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Schuhmacher.
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39) Zum 39. es soll auch keine Arbeit, es sei ^ ^en
Sclmch oder Tuffein, in den reuschen Buden oder reuschen
zue Kauffe gehalten werden ohn allein, wasz polnisch r’
die unten mit Eisen gemacht sein.
40) Zum 40. es soll kein Meister Volck furdern, es sei
oder Junge, solange bisz er Burger geworden ist, bei
sechstzigk Mrc.
41) Zum 41. es soll niemandt Pferdeleder gebrauchen zum^
ledder oder zue Untersohlen bei Verlust der Arbeit un
Straffe. ge-
42) Zum 42. es soll der Marckt des Sommers nicht
halten werden dan die (docke 9 und des Winters bisz die
zehen bei Straffe 10 Mrc.
43) Zum 43. es soll kein Meister Schuch oder andere
zue Marckte führen und feil haben dan der i I age in t e ygi
alsz nehmlich den Montagk, Mitwochen und des Sonna)
Straff 10 Mrc. '
44) Zum 44. Von allen oberwehnten Straffen soll den^
Herren alle Halbjahr Rechnung gethan werden un ‘
Straffe den Amptherren, die ander Helffte soll dem
Besten in die Lade gelegt werden, darmit ihr (ierhott
erhalten werden müchte. ^
45) Einen erbahren Rathe diese Ordnung gestalten ad
minnern und zue mehren Vorbehalten. Dies zur I ^ ad
Wahrheitt hab ichs mit meiner Handt unterschrieben u«
Ampt Pitzoff bekrefftiget.
Datum Riga den 24. Maii Anno 1615.
Lud wich Hin tel m ^
1). und verordenter Ait*1
1 Am Rande: NH: Wirt nichi f^ehaUen. sc kauf en al/c Tagt-
2 Vergl. S 357, Anm. i.