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dürfen, so werden voraussichtlich die Frühjahrsver-
ladiingen noch sehr viel umfangreicher werden, als sie
es bereits sind. Nach der früheren vom Oberhause
aber abgeänderten Fassung des Englischen Gesetzes
hätten unsere Schifte wenigstens vom 16. März ab mit
Holz in Deckslast nach England ausgehen dürfen; nach
der jetzigen Fassung wird dies kaum vor dem 1. April
zulässig sein. Es ist das ein so später Termin für den
Beginn der Holzverschilfungen, wie wir ihn bisher nur
nach ungewöhnlich langem Winter und später Schiflf-
fahrtseröftnung kennen. In der Kegel pflegen die in
Danzig und anderen Ostseehäfen überwinternden Schiffe
schon im Laufe des März beladen und expedirt zu
werden. Diese Schiffe werden nun durch den späten
Frühjahrstermin des § 24 in die üble Lage versetzt,
entweder statt der gewöhnlichen drei nur zwei Reisen
machen zu können, oder ungewöhnlich spät nach hier
in Winterhafen zu kommen und sich den gefährlichen
Winterstürmen der Ostsee aussetzen zu müssen. —
Welche Wunderlichkeiten sich übrigens aus der
veränderten Fassung des § 24 ergeben, mag daraus er
sehen werden, dass nach dieser Fassung für Seereisen
zwischen Nordamerika und England Deckladungen etwa
einen Monat früher zulässig sind als für Reisen zwischen
der Ostsee und England. Wenn die durchschnittliche
Dauer einer Reise von einem Holzhafen Nordamerikas
nach London auf 45 Tage, die gewöhnliche Dauer einer
Reise von Stettin nach London auf 15 Tage angenommen
wird, so kann ein Schiff schon nach dem 2. März mit
Balken u. s. w. als Deckladung über den Atlantischen
Ozean gehen, während es eine Reise von Stettin nach
der Englischen Ostküste erst dreissig Tage später an-
treten darf! — —
Wir haben uns in den vorstehenden Ausführungen
im Wesentlichen darauf beschränkt, diejenigen Aendc-