Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 789

Zuständig ist das Versicherungamt, in dessen Bezirk der Versicherte
zur Zeit des Antrags (auf Gewährung der Leistungen) wohnt oder beschäfkigt
 ist.
Der Vorsitzende kann in allen Sachen ohne mündliche Verhandlung
3ine Vorentscheidung treffen ($ 1657). Gegen die Vorentscheidung kann
antweder dasjenige Rechtsmittel, welches gegen das Urteil zulässig wäre,
eingelegt oder binnen der gleichen Frist der Antrag auf mündliche Veraandlung
 gestellt werden. Die Vorentscheidung muss hierauf unter Angabe
der Frist hinweisen ($ 1658). Die Verhandlungen vor dem Spruchausschuss
les Versicherungsamts sind mündlich und öffentlich... Der Vorsitzende
antscheidet in öffentlicher, mündlicher Verhandlung allein über die Leistungen
 der Krankenversicherung, wenn es sich handelt um :
L. lediglich rechnerische Feststellung der Dauer und Höhe der Krankenhilfe
 ;
2. Gewährung der Krankenhauspflege an. Stelle der Krankenhilfe ;
3, Sterbegeld ; Ve
°. Leistungen, deren Gesamtwert einen vom BReichsarbeitsminister
festzusetzenden. Betrag nicht übersteigt.
Die Oberversicherungsämter

Das Oberversicherungsamt wird in der Regel für den Bezirk einer höheren
Verwaltungsbehörde errichtet. Die Regierungen mehrerer Länder können
für ihre Gebiete oder Teile davon ein gemeinsames Oberversicherungsamt
arrichten. Auch können Oberversicherungsämter für gewisse Betriebsverwaltungen
 und Dienstbetriebe des Reichs oder der Länder, die eigene
Betriebskrankenkassen haben, errichtet werden.

Zusammensetzung,
Die Zusammensetzung der Kammern ist verschieden, je nachdem es
sich um Beschluss- oder Spruchsachen handelt. Entscheidet das Oberversicherungsamt
 als Spruchbehörde, so besteht die Spruchkammer aus
ä>inem Vorsitzenden und je einem Beisitzer der Arbeitgeber und der Versicherten.
 Entscheidet dagegen das Oberversicherungsamt als Beschlussbehörde,
 so setzt sich die Beschlusskammer aus zwei beamteten Mitgliedern
des Oberversicherungsamts und je einem Beisitzer der Arbeitgeber und der
Versicherten zusammen. Die Beisitzer aus den Arbeitgebern werden von
len Arbeitgebermitgliedern der Ausschüsse der: Versicherungsanstalten
yewählt, zu deren Bezirke das Oberversicherungsamt gehört. Die Versichertenbeisitzer
 werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von
den Versichertenmitgliedern der Ausschüsse der Versicherungsanstalten
zewählt, zu deren Bezirke das Oberversicherungsamt gehört.
Zuständigkeit
Die Oberversicherungsämter entscheiden als Berufungsinstanz gegen die
Urteile der Versicherungsämter. Bei Wahlstreitigkeiten entscheiden die
Oberversicherungsämter (Beschlusskammer) endgültig. |
Über die Berufung entscheidet in Sachen der Krankenversicherung das
Oberversicherungsamt für den Bezirk desjenigen Versicherungsamts, welches
 das angefochtene Urteil erlassen hat ( $ 1676). Die Berufung wird bei
dem Versicherungsamt eingelegt. Dieses hat sie mit den Vorverhandungen
 spätestens nach zwei Wochen dem Oberversicherungsamt einzureichen.
 ($ 1680).
Die Beisitzer werden zu den Verhandlungen der Spruchkammer nach
ainer im voraus aufgestellten Reihenfolge zugezogen ($ 1684). Will das
Oberversicherungsamt in einem Fall, in dem die Revision oder der Rekurs
ausgeschlossen ist, von einer amtlich veröffentlichten, grundsätzlichen
Entscheidung des Reichsversicherungsamts abweichen, oder handelt es
sich in einem solchen Falle um eine noch nicht festgestellte Auslegung gesetzlicher
 Vorschriften von grundsätzlicher Bedeutung, so hat es die Sache
unter Begründung seiner Rechtsauffassung an das Reichsversicherungsamt
Abzugeben (8 1693).
            
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