Full text: Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte

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Beispiele wurden jetzt deshalb auch häufiger, weil die Grund- 
herrschaften:.ein Heimfallsrecht der in Pacht ausgetanen Scholle 
für: den Fall beanspruchten, als keine direkten Leibeserben vor- 
handen waren?*?). 
Schon v. Inama-Sternegg hatte eine Reihe von Quellenbelegen 
dafür nachgewiesen, daß nicht nur in Mecklenburg, sondern auch 
in Braunschweig bereits im 13. Jahrhundert Bauernlegungen, 
d. h. Einziehungen von Bauernland in die Hofländerei, statt- 
hatten. Ebenso im Elsaß dann im 14. und 15. Jahrhunderte®?), Er 
wies bereits auch auf ein Weistum von Münstermaifeld hin; 
welches bezeugt, daß eine gleiche Übung schon im Mittelalter auch 
im Rheinland (Reg.-Bez. Koblenz) vorhanden war“). ; 
In England haben die Grundherrschaften während des 
£3. Jahrhunderts durch das Statut von Merton 1235 und dessen 
Bestätigung im Statut von Westminster 1285 das Recht erhalten, 
Einhegungen von Gemeindeland vorzunehmen mit der Beschrän- 
kung, daß den Bauern hinreichend Weideland noch übrig bleibe*?), 
Nicht übersehen darf auch werden, welche Bedeutung die 
Naturalwirtschaft auf dem Gebiete des Steuerwesens im 
späteren Mittelalter noch‘ behauptet. Obwohl nach den Dar- 
legungen G. v.Belows die direkte ordentliche Staatssteuer in 
Deutschland zumeist in Geld eingehoben wurde“), kommen doch 
auch daneben noch Leistungen in natura vor. In den Territorien 
von Jülich und Berg wurde im Amte Löwenberg der Schatz bis 
zum Jahre 1552 teils in Geld, teils in Wein geliefert. Löwenberg 
war ein gutes Weinland‘®). Auch im Moselgebiet sind Steuern 
während des 13. Jahrhunderts, ja auch noch später, in Weinliefe- 
rungen erhoben worden**). 
Anderseits hat man in dem habsburgischen Albrechtstal im 
Elsaß eine Käsesteuer geleistet, welche dem wirtschaftlichen 
Charakter dieses Hochtales (Viehwirtschaft!) entsprach“). 
%) Vgl. B. Poll, Das Heimfallsrecht auf den Grundherrschaften Oster- 
reichs. Veröffentl. d. Seminars f. Wirt. u. Kulturgesch. Wien ı, 26 ff. (1925). 
*) Deutsche Wirt. Gesch. III, ı, 176 u. 177 (1899). 
1) Ebda. 177 nm. 2. 
*) Brodnitz, Englische Wirt. Gesch. 1, 62 f. (1918). 
”) Vgl. Art. „Bede“ v. Below in Hdwb. d. Staatswiss., 3. Aufl., 2. Bd. 
®) Vgl. v. Below, Die landständ. Verfassung v. Jülich und Berg, IIL, 1, 49. 
4) Vgl. K. Lamprecht, DWL.. 1, 1, 300 n. 1, sowie 3or n. _ (St. Goar). 
©) Vgl. Al. Schulte, Mitt. d. Inst. f. österr. Gesch, Forsch. 75 533.
	        
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