tungsdienst verlangt, eine Regel, die in die Form einer
Sollvorschrift gekleidet ist und deshalb in besonderen
Fällen Ausnahmen zuläßt.
Der Ausschluß von Reichstagsabgeordneten!) von der
Mitgliedschaft bei der Reichsschuldenverwaltung und
von Mitgliedern der Reichsregierung von dem Posten
des Präsidenten beruht auf der Absicht, die Reichs-
schuldenverwaltung von dem Einfluß der Parteipolitik
(reizuhalten und ihre Unabhängigkeit gegenüber der
Finanzverwaltung zu sichern.
Seit dem Bestehen der Hauptverwaltung der Staats-
schulden gehörte zu deren Kollegium ein in der Regel]
nicht dem Berufsbeamtentum angehörendes Mitglied,
das seinen Dienst ehrenamtlich versah. Um diese Ein-
richtung beibehalten zu können, erscheint es angezeigt,
in Abänderung des 8 16 des im übrigen Anwendung
findenden Reichsbeamtengesetzes diesem Mitgliede die
Übernahme und Beibehaltung von Nebenämtern und
Nebenbeschäftigungen sowie den Eintritt in den Vor-
stand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer Erwerbs-
gesellschaft und sein Verbleiben darin auch dann zu
gestatten, wenn mit solcher Tätigkeit eine Remune-
ration verbunden ist; der bisherige auf den preußischen
Gesetzen beruhende Rechtszustand wird dadurch auf-
rechterhalten. Die Entscheidung über die Erlaubnis
ist zweckmäßig dem Präsidenten der Reichsschulden-
verwaltung überlassen worden, doch hätte dieser ge-
gebenenfalls gemäß 8 24 hierbei den Anordnungen des
Reichsministers der Finanzen zu folgen.
Zu 8 28.
Im Interesse der Unabhängigkeit der Mitglieder,
deren Beschlüsse insbesondere bezüglich der Kredit-
operationen unter Umständen in Gegensatz zu der Auf-
fassung und den Plänen der Finanzverwaltung treten
können, erschien für sie der Ausschluß der in $ 23 des
Reichsbeamtengesetzes in der Fassung des Art. I der
Personal-Abbau-Verordnung vom 27. Oktober 19238 vor-
gesehenen Versetzungsmöglichkeit „aus dienstlichem
Bedürfnis‘ geboten.
1) 8 27 Abs. 3 des Entwurfs lautete:
Der Präsident darf nicht zugleich der Reichsregierung, die
Mitglieder dürfen nicht zugleich dem Reichstag angehören.