1518 VII. Abihnitt: Einzelne ShHuldverhältniffe.
„Die VBorfchrift, daß die Gefelfchaft endigen foll, wenn der vereinbarte Biwed er
reicht ober defien Erfüllung unmöglich geworden ift, entipricht dem früheren Rechte
(MWindfcheid-Kipp, Rand. $ 408 Anm. 2 und 3, PLN. a. a. D. $ 277). ,
1, Die Auflöfung der Gefellfchaft tritt hier von RehHt8 megen obne weiteres
ein, allo obne daß €8 noch einer Kündigung der Gefellichafter bhedürfte (teilmeife ab-
weichend Art. 125 SGB. &. S., der hierin nur einen SE erblicte; mwenen
des neuen HOB, 1. D. 3. HOS. S. 104 und SS 133, 131 Nr. 6 GHOB.. Kommt eS zum
Stireite hierüber, jo hat der Nichter im Prozefie nachzuprüfen, ob die Vorausfeßungen U
8 726 vorlagen; das Urteil wirkt dekflaratorifch, e8 ftellt felt, ob die Nuflöfung ftatt-
gefunden haft oder nicht,
2, Ueber Unmöglichkeit der Erfüllung des GefeNichaft8zweces vgl. 88 275, 279
306; jerner die Bem. in Etanb, Komm. zu Art. 125 HOBL. ä. F. und aus der bi8-
berigen Praxis Senff. Arch. Bd. 44 Nr. 101. Eine Unmöglichkeit Kegt nicht nur dann
vor, wenn die Erreichung des Zwede8 abjolut unmöglich geworden ift, fordern auch, wenn
ch fo große Schwierigkeiten ergeben, daß die Erreichung in der vereinbarten Weile nicht
mehr möglich if. Bol. aber auch ROE. HoldbeimsMSchr. 1909 S, 321. .
8, Neber Rücktritt bei Rartellen wegen Vereitelung des Zwecke durch die
anderen Teilnehmer |. NOS. Bd. 53 S. 19.
4. Hinfichtlih der offenen Handel8gefellfidhaft val. 88 133, 131 Nr. 6 HGB.
8 727.
Die Gejellichaft wird durch den Tod eines der SGefellichafter aufge(öft,
jofern nicht aus dem Setfellichaftsvertrage fich ein Anderes ergiebt.
Sm Fallc der Auflöfung hat der Erbe des verftorbenen Sefelljchafters den
übrigen Gefellichaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Auf
ichube Gefahr verbunden ift, die feinem Erblaffer durch den Gefelljehaftsvertrag
übertragenen Gefjchäfte fortzufähren, bis die übrigen Gejelljchafter in Gemeinfdhaft
mit ihn anderweit Fürforge treffen fönnen. Die übrigen Sefelljchafter find in
gleicher Weife zur einfiweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Gefchäfte
verpflichtet. Die Gefellichaft gilt infoweit al3 fortbeltehenD.
. I, 652; II, 665; 111, 714,
Tod eines Gefelfjchafters.
£. 1. Da die Gefellichaft ein an die Perfon der Gefellfihafter gebundenes Necht?
verhältnis ift, fo {oll nach der gefekß lichen Regel der Tod eines Gefellfchafters die
Auflöfung der Gejellichaft nach ich ziehen (übereinftinumend mit dem gemeinen Rechte,
vol. LH a $ 408 Nr. 2; ROSE. Bd. 16 S. 45 ff, Towie auch HORB. Art. 123 Ziff. 2
127, fi DS
| Die Beendigung tritt mit dem Beitpunfkt ein, in meldhem ein Gefellihafter Htirkt.
Muf das Erfahren der anderen Gefellfchafter Kommt e8 in diejer Hinfiht nicht au.
(M. 11, 623.) Unzuträglichfeiten, welche etwa durch diefe Megeluna entitehen Könnten.
beugt Abf. 2 vor, }. Bem. II. | . .
Sit der durch den Tod eines Gefelichafter8 begründeten Yuflölung der Gefellichatt
Jällt die Verpflidhtung zur Leiftung older Geldbeiträge weg, bie einer Weiterführung
der SGefellfchaft dienen follen; vor der Wuflöfung verfallene Beträge Können auch nachher
noch eingefordert werden, wenn fie nicht zum Weiterbetriebe des Gefchäfts, fondern
zur Erfüllung der Geichäftsverbindlichteiten beitimmt find, val. DLG. Stuttaart, Mecht
1907 S. 1134.
2, Diefe gefeßliche Beftimmung ift aber mır dispofitiver Natur (Abi. 1). In
den Gefellfidhaft&vertrage, fowohl dem urfprünglidhen, mie in einem Machtrage
On fann über den Einfluß des Todes eines Gefellichafter8 auf den Beftand der Gejell-
haft etwas andere8 beftimmt merden, und zwar ift zweierlei möglich:
a) € fann vereinbart werden, daß die SGefellfchaft mit den Erben des ver:
{torbenen Gcjellfchafter8 fortbeftehen foll.
a) Sn diefem Halle treten dann diefe Erben von Redht8& megen, ohne
baß eine neue Vereinbarung nötig oder ein neuer Gefellfdhaft8vertrag
zu unterftellen wäre, vbollitändig an bie Stelle ihres Erblaffer8, was
Rechte und Berpflichtunagen aus dem Gefellichafts&verhältni& anbelanat.