Full text: Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte

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Die Beispiele ließen sich ohne Zweifel noch reichlich ver- 
mehren. Sehr aufschlußreich in dieser Beziehung ist der Kom- 
mentar, den Cäsarius von Heisterbach (1222) zu dem alten Urbar 
des Klosters Prüm aus dem 9. Jahrhundert geboten hat?): Et 
sciendum est, quod per totam abbatiam ita est ab antiquo consti- 
tutum, quod ubicunque vel salmones vel porci vel angarie vel 
quicumque reditus positi sunt ad redemptionis summam, quod 
in voluntate erit ecclesie, vel ipsas res sive redemptionem inde 
recipere. 
Also der Grundherrschaft stand es frei, nach wie vor auch 
die Naturalleistungen zu fordern dort, wo eine Umlegung in 
Geld bereits vorgesehen war. 
Gerade mit der Ausbildung der Fronhofsverfassung und der 
stärkeren Machtgewalt der Grundherrschaften im Zeitalter der 
feudalen Entwicklung werden Abgaben der Hintersassen, die 
früher in Geld entrichtet wurden, nun in natura gefordert. 
Vielleicht das markanteste Beispiel dafür sind die Todfallabgaben. 
Waitz hat seinerzeit deren Entwicklung nicht richtig dargestellt. 
Tatsächlich ist der Gelddienst das Frühere, er kommt im 10. Jahr- 
hundert sowie auch im 11. noch vor®), die Naturalleistung aber 
ist die jüngere Entwicklung, wie schon Verriest für Belgien fest- 
gestellt hat”). Die neue Bezeichnung dafür, Besthaupt, bringt 
die Naturalleistung an sich zum Ausdruck, während früher 
„manus mortua“ dafür gebraucht wurde. 
In England ist stellenweise das Totrecht entweder in 
natura oder aber auch in Geld zu leisten, wenn der Verpflichtete 
kein Vieh besitzt‘). Dort wurden sonst wohl auch zweierlei Ab- 
gaben erhoben: die eine (herietum) war eine Naturalleistung 
(Besthaupt)””), die andere, welche der Übernehmer des bäuerlichen 
Landes zu entrichten hatte (relievum), war eine Geldleistung?). 
®%) Beyer, Mittelrhein. UB. ı, 184 No. B. 
%) Deutsche Verfassungsgesch. 5? (bearbeitet K. Zeumer), 270 f., sowie 
275 mit Belegen auch für Belgien, 
27) Le servage dans le comt€ de Hainaut. 1910, P- 206. Vgl. dazu auch die 
bei Lamprecht, Deutsches Wirt. Leb. ı, 2, 926 n. 3, zitierte Urkunde Friedrichs I. 
v. J. x180 über Wetzlar, sowie Martäne u. Durand, Collect. veter. SS. 1, 262 £. 
St. Amand (1002). 
%) Vinogradoff, Villainage in England (1892), S, 442: De hundredariis. 
) Ebda. 159 ff. 
30) Ebda. ı62.
	        
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