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FÜNFTER TEIL
Die .Kreisrichter
In allen Kreisen (sub-delegacion) erkennt ein Beamter mit der Amtsoezeichnung
„Kreisrichter““
@%) in erster Instanz über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit
einem Streitwert von 50 bis 200 Pesos ;
d} in zweiter und letzter Instanz über Berufungen "gegen die Entscheidungen
der Bezirksrichter.
Die Richter der ordentlichen Gerichte
Die Richter der ordentlichen Gerichte erkennen in erster und letzter
{nstanz über alle Anlegenheiten der ausserstreitigen Gerichtsbarkeit ohne
Rücksicht auf ihre Bedeutung und ihren. Rechtsgrund sowie über alle
Streitsachen, sofern der Wert des Streitgegenstands 200 Pesos übersteigt.
Die Richter der ordentlichen Gerichte sind ausserdem in zweiter
ınd letzter Instanz für Streitsachen, die in ‚erster Instanz vor die
Kreisrichter gebracht waren, zuständig.
DEUTSCHLAND
RVO IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 15. DEZEMBER 1924
Die deutsche Gesetzgebung reiht sich in die Gruppe der Gesetzgebungen
sin, die besondere‘ Versicherungsbehörden eingeführt haben.
Die Versicherungsbehörden in ihrer Eigenschaft als Spruch-, Beschlussınd
Verwaltungsbehörden sind in drei Instanzen gegliedert ; sie sind allein
zuständig für alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Unfallversicherung,
der Invalidenversicherung und der Krankenversicherung
ergeben.
Die Beteiligten, Arbeitgeber und Versicherte, wirken bei den Versicherungsgerichten
als Beisitzer mit. Tatsächlich verbleibt aber das Überzewicht
bei den Berufsbeamten, ;
Die öffentlichen Versicherungsbehörden sind :
%) die Versicherungsämter ($ 36—60) ;
b) die Oberversicherungsämter ($ 6l1—81);
3) das Reichsversicherungsamt und die Landesversicherungsämter
($ 83—109).
Diese Behörden sind zugleich Aufsichtsbehörden.
Die Versicherungsämter
Als erste Instanz wird bei jeder unteren Verwaltungsbehörde ein Ver
sicherungsamt errichtet.
Zusammensetzung.
Die Versicherungsämter setzen sich aus einem Vorsitzenden und aus
Beisitzern zusammen, Die Beisitzer wirken im Spruch- und Beschlussausschuss
mit. Handelt es sich um Streitigkeiten über die Leistungen der
Krankenversicherung, so kann der. Vorsitzende, ein Verwaltungsbeamter,
aine Vorentscheidung treffen, gegen die Antrag auf mündliche Verhandlung
vor dem Spruchausschuss gestellt werden kann. Der Spruchausschuss
oesteht aus dem Vorsitzenden des Versicherungsamtes und zwei Besitzern,
je einem Arbeitgeber und Versicherten (Versicherungsvertreter),
Die Versicherungsvertreter werden von den Vorstandsmitgliedern der
Krankenkassen aus der Zahl der Arbeitgeber und der Versicherten, je zur
Hälfte, gewählt. Wählbar sind nur Deutsche, die im Bezirke des Versicherungsamts
wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäfti gt werden.
Zuständigkeit
Bei Streit über die Leistungen aus der Krankenversicherung entscheidet
das Versicherungsamt, und Zwar in seinem Spruchausschuss als erste
Instanz (S 1636).