fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1518 VII. Abihnitt: Einzelne ShHuldverhältniffe. 
„Die VBorfchrift, daß die Gefelfchaft endigen foll, wenn der vereinbarte Biwed er 
reicht ober defien Erfüllung unmöglich geworden ift, entipricht dem früheren Rechte 
(MWindfcheid-Kipp, Rand. $ 408 Anm. 2 und 3, PLN. a. a. D. $ 277). , 
1, Die Auflöfung der Gefellfchaft tritt hier von RehHt8 megen obne weiteres 
ein, allo obne daß €8 noch einer Kündigung der Gefellichafter bhedürfte (teilmeife ab- 
weichend Art. 125 SGB. &. S., der hierin nur einen SE erblicte; mwenen 
des neuen HOB, 1. D. 3. HOS. S. 104 und SS 133, 131 Nr. 6 GHOB.. Kommt eS zum 
Stireite hierüber, jo hat der Nichter im Prozefie nachzuprüfen, ob die Vorausfeßungen U 
8 726 vorlagen; das Urteil wirkt dekflaratorifch, e8 ftellt felt, ob die Nuflöfung ftatt- 
gefunden haft oder nicht, 
2, Ueber Unmöglichkeit der Erfüllung des GefeNichaft8zweces vgl. 88 275, 279 
306; jerner die Bem. in Etanb, Komm. zu Art. 125 HOBL. ä. F. und aus der bi8- 
berigen Praxis Senff. Arch. Bd. 44 Nr. 101. Eine Unmöglichkeit Kegt nicht nur dann 
vor, wenn die Erreichung des Zwede8 abjolut unmöglich geworden ift, fordern auch, wenn 
ch fo große Schwierigkeiten ergeben, daß die Erreichung in der vereinbarten Weile nicht 
mehr möglich if. Bol. aber auch ROE. HoldbeimsMSchr. 1909 S, 321. . 
8, Neber Rücktritt bei Rartellen wegen Vereitelung des Zwecke durch die 
anderen Teilnehmer |. NOS. Bd. 53 S. 19. 
4. Hinfichtlih der offenen Handel8gefellfidhaft val. 88 133, 131 Nr. 6 HGB. 
8 727. 
Die Gejellichaft wird durch den Tod eines der SGefellichafter aufge(öft, 
jofern nicht aus dem Setfellichaftsvertrage fich ein Anderes ergiebt. 
Sm Fallc der Auflöfung hat der Erbe des verftorbenen Sefelljchafters den 
übrigen Gefellichaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Auf 
ichube Gefahr verbunden ift, die feinem Erblaffer durch den Gefelljehaftsvertrag 
übertragenen Gefjchäfte fortzufähren, bis die übrigen Gejelljchafter in Gemeinfdhaft 
mit ihn anderweit Fürforge treffen fönnen. Die übrigen Sefelljchafter find in 
gleicher Weife zur einfiweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Gefchäfte 
verpflichtet. Die Gefellichaft gilt infoweit al3 fortbeltehenD. 
. I, 652; II, 665; 111, 714, 
Tod eines Gefelfjchafters. 
£. 1. Da die Gefellichaft ein an die Perfon der Gefellfihafter gebundenes Necht? 
verhältnis ift, fo {oll nach der gefekß lichen Regel der Tod eines Gefellfchafters die 
Auflöfung der Gejellichaft nach ich ziehen (übereinftinumend mit dem gemeinen Rechte, 
vol. LH a $ 408 Nr. 2; ROSE. Bd. 16 S. 45 ff, Towie auch HORB. Art. 123 Ziff. 2 
127, fi DS 
| Die Beendigung tritt mit dem Beitpunfkt ein, in meldhem ein Gefellihafter Htirkt. 
Muf das Erfahren der anderen Gefellfchafter Kommt e8 in diejer Hinfiht nicht au. 
(M. 11, 623.) Unzuträglichfeiten, welche etwa durch diefe Megeluna entitehen Könnten. 
beugt Abf. 2 vor, }. Bem. II. | . . 
Sit der durch den Tod eines Gefelichafter8 begründeten Yuflölung der Gefellichatt 
Jällt die Verpflidhtung zur Leiftung older Geldbeiträge weg, bie einer Weiterführung 
der SGefellfchaft dienen follen; vor der Wuflöfung verfallene Beträge Können auch nachher 
noch eingefordert werden, wenn fie nicht zum Weiterbetriebe des Gefchäfts, fondern 
zur Erfüllung der Geichäftsverbindlichteiten beitimmt find, val. DLG. Stuttaart, Mecht 
1907 S. 1134. 
2, Diefe gefeßliche Beftimmung ift aber mır dispofitiver Natur (Abi. 1). In 
den Gefellfidhaft&vertrage, fowohl dem urfprünglidhen, mie in einem Machtrage 
On fann über den Einfluß des Todes eines Gefellichafter8 auf den Beftand der Gejell- 
haft etwas andere8 beftimmt merden, und zwar ift zweierlei möglich: 
a) € fann vereinbart werden, daß die SGefellfchaft mit den Erben des ver: 
{torbenen Gcjellfchafter8 fortbeftehen foll. 
a) Sn diefem Halle treten dann diefe Erben von Redht8& megen, ohne 
baß eine neue Vereinbarung nötig oder ein neuer Gefellfdhaft8vertrag 
zu unterftellen wäre, vbollitändig an bie Stelle ihres Erblaffer8, was 
Rechte und Berpflichtunagen aus dem Gefellichafts&verhältni& anbelanat.
	        
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