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sondern aus Habsucht Getreide und Wein aufkaufe, um sie später
teuerer abzusetzen. Als Beispiel wird angeführt, daß jemand einen
Scheffel Korn um zwei Denare kaufe und ihn dann solange zurück-
halte, bis er ihn gegen vier oder sechs, ja, noch mehr Denare ver-
kaufen könne‘). Ein anderes Verbot richtet sich dagegen, daß
man die Feldfrüchte auf dem Halme lange vor der Ernte auf-
kaufte, um dann das Doppelte oder Dreifache des gezahlten Preises
zu erhalten!**).
Auch die königlichen Domänenvorsteher führten zahlreiche
Darlehensgeschäfte aus, indem sie nicht nur ihre Habe (pecunias
suas), sondern auch Königsgut verliehen und Wucherzinsen dafür
verlangten. Im Jahre 858 bildete dies geradezu einen Beschwerde-
punkt der westfränkischen Bischöfe an den König Ludwig d. D.
Selbst die Unterbeamten dieser Intendanten trieben mit deren Er-
laubnis solchen Wucher??®).
Bemerkenswert ist doch, daß wir gerade an jener Stelle, die
über Gewährung von Naturaldarlehen an Arme handelt, er-
fahren, der Wucherer sei diesen abgeneigt gewesen, er ziehe es vor,
gegen Barzahlung zu verkaufen. Dabei wird ausdrücklich von einer
Geldleistung doch gesprochen”).
Auch die Kreditgeschäfte gingen nicht nur auf Natural-
darlehen, sondern auch auf Darlehen in gemünztem oder un-
gemünztem Edelmetall.
Im ganzen betrachtet kann man somit die Karolingerzeit
weder als eine Periode wesentlich landwirtschaftlichen Charakters
bezeichnen?*”), im Sinne eines Rückfalles oder einer Dekadenz
gegenüber der Merowingerzeit, noch auch behaupten, daß der
Handel geringfügig war und in der Gesamtwirtschaft jener Zeit
keine bedeutende Rolle gespielt habe.
Die Geldwirtschaft ist neben der Naturalwirtschaft bereits
kräftig entwickelt. wie immer Unterschiede nach den einzelnen
165) MG. Capit. 1, 132 C. 17.
1) Ebda. ı, 149 c. ı2 sowie 1$1, C. 24 (809). en
'5\ MG. Capit. 2, 437 c. 14: ijudices denique villarum regiarum cOnstituxte,
qui non sint cupidi et non diligant avaritiam et usuras, nec ipsi faciant nec
pecunias regias vel suas ad usuras donent, neque a suis subditis usuras fieri sinant.
1%) Quot modo denariis possum modium frumenti mei vendere. Concil.
Paris. 829 MG. Concil. aevi Carol. ı, 2, 646, Z. 6f.
197) So Pirenne a.a.O, S. 2371.