fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 787 
Je nach ihrer Art gelangen die Streitigkeiten aus der Krankenver- 
sicherung vor 
z) die Schlichtungskommissionen ; 
b) den Minister für Handel, Gewerbe und Arbeit; 
2) die ordentliche Gerichte. 
Die Schlichtungskommissionen 
Zusammensetzung 
Die Schlichtungskommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden, der 
aus den Friedensrichtern erwählt wird, ferner aus je einem Vertreter der 
Arbeiter und der Arbeitgeber. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeiter werden in geheimer 
Wahl gewählt. Bei der Wahl haben die Arbeitnehmer ihr Versicherungs- 
buch vorzulegen. Die Arbeitgeber stimmen nach den Listen, die für die 
Wahlen der Mitglieder der Handels- und Gewerbekammern massgebend sin d 
Die Wähler beider Gruppen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben (Art. 
47, Abs, 3). Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt drei Jahre. 
Zuständigkeit 
Die auf örtlicher Grundlage errichteten Schlichtungskommissionen sind 
zur Entscheidung von Streitigkeiten wegen der Bar- und Sachleistungen 
zuständig. 
Gegen ihre Entscheidungen ist die Berufung an den Minister gegeben. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und Arbeit 
Alle Streitigkeiten, ausser denen wegen der Leistungen, werden in 
erster Instanz durch den Minister für Handel, Gewerbe und Arbeit ent- 
schieden. 
Der Minister entscheidet in zweiter Instanz über Berufungen gegen 
die Entscheidungen der Schlichtungskommission. 
Die ordentlichen Gerichte 
Alle Entscheidungen des Ministers können vor den ordentlichen Gerichten 
angefochten werden. 
CHILE 
GESETZ VOM 8, SEPTEMBER 1924 
Das chilenische Kranken- und Invalidenversicherungsgesetz schweigt 
sich über Art und Zuständigkeit der mit der Entscheidung über Versiche- 
rungstreitigkeiten betrauten Spruchbehörden aus. Gleichwohl lässt die 
Vorschrift in Artikel 7 des Gesetzes, wonach den Kassen vor Gericht das 
Armenrecht eingeräumt wird, vermuten, dass die ordentlichen Gerichte 
zuständig sind. 
In Chile umfassen die Spruchbehörden des gemeinen Rechts :; 
|. die Bezirksrichter ; 
2, die Kreisrichter ; 
3. die Richter an den ordentlichen Gerichten, 
Die Bezirksrichter 
In jedem Bezirk (distrito) der Republik entscheidet ein Beamter mit 
ler Amtsbezeichnung „Bezirksrichter‘‘ die in dem Bezirk anfallenden 
Jürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert bis zu höchstens 
50 Pasas
	        
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