Full text : Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte

Diese auf die Sicherung des wirtschaftlichen Bedarfs gerichtete
Wirtschaftspolitik kam insbesondere auch in dem Ausschluß der
fremden Konkurrenz zum Ausdruck, welche das Innungsrecht darstellt‘).
 Die Ergänzung der Eigenproduktion durch Heranführung
von Waren mittels des Handels stellt dann kein Hindernis für die
Autarkie in wirtschaftlicher Beziehung dar, wenn die Bedarfsdeckung
 derart sichergestellt werden kann, daß sie nicht durch
äußere Umstände (z. B. Krieg) behindert werden kann oder von
solchen abhängig ist.
Der Merkantilismus hat mit Übertragung des stadtwirtschaftlichen
 Prinzips auf das Staatsgebiet eine nach außen abgeschlossene
Staatswirtschaft schaffen wollen, welche alle Bedürfnisse der Staatsangehörigen
 durch nationale Arbeit zu befriedigen imstande sei,
zugleich aber durch einen lebhaften Verkehr im Inneren alle natürlichen
 Hilfsmittel des Landes und alle individuellen Kräfte des
Volkes in den Dienst des Ganzen stellen sollte??).
Wie im Mittelalter die Stadt, so sucht jetzt der Staat es dahin
zu bringen, daß alles, was er nötig hat, nach Möglichkeit in seinem
Gebiet produziert wird!®). Die Landwirtschaft bleibt dienendes
Glied auch jetzt, aber Handel und Industrie werden noch direkter
gefördert, ja der Staat beteiligt sich selbst dabei als Unternehmer,
zu dem ausgesprochenen Zwecke, um die wirtschaftliche Hebung des
ganzen einheitlichen Wirtschaftskörpers mitzubewirken. Gerade bei
diesem System, welches den Handel in so nachdrücklicher Weise
betont hat, zeigt sich also, wie wenig die Tauschwirtschaft der
Autarkie feind ist.
In der neuesten Zeit sind zweimal besonders Bestrebungen
hervorgetreten, um in Deutschland eine wirtschaftliche Autarkie zu
schaffen. Beide Male hat die Not des Krieges dazu Anlaß gegeben,
am Beginn des 19. Jahrhunderts, als Napoleon I. die Kontinentalsperre
 verhängte, und im letzten Weltkrieg, als die Ententemächte
Deutschland und dessen Bundesgenossen von jeder Zufuhr absperrten.


1) Vgl. F. Keutgen, Ämter und Zünfte (1903), S. 199: „Das Innungsrecht
ist die Grundfeste des Systems der sog. Stadtwirtschaft.“
”) Wilbrandt a.a. O.
18) Vgl. v. Below, Mittelalterl. Stadtwirtschaft u. gegenwärtige Kriegswirtschaft.
 1917, S. 38.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.