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fristige Bodenleihen zu gewähren und den Grundherren durch
das Recht der Freistift (ius instituendi ac destituendi) gegen allzu
weitgehende Zinsverluste sicherzustellen??).
Vielfach mögen in Deutschland auch mit dem Aufblühen der
Städte Unfreie von den Grundherrschaften entlaufen sein, um
dort bessere Daseinsbedingungen, vielleicht gar die Freiheit zu
gewinnen („Stadtluft macht frei“). Auch dagegen suchten sich die
Grundherrschaften zu schützen. Das zeigt unter anderem ganz
ausgesprochen die Urkunde Kaiser Friedrichs II. für die Ministerialen
der Steiermark vom Jahre 1237*).
Es wurde stellenweise eine kräftigere Bindung der unfreien
Leute an die Scholle versucht und mitunter auch durchgesetzt.
Die stärkere Verbreitung des Besthauptes seit dem 13. Jahrhundert
eben kann auch in diesem Zusammenhang Beachtung verdienen”).
Das war aber eine Naturalleistung, die im allgemeinen nicht in
Geld abgelöst wurde.
Überaus lehrreich ist die Reform der Klosterwirtschaft, die
in Belgien der Abt Ryckel von St. Trond in der 2. Hälfte des
13. Jahrhunderts durchgeführt hat?®). Auch dort war viel Grund
und Boden entfremdet worden und abhanden gekommen?”). Auch
dort ist die Erscheinung häufig, daß die Bauern (Hintersassen)
den Zins nicht zahlten?). Der Abt wahrt die Rechte der Grundherrschaft,
erwirbt tatsächlich vieles zurück und gewährt fürderhin
— nur kurzfristige Leihen”).
Für die Beurteilung der Geldwirtschaft jener Zeit verdient
die Tatsache Beachtung, daß in Frankreich die Bauern um
23) Vgl. meine Quellennachweise in Osterr. Urbare ı, ı, Einl. CXLII ff.
u. I, 2, Einl. XCIX, dazu besonders Erna Patzelt, Entstehung und Charakter
der Weistümer in Osterreich (1924), S. 77 £.
2) v. Schwind-Dopsch, Ausgew. Urk. z. VG. UOsterr. im MA., S.79: ut
ministerialibus et comprovincialibus Styrie homines ipsorum proprietatis vel in
prediis eorum modo quolibet positos, qui ad civitates vel villas forenses...
occasione huius libertatis confugerint, sine licentia dominorum ad auos pertinent,
propriis dominis ipsorum restituantur.
2) Siehe oben S, 150, sowie E. Patzelt a.a.O. S. 82.
%) Vgl. Le livre de Pabb& Guillaume de Ryckel (1249—1272). Polyptyque
et comptes de l’abbaye de St. Trond, herausgegeben v. H. Pirenne, 1896.
27) Vgl. im allgemeinen die Introduction Pirennes, bes. p. III ff.
28) Vel. z. B. S. 277 (heredes Reyneri de Vondere): S. 271 (Antonius de
Nisen) u.a.
%) Verpachtung auf 3 und ı Jahr S.322; auf 2 Jahre S.323 u.a. m.
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Dopsch, Naturalwirtschaft.