Full text: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

188 UV. Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völter, 
Es hat sich uns gezeigt, daß die geschilderten Theorien all- 
gemein giltige Entwicklungsgesete nicht bieten. Die angeblichen 
Ausnahmen umfassen oft oder sogar meistens ebenso viele Fälle 
wie die behauptete Regel. Wir unterschäßen darum nicht den 
Wert der Bemühungen um Aufstellung von Stufentheorien. 
Wenn wir die Wirtschaftsstufe eines Volkes in einem bestimmten 
Zeitalter mit andern Wirtsschaftsstufen desselben Volkes und 
mit einer ungefähr entsprechenden Stufe anderer Völker ver- 
gleichen, so werden wir zweifellos in der Erkenntnis gefördert. 
Die Vergleichung lehrt uns einerseits das Gemeinsame, Regel- 
mäßige und das Besondere, Abweichende, andrerseits das Wich- 
tige, Wesentliche und das Nebensächliche, Zufällige erkennen. 
Die richtige und scharfe Bestimmung des Wesens der Dinge 
ist auch für den Historiker unentbehrlich!). Von den wirtschaft- 
lichen Verhältnissen und Beziehungen sucht er klare Vorstellungen 
zu gewinnen, und so weit die Urheber jener Theorien ihm dafür 
Beihilfe leisten, nimmt er sie dankbar entgegen. Aber wenn 
sie als Ziel aller Beschäftigung mit der Geschichte die Auffindung 
einiger allgemeiner Säte über einen regelmäßigen Verlauf der 
Dinge ansehen, so kann er ihnen nicht folgen. Mit seiner Jronie 
bemerkt Justi, man möge „zur übersichtlichen Gruppierung der 
Tatsachen und zur Erfindung passender Überschriften'?) die 
Formeln der Entwicklungsgeschichte gebrauchen. 
Wie die Vertreter naturwissenschaftlich bestimmter Ent- 
wicklungstheorien regelmäßig, erklärt auch Bücher (S. 53 f.), 
daß für ihn nur „das Normale“ wahres Interesse habe. Seine 
undurchführbare Scheidung von Wirtschaftsfheoretikern und 
Wirtschaftshistorikern haben wir schon zurückgewiesen (S. 172). 
Es ist ja übrigens bekannt, daß auch manche „Historiker“ (wie 
Lamprecht) nur das Normale als Gegenstand wahrerWissenschaft 
betrachten. Wir haben es hier mit Differenzen über die Grund- 
1) Näher habe ich mich hierüber in Territorium und Stadt S. KI] ff. 
und in m. „Deutschen Staat des Mittelalters" I, S. 108 ff. aus- 
esprochen. 
H; Vgl. zu diesem Wort Justis Territorium und Stadt S. 281 
nm. 2.
	        
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