fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 11. 
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demuächstige Anstellung in diesen Zweigen des Staatsdienstes nachge- 
es mübteîenn sein!' daß solche Personen (a, b) in einer lediglich mechanische 
Thätigkeit erfordernden Stellung beschäftigt sind. 
Hiernach sind als versicherungspflichtig in der Regel nicht anzusehen die 
jenigen Bediensteten, welche eine zu dekretmäßiger Anstellung berechtigende 
Prüfung obenerwähnter Art abgelegt haben und in Vertretung dekretmaßig 
angestellter Beamten deren Funktionen wahrnehmen." 
Vergl. auch den Bescheid des württembergischen Landes-Versicherungs- 
amtes vom 4. September 1891 in Anm. III 12 und die Ausführungen in 
Anm. III 14. 
Auf einen Standpunkt, der dem des Reichs-Versicherungsamtes entgegen 
gesetzt ist und die Unterscheidung zwischen höherem und niederem Bureau 
dienste ganz verwirft, stellt sich der Vorstand der Versicherungs 
anstalt Schlesien in seinem Bescheide vom 5. Mai 1891 (A. N. f. Schlesien 
1891 S. 25): 
„Dem Magistrate theilen wir ergebenst mit, daß nach unserer Auf 
fassung die sämmtlichen in Frage kommenden Beamten, nämlich der 
Kassenassistent R., der Steuererheber K., der Sparkassenkontrolcur D. 
und die Bureaugehilfen S. und C. dortselbst, mit Rücksicht auf ihre Be 
schäftigung im Kommunaldienste der Stadt zu den versicherungspflichtigen 
Personen zu rechnen sind. 
Maßgebend für unsere Auffassung ist lediglich, daß diese Personen 
sämmtlich ohne Pensionsberechtigung im Kommunaldienst angestellt sind. 
§ 4 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889. 
Dagegen können wir dem Umstand keine Erheblichkeit bcimessen, 
daß dieselben zum Theil im sogenannten höheren Bureaudienst thätig 
sind. Zwar will das Reichs-Versicheruugsamt in seiner Anleitung, be 
treffend den Kreis der versicherten Personen, vom 31. Oktober 1890 sub 
XII auch diejenigen nicht pensionsberechtigten Kommunalbeamten, welche 
als Expedienten u. s. w. in dem sogenannten „höheren Bureaudienst" 
beschäftigt sind, nicht als Gehilfen angesehen und demgemäß von der 
Versicherungspflicht ausgenommen wissen. Eine Unterscheidung zwischen 
„höheren" und „niederen" Bureaubeamten hinsichtlich der Versicherungs 
pflicht steht aber unseres Erachtens weder mit dem Wortlaut noch mit 
dem Sinne des Gesetzes in Einklang und erscheint uns auch praktisch 
nicht verwerthbar, weil sich darnach eine klare und bestimmte Grenze 
zwischen versicherungspflichtigen und von der Versicherungspflicht be 
freiten Bureaubeamten nicht ziehen läßt. Wir stehen vielmehr auf dem 
Standpunkt, daß die in den Bureaus von Kommunalbehörden be 
schäftigten Personen, gleichviel welche Geschäfte sie zu verrichten haben, 
nach ihrer sozialen und wirthschaftlichen Stellung sich über den von 
§ 1 des Reichsgesctzes betroffenen Personenkreis der Gehilfen, Betriebs 
beamten, Handelsgehilfcn im Allgemeinen nicht erheben und deshalb 
der Regel nach bei mangelnder Pensionsberechtigung der Versicherungs 
pflicht unterliegen. In dieser Auffassung werden wir um so mehr be 
stärkt, als jene Personen, insofern sie jederzeit entlaßbar sind, bei Auf 
gabe ihrer Stellung keine Sicherheit dafür haben, daß sie dauernd im 
„höheren Bureaudicnst" verbleiben; sie können vielmehr leicht in die 
Lage kommen, eine Beschäftigung zu übernehmen, die sie unzweifelhaft 
versicherungspflichtig macht. Alsdann würden sie aber den Nachtheil zu 
tragen haben, daß' die Zeit ihrer Beschäftigung im höheren Bureau 
dienst für die Erwerbung bezw. Steigerung ihrer Nentenansprüche ver 
loren gegangen ist."
	        
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