Preispolitik. 121
von 1660—1784 neben dem Grundsätze der Ausschließung
angewandt worden. In Frankreich haben sie — abgesehen
von 1793—1816 — die Schiffahrtsschutzpolitik beherrscht urid
sind zum Teil noch jetzt vorhanden. Auch Spanien und andere
Länder haben noch Unterscheidungsabgaben.
Die Maßnahmen der eigenen Gesetzgebung werden er
gänzt durch Abmachungen mit anderen Staaten in Handels
verträgen oder in besonderen Schiffahrtsverträgen. Sie
suchen namentlich den Grundsatz der Meistbegünstigung und
der Gleichstellung mit den Inländern zu verwirklichen, regeln
aber auch viele andere Punkte, wie Küstenschiffahrt, Hilfe
leistung bei Seeunfällen und Strandungen usw.
(Vgl. Band 245 dieser Sammlung.)
17. Preispolitik.
Wie die mittelalterliche städtische Wirtschaftspolitik, so hat
auch die neuzeitliche Volkswirtschaftspolitik im 17. und
18. Jahrhundert in ausgedehntem Maße die Preisbildung
beeinflußt. Für Lebensmittel und nicht wenige andere Waren
wurden die Preise von den Staatsbehörden festgesetzt („Preis
taxen"). JnZeiten geringer Verkehrsentwicklung und Kapital
kraft und bei zunftmäßiger Verfassung eines großen Teiles
des Gewerbes hatte das eine gewisse Berechtigung. Es schützte
die Verbraucher gegen Überteuerung und die Gewerbetrei
benden gegen übermäßigen Preisdruck und war bei den
weniger verwickelten wirtschaftlichen Verhältnissen jener Zeit
auch durchführbar. Die neuere Entwicklung hat ein gleiches
Vorgehen in der Hauptsache unmöglich gemacht und überhaupt
die Voraussetzungen für so unmittelbare dauernde Eingriffe
in das wirtschaftliche Leben beseitigt. Die behördlichen Preis
festsetzungen sind deshalb im wesentlichen abgeschafft. Die
deutsche Gewerbeordnung ordnet in § 72 ausdrücklich die Auf
hebung noch vorhandener polizeilicher Festsetzungen binnen