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VII. AWoidhnitt: Einzelne Sohuldverhältnijfje.
L. Umtauf befhädigter Urkunden,
. € entipricht der Billigkeit (und ijt bereit8 in vielen anderen Gefegen al3 Bor:
jchrift enthalten, vgl. WM. IL, 713 Yım, 1 und insbefondere Neichsbankgefeß $ 4), daß
er Yubhaber anftatt eines befhädigten oder verunftalteten Stüdes die Erteilung
ner neuen Schuldverfchreibung gegen MAuZhändigung der erfteren verlan A en fann,
ke ja der Ausfteller eines Inhaberfchuldfcheine8 jedem Inhaber auch den orteil der
Berkehrsfähigkeit des betreifenden Bapier3 zuwenden will. Für die neue Urkunde
ft bier der tedhnijhe Ausdruck „Erfaßurkunde“ üblich.
a) Borausießung it aber, daß der wejentlihe Inhalt des Papiers
und feine Unterfheidungsmerimale noch mit Sicherheit auZ dem noch vor-
gandenen Stüce erkennbar find, alfo daß mit anderen Worten das Bapier
in feiner Fndividualität trog der eich8digung oder Berunftaltung
noch erkannt werden kant (WM. a. a. D.). Nähere Mindefterforderniffe
bezüglich des noch vorhandenen Stückes in äußerlicher Hinficht (wie 3. BD.
54 des Bankgefeges bei befchädigten Noten f., unten) ftellt das Sefeb nicht auf.
„Wird jene Norausfebung mit dem vorhandenen Stücde nicht mehr
zrfüllt, {o ijt der Snhaber auf den Weg des Aufgebotsverfahrens
{8 799) vermwiefen, in Anfebung von Bin8-, Renten: und Gewinn»
ınteilfdheinen auf den Weg des & 804.
Ein befonderes Ediktalver fahren findet im Rahmen des S 798 nidHt ftatt.
Durch die neue Ausitellung werden die etwaigen Anfprüche eines Dritten
aus dem Bapiere felbftverftändlih nicht berührıt.
2, Sonderregelungen Tbeftehen : ,
a) Durch das Gefeg betr. die Ausgabe von NeichStaffenfheinen vom
30. Wpril 1874 (NOGBI. S. 40):
86 Aof. 2. Die Reihä{huldenverwaltung hat für beichädigte oder
unbrauchbar gewordene Eyemplare für Redhnung des NReihH3 Srjaß zu
'eiften, wenn da3Z vorgelegte Stücd zu einem echten ReichSkaffeniheine
jehört und mehr al3 die Hälfte eineS Jolden beträgt, Ob in anderen
Fällen au8snahmsweije ein Erfaß geleiftet merden kann, bleibt ihrenı
pfligtgemäßen SErmefjen überlafen.
b) Bankgefeß vom 14. März 1875 (ROBl. S. 177):
S 4. Jede Bank ift verpflichtet, ihre Noten jofort auf Präfentation
zum vollen Wennwerthe einzulöfen, aud) foldhe nicht nur an ihrem
Hauptfig, fondern auch hei ihren Zweiganftalten jederzeit zum vollen
Nennwerthe in Bahlung anzunehmen.
Für befhädigte Noten hat fie Srfaß zu leilten, fofern der Inhaber
ıntweber einen Theil der Note yräfentirt, weider arößer {ft als die
Hälfte, oder den NMachweiZ führt, daf der Reft der Note, von welcher er
nur die Hälfte oder einen geringeren Theil al8 die Hälfte bräfentirt,
aernichtet jet.
Für vdernidGtete oder verlorene Noten Erjaß zu leiften.
ilt fie nicht verbflichtet.
c) Wegen Aktien und Interim] hHeinen f. 5 229 GG. N
3, 8798 trifft allerdings zunächft nur für InhaberfhuldverfHreibungen Beftimmung,
Der Borfchrift wird aber im übrigen aud eine allgemeine Bedeutung zuzumeffen
jein. Bgl. Sakobi a. a. D. S. 186 Anm. 2,
N 4, & 798 findet auch auf die fhon vor dem Inkrafttreten des BGB. au8geftellten
Schuldverjhreibungen Anwendung; f. Art. 174 ES. ,
5. Bei Bernichtung befteht im allgemeinen eine Pflicht zur Ausftellung einer
Eriagurkunde nicht (vol. aber für Ddiefen Fall S 799 mit Bem.). Nur bei Reichs
jchuldverfOhreibungen und ReichsSfchaganweifungen ift, wenn die Vernichtung nadhgewiefen
werden kanıt, daz Recht auf eine Erjagurkunde gefeßlihH gewährt (f. Reihsichuldenordnung
om 19. März 1900 $ 16).
8 799”)
Eine abhanden gefommene oder vernichtete Schuldverjhreibung auf den
Xnhaber kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegentheil beftimmt it, im Wege
*) Ziteratur: Bedretti, Zur Lehre von der Amortijation der Inhaberpapiere,
Diff. Erlangen; Bowinkel, Beiträge zur Amortifation der Wertpapiere, Diff. Erlangen ;
Yakohi a. a. DO. S. 114 ff. 8 20; Ndelmann, Die KraftloderMärung abhanden gefommener
U EL Urkunden im Aufgebotsverfahren nach HeichSrecht und baner. KandeSrecht,
München .