Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 30 u. 31. 
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nicht zur Entstehung kommen" genommen werden, charakterisiren sie die 
Stellung der im ersten Satze des §. 4 Abs. 2 bezeichneten Personen im Unter 
schiede von derjenigen im Abs. 1 angeführten zur Frage nach der Versiche 
rungspflicht. (Wegen der Empfänger von Invalidenrente s. Anm. lll 41. 42.) Daß 
eine andere Auslegung dem Wortsinne nicht gemasi ist, giebt auch die obige 
Revisionsentscheidung zu (von Werder a. a. O. S. 201 findet dagegen auch 
den Ausdruck durchaus richtig); die Entscheidung rechtfertigt nun aber die 
dem Wortsinne ividerstreitende Auslegung durch den Hinweis darauf, dah die 
Redaktion des Abs. 2 überhaupt mangelhaft sei; dieser Vorwurf trifft zwar 
zu, aber nicht in Betreff der Wahl der Worte „tritt nicht ein" im ersten 
Satze, sondern in Bezug auf die Wendung „Dasselbe gilt von" im Ein 
gänge des zweiten Satzes. Siehe auch den Aussatz des Amtsrichters Roth in 
der Arbeitcrversorgung IX. S. 638. 
Wegen der Bedeutung der den zweiten Satz von §. 4 Abs. 2 einleitenden 
Worte „Dasselbe gilt" s. Anm. Ill 41 S. 141. 
30. Ist nach dem in der vorhergehenden Anmerkung Gesagten auch 
nothwendig, daran festzuhalten, dah die Worte „die Versicherungspflicht tritt 
nicht ein" in wörtlicher Bedeutung zu nehmen sind, so folgt daraus doch 
nicht, dah die Bestimmung des ersten Satzes von §. 4 Abs. 2, welche sich 
auf diejenigen Personen bezieht, „welche in Folge ihres körperlichen und geistigen 
Zustandes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und 
Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für ihren Be 
schäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbciter 
zu verdienen" nur für die Entscheidung der Frage, wer beim Inkrafttreten 
des Gesetzes, am 1. Januar 1891, versicherungspflichtig werde, Anwendung 
findet (welche Ansicht von der Arbeiterversorgung in Band IX S. 67, 97 u. 118 
vertreten wird). Allerdings diente die Bestimmung in erster Linie dazu, zu 
dem angegebenen Zeitpunkte die Einreihung aller derjenigen, welche schon beim 
Inkrafttreten des Gesetzes unfähig, ihren Lebensunterhalt zu erwerben, 
und deshalb in der Mehrzahl auf Armenunterstütznng angewiesen waren, in 
die Zahl der Rentenempfänger auszuschließen, und das Bestreben, die Ab 
wälzung der durch diese Personen bereits herbeigeführten Armenlast von den 
Armenverbänden auf die Versicherungsanstalten zu verhindern, gab den nächsten 
Anlah, den ersten Satz dem §. 4 Abs. 2 in der dritten Lesung des Gesetzes 
hinzuzufügen; aber die Bedeutung der Bestimmung ist dadurch nicht erschöpft, 
vielmehr werden durch sie auch während der ferneren Dauer des Bestehens des 
Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes Diejenigen von dem Eintritte in die 
Versicherung auf Grund der Versicherungspflicht ausgeschlossen (wegen des Aus 
schlusses vom Eintritte in die Versicherung auf Grund der Selbstversicherung vergl. 
Anm. III 40 S. 140), welche schon bei ihrem ersten Eintritte in eine an sich ver 
sicherungspflichtige Lohnarbeiterbcschäftigung sich in einem Zustande so hoch 
gradiger Beschränkung der Erwerbssähigkeit befinden, daß sie dauernd nicht mehr 
im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit 
ein Drittel des für ihren Beschäftigungsort festgesetzten Tagclohns gewöhnlicher 
Tagearbeiter zu verdienen. Gerade der selbstständige Unternehmer, welchen die in 
Anm. Ill 29 S. 124 abgedruckte Rcv.Entsch. Nr. 146 anführt, bildet ein Bei- 
spiel, in welcher Weise die Bestimmung bei zutreffender Auslegung ihrer Worte 
auch nach dem 1. Januar 1891 ständig zur Anwendung gelangen wird. 
31. Findet die Bestimmung, daß die Versicherungspflicht für Diejenigen 
nicht eintritt, welche in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes 
dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten 
entsprechende Lohnarbeit ein Drittel des für ihren Beschäftigungsart festgesetzten 
ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen, auch hinsicht 
lich derjenigen Personen Anwendung, deren Erwerbssähigkeit zwar noch nicht 
bei ihrem ersten Eintritte in eine an sich versicherungspflichtige 
Gebhard, Jnvaliditats- u. Altersversicherungsgesetz. g
	        
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