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Beispiele wurden jetzt deshalb auch häufiger, weil die Grund-
herrschaften:.ein Heimfallsrecht der in Pacht ausgetanen Scholle
für: den Fall beanspruchten, als keine direkten Leibeserben vor-
handen waren?*?).
Schon v. Inama-Sternegg hatte eine Reihe von Quellenbelegen
dafür nachgewiesen, daß nicht nur in Mecklenburg, sondern auch
in Braunschweig bereits im 13. Jahrhundert Bauernlegungen,
d. h. Einziehungen von Bauernland in die Hofländerei, statt-
hatten. Ebenso im Elsaß dann im 14. und 15. Jahrhunderte®?), Er
wies bereits auch auf ein Weistum von Münstermaifeld hin;
welches bezeugt, daß eine gleiche Übung schon im Mittelalter auch
im Rheinland (Reg.-Bez. Koblenz) vorhanden war“). ;
In England haben die Grundherrschaften während des
£3. Jahrhunderts durch das Statut von Merton 1235 und dessen
Bestätigung im Statut von Westminster 1285 das Recht erhalten,
Einhegungen von Gemeindeland vorzunehmen mit der Beschrän-
kung, daß den Bauern hinreichend Weideland noch übrig bleibe*?),
Nicht übersehen darf auch werden, welche Bedeutung die
Naturalwirtschaft auf dem Gebiete des Steuerwesens im
späteren Mittelalter noch‘ behauptet. Obwohl nach den Dar-
legungen G. v.Belows die direkte ordentliche Staatssteuer in
Deutschland zumeist in Geld eingehoben wurde“), kommen doch
auch daneben noch Leistungen in natura vor. In den Territorien
von Jülich und Berg wurde im Amte Löwenberg der Schatz bis
zum Jahre 1552 teils in Geld, teils in Wein geliefert. Löwenberg
war ein gutes Weinland‘®). Auch im Moselgebiet sind Steuern
während des 13. Jahrhunderts, ja auch noch später, in Weinliefe-
rungen erhoben worden**).
Anderseits hat man in dem habsburgischen Albrechtstal im
Elsaß eine Käsesteuer geleistet, welche dem wirtschaftlichen
Charakter dieses Hochtales (Viehwirtschaft!) entsprach“).
%) Vgl. B. Poll, Das Heimfallsrecht auf den Grundherrschaften Oster-
reichs. Veröffentl. d. Seminars f. Wirt. u. Kulturgesch. Wien ı, 26 ff. (1925).
*) Deutsche Wirt. Gesch. III, ı, 176 u. 177 (1899).
1) Ebda. 177 nm. 2.
*) Brodnitz, Englische Wirt. Gesch. 1, 62 f. (1918).
”) Vgl. Art. „Bede“ v. Below in Hdwb. d. Staatswiss., 3. Aufl., 2. Bd.
®) Vgl. v. Below, Die landständ. Verfassung v. Jülich und Berg, IIL, 1, 49.
4) Vgl. K. Lamprecht, DWL.. 1, 1, 300 n. 1, sowie 3or n. _ (St. Goar).
©) Vgl. Al. Schulte, Mitt. d. Inst. f. österr. Gesch, Forsch. 75 533.