen wissen. Eine Unterscheidung zwischen
„höheren" und „niederen" Bureaubeamten hinsichtlich der Versicherungs
pflicht steht aber unseres Erachtens weder mit dem Wortlaut noch mit
dem Sinne des Gesetzes in Einklang und erscheint uns auch praktisch
nicht verwerthbar, weil sich darnach eine klare und bestimmte Grenze
zwischen versicherungspflichtigen und von der Versicherungspflicht be
freiten Bureaubeamten nicht ziehen läßt. Wir stehen vielmehr auf dem
Standpunkt, daß die in den Bureaus von Kommunalbehörden be
schäftigten Personen, gleichviel welche Geschäfte sie zu verrichten haben,
nach ihrer sozialen und wirthschaftlichen Stellung sich über den von
§ 1 des Reichsgesctzes betroffenen Personenkreis der Gehilfen, Betriebs
beamten, Handelsgehilfcn im Allgemeinen nicht erheben und deshalb
der Regel nach bei mangelnder Pensionsberechtigung der Versicherungs
pflicht unterliegen. In dieser Auffassung werden wir um so mehr be
stärkt, als jene Personen, insofern sie jederzeit entlaßbar sind, bei Auf
gabe ihrer Stellung keine Sicherheit dafür haben, daß sie dauernd im
„höheren Bureaudicnst" verbleiben; sie können vielmehr leicht in die
Lage kommen, eine Beschäftigung zu übernehmen, die sie unzweifelhaft
versicherungspflichtig macht. Alsdann würden sie aber den Nachtheil zu
tragen haben, daß' die Zeit ihrer Beschäftigung im höheren Bureau
dienst für die Erwerbung bezw. Steigerung ihrer Nentenansprüche ver
loren gegangen ist."