Full text: Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte

nehmen wollen. Diese Auffassung ist heute noch keineswegs 
beseitigt. Selbst v. Below hat bei seiner Stellungnahme zu den 
Darlegungen Passows schließlich doch erklärt: „Am ehesten wird 
man von einer Geschlossenheit bei der Wirtschaft des freien Bauern 
in primitiver Zeit sprechen dürfen“®).“ Allerdings mußte er sich 
sogleich doch auch gestehen: „Aber auch hier wird es sich nur um 
eine annähernde Geschlossenheit handeln.“ Diese Stellungnahme 
v. Belows ist freilich recht unklar. Vor allem: Was heißt die Wirt- 
schaft des freien Bauern in primitiver Zeit? v. Below bekennt sich 
damit vermutlich zu der älteren Juristenlehre, nach welcher die 
Grundherrschaft erst in der Karolingerzeit entstanden sein soll und 
zuvor noch eine „isolierte“ Wirtschaft des einzelnen Bauern 
bestanden habe“). Wie wenig selbst bei primitiven Wirtschafts- 
verhältnissen eine Geschlossenheit tatsächlich besteht, hat die neuere 
Ethnologie deutlich nachgewiesen”®). 
Aber auch wenn wir an die Markgenossenschaft der freien 
Bauern denken sollten, so wäre dabei erst recht keine Geschlossen- 
heit denkbar, ganz abgesehen davon, daß durch die neueste 
Forschung immer mehr die Koexistenz von Herreneigen und frei- 
bäuerlichen Eigen seit der ältesten Zeit herausgestellt worden ist”). 
Denn das, was Passow gegen die Geschlossenheit der grundherr- 
schaftlichen Wirtschaftsverhältnisse zutreffend vorgebracht hat“), 
wird sich zum allergrößten Teile auch wider die Geschlossenheit 
der Wirtschaft des freien Bauern geltend machen lassen. „Neben 
dem, was man als Tauschverkehr bezeichnet, bestehen noch zahl- 
reiche andere Wege, auf denen Güter und Dienste aus einer Wirt- 
schaft in eine andere übergehen“”).“ 
Passow selbst hat vorgeschlagen, eine neue Bezeichnung für 
die im Gegensatz zur Eigenwirtschaft stehende Wirtschaft anzu- 
56) Probleme der Wirt. Gesch. S. 195 (1920). 
57) Vgl. darüber Inama-Sternegg, Deutsche Wirt. Gesch. 1°, 227 £. 
58) Siehe unten das über die Wirtschaft der Primitiven Gesagte (Abschnitt 2). 
5») Vgl. V. Ernst, Die Entstehung des deutschen Grundeigentums (1926), 
S. 113 f., dazu auch Inama-Sternegg a. a. O. S. 105 ff. und H. Wopfner, 
Tiroler Heimat VII (1926), (Natters). 
%) A, a. O. 5.8. 
#1) Passow a. a. O. S. 10 macht an solchen bes. namhaft: x. Freigebigkeit 
(Geschenk, Bittarbeit, private Wohltätigkeit); 2. kriegerische Wegnahme (Raub); 
3. gerichtliche Strafen; 4. Tribut, Steuern; 5. Tauschverkehr; 6. Zuteilung durch 
öffentliche Gewalten: 7. Requisition, Enteignung.
	        
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