Contents: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Schuhmacher. 
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39) Zum 39. es soll auch keine Arbeit, es sei ^ ^en 
Sclmch oder Tuffein, in den reuschen Buden oder reuschen 
zue Kauffe gehalten werden ohn allein, wasz polnisch r’ 
die unten mit Eisen gemacht sein. 
40) Zum 40. es soll kein Meister Volck furdern, es sei 
oder Junge, solange bisz er Burger geworden ist, bei 
sechstzigk Mrc. 
41) Zum 41. es soll niemandt Pferdeleder gebrauchen zum^ 
ledder oder zue Untersohlen bei Verlust der Arbeit un 
Straffe. ge- 
42) Zum 42. es soll der Marckt des Sommers nicht 
halten werden dan die (docke 9 und des Winters bisz die 
zehen bei Straffe 10 Mrc. 
43) Zum 43. es soll kein Meister Schuch oder andere 
zue Marckte führen und feil haben dan der i I age in t e ygi 
alsz nehmlich den Montagk, Mitwochen und des Sonna) 
Straff 10 Mrc. ' 
44) Zum 44. Von allen oberwehnten Straffen soll den^ 
Herren alle Halbjahr Rechnung gethan werden un ‘ 
Straffe den Amptherren, die ander Helffte soll dem 
Besten in die Lade gelegt werden, darmit ihr (ierhott 
erhalten werden müchte. ^ 
45) Einen erbahren Rathe diese Ordnung gestalten ad 
minnern und zue mehren Vorbehalten. Dies zur I ^ ad 
Wahrheitt hab ichs mit meiner Handt unterschrieben u« 
Ampt Pitzoff bekrefftiget. 
Datum Riga den 24. Maii Anno 1615. 
Lud wich Hin tel m ^ 
1). und verordenter Ait*1 
1 Am Rande: NH: Wirt nichi f^ehaUen. sc kauf en al/c Tagt- 
2 Vergl. S 357, Anm. i.
	        
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