Full text: Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte

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sondern aus Habsucht Getreide und Wein aufkaufe, um sie später 
teuerer abzusetzen. Als Beispiel wird angeführt, daß jemand einen 
Scheffel Korn um zwei Denare kaufe und ihn dann solange zurück- 
halte, bis er ihn gegen vier oder sechs, ja, noch mehr Denare ver- 
kaufen könne‘). Ein anderes Verbot richtet sich dagegen, daß 
man die Feldfrüchte auf dem Halme lange vor der Ernte auf- 
kaufte, um dann das Doppelte oder Dreifache des gezahlten Preises 
zu erhalten!**). 
Auch die königlichen Domänenvorsteher führten zahlreiche 
Darlehensgeschäfte aus, indem sie nicht nur ihre Habe (pecunias 
suas), sondern auch Königsgut verliehen und Wucherzinsen dafür 
verlangten. Im Jahre 858 bildete dies geradezu einen Beschwerde- 
punkt der westfränkischen Bischöfe an den König Ludwig d. D. 
Selbst die Unterbeamten dieser Intendanten trieben mit deren Er- 
laubnis solchen Wucher??®). 
Bemerkenswert ist doch, daß wir gerade an jener Stelle, die 
über Gewährung von Naturaldarlehen an Arme handelt, er- 
fahren, der Wucherer sei diesen abgeneigt gewesen, er ziehe es vor, 
gegen Barzahlung zu verkaufen. Dabei wird ausdrücklich von einer 
Geldleistung doch gesprochen”). 
Auch die Kreditgeschäfte gingen nicht nur auf Natural- 
darlehen, sondern auch auf Darlehen in gemünztem oder un- 
gemünztem Edelmetall. 
Im ganzen betrachtet kann man somit die Karolingerzeit 
weder als eine Periode wesentlich landwirtschaftlichen Charakters 
bezeichnen?*”), im Sinne eines Rückfalles oder einer Dekadenz 
gegenüber der Merowingerzeit, noch auch behaupten, daß der 
Handel geringfügig war und in der Gesamtwirtschaft jener Zeit 
keine bedeutende Rolle gespielt habe. 
Die Geldwirtschaft ist neben der Naturalwirtschaft bereits 
kräftig entwickelt. wie immer Unterschiede nach den einzelnen 
165) MG. Capit. 1, 132 C. 17. 
1) Ebda. ı, 149 c. ı2 sowie 1$1, C. 24 (809). en 
'5\ MG. Capit. 2, 437 c. 14: ijudices denique villarum regiarum cOnstituxte, 
qui non sint cupidi et non diligant avaritiam et usuras, nec ipsi faciant nec 
pecunias regias vel suas ad usuras donent, neque a suis subditis usuras fieri sinant. 
1%) Quot modo denariis possum modium frumenti mei vendere. Concil. 
Paris. 829 MG. Concil. aevi Carol. ı, 2, 646, Z. 6f. 
197) So Pirenne a.a.O, S. 2371.
	        
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