Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 30 u. 31.
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nicht zur Entstehung kommen" genommen werden, charakterisiren sie die
Stellung der im ersten Satze des §. 4 Abs. 2 bezeichneten Personen im Unter
schiede von derjenigen im Abs. 1 angeführten zur Frage nach der Versiche
rungspflicht. (Wegen der Empfänger von Invalidenrente s. Anm. lll 41. 42.) Daß
eine andere Auslegung dem Wortsinne nicht gemasi ist, giebt auch die obige
Revisionsentscheidung zu (von Werder a. a. O. S. 201 findet dagegen auch
den Ausdruck durchaus richtig); die Entscheidung rechtfertigt nun aber die
dem Wortsinne ividerstreitende Auslegung durch den Hinweis darauf, dah die
Redaktion des Abs. 2 überhaupt mangelhaft sei; dieser Vorwurf trifft zwar
zu, aber nicht in Betreff der Wahl der Worte „tritt nicht ein" im ersten
Satze, sondern in Bezug auf die Wendung „Dasselbe gilt von" im Ein
gänge des zweiten Satzes. Siehe auch den Aussatz des Amtsrichters Roth in
der Arbeitcrversorgung IX. S. 638.
Wegen der Bedeutung der den zweiten Satz von §. 4 Abs. 2 einleitenden
Worte „Dasselbe gilt" s. Anm. Ill 41 S. 141.
30. Ist nach dem in der vorhergehenden Anmerkung Gesagten auch
nothwendig, daran festzuhalten, dah die Worte „die Versicherungspflicht tritt
nicht ein" in wörtlicher Bedeutung zu nehmen sind, so folgt daraus doch
nicht, dah die Bestimmung des ersten Satzes von §. 4 Abs. 2, welche sich
auf diejenigen Personen bezieht, „welche in Folge ihres körperlichen und geistigen
Zustandes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für ihren Be
schäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbciter
zu verdienen" nur für die Entscheidung der Frage, wer beim Inkrafttreten
des Gesetzes, am 1. Januar 1891, versicherungspflichtig werde, Anwendung
findet (welche Ansicht von der Arbeiterversorgung in Band IX S. 67, 97 u. 118
vertreten wird). Allerdings diente die Bestimmung in erster Linie dazu, zu
dem angegebenen Zeitpunkte die Einreihung aller derjenigen, welche schon beim
Inkrafttreten des Gesetzes unfähig, ihren Lebensunterhalt zu erwerben,
und deshalb in der Mehrzahl auf Armenunterstütznng angewiesen waren, in
die Zahl der Rentenempfänger auszuschließen, und das Bestreben, die Ab
wälzung der durch diese Personen bereits herbeigeführten Armenlast von den
Armenverbänden auf die Versicherungsanstalten zu verhindern, gab den nächsten
Anlah, den ersten Satz dem §. 4 Abs. 2 in der dritten Lesung des Gesetzes
hinzuzufügen; aber die Bedeutung der Bestimmung ist dadurch nicht erschöpft,
vielmehr werden durch sie auch während der ferneren Dauer des Bestehens des
Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes Diejenigen von dem Eintritte in die
Versicherung auf Grund der Versicherungspflicht ausgeschlossen (wegen des Aus
schlusses vom Eintritte in die Versicherung auf Grund der Selbstversicherung vergl.
Anm. III 40 S. 140), welche schon bei ihrem ersten Eintritte in eine an sich ver
sicherungspflichtige Lohnarbeiterbcschäftigung sich in einem Zustande so hoch
gradiger Beschränkung der Erwerbssähigkeit befinden, daß sie dauernd nicht mehr
im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit
ein Drittel des für ihren Beschäftigungsort festgesetzten Tagclohns gewöhnlicher
Tagearbeiter zu verdienen. Gerade der selbstständige Unternehmer, welchen die in
Anm. Ill 29 S. 124 abgedruckte Rcv.Entsch. Nr. 146 anführt, bildet ein Bei-
spiel, in welcher Weise die Bestimmung bei zutreffender Auslegung ihrer Worte
auch nach dem 1. Januar 1891 ständig zur Anwendung gelangen wird.
31. Findet die Bestimmung, daß die Versicherungspflicht für Diejenigen
nicht eintritt, welche in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes
dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten
entsprechende Lohnarbeit ein Drittel des für ihren Beschäftigungsart festgesetzten
ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen, auch hinsicht
lich derjenigen Personen Anwendung, deren Erwerbssähigkeit zwar noch nicht
bei ihrem ersten Eintritte in eine an sich versicherungspflichtige
Gebhard, Jnvaliditats- u. Altersversicherungsgesetz. g