fullscreen: Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

3Õ — 
dürfen, so werden voraussichtlich die Frühjahrsver- 
ladiingen noch sehr viel umfangreicher werden, als sie 
es bereits sind. Nach der früheren vom Oberhause 
aber abgeänderten Fassung des Englischen Gesetzes 
hätten unsere Schifte wenigstens vom 16. März ab mit 
Holz in Deckslast nach England ausgehen dürfen; nach 
der jetzigen Fassung wird dies kaum vor dem 1. April 
zulässig sein. Es ist das ein so später Termin für den 
Beginn der Holzverschilfungen, wie wir ihn bisher nur 
nach ungewöhnlich langem Winter und später Schiflf- 
fahrtseröftnung kennen. In der Kegel pflegen die in 
Danzig und anderen Ostseehäfen überwinternden Schiffe 
schon im Laufe des März beladen und expedirt zu 
werden. Diese Schiffe werden nun durch den späten 
Frühjahrstermin des § 24 in die üble Lage versetzt, 
entweder statt der gewöhnlichen drei nur zwei Reisen 
machen zu können, oder ungewöhnlich spät nach hier 
in Winterhafen zu kommen und sich den gefährlichen 
Winterstürmen der Ostsee aussetzen zu müssen. — 
Welche Wunderlichkeiten sich übrigens aus der 
veränderten Fassung des § 24 ergeben, mag daraus er 
sehen werden, dass nach dieser Fassung für Seereisen 
zwischen Nordamerika und England Deckladungen etwa 
einen Monat früher zulässig sind als für Reisen zwischen 
der Ostsee und England. Wenn die durchschnittliche 
Dauer einer Reise von einem Holzhafen Nordamerikas 
nach London auf 45 Tage, die gewöhnliche Dauer einer 
Reise von Stettin nach London auf 15 Tage angenommen 
wird, so kann ein Schiff schon nach dem 2. März mit 
Balken u. s. w. als Deckladung über den Atlantischen 
Ozean gehen, während es eine Reise von Stettin nach 
der Englischen Ostküste erst dreissig Tage später an- 
treten darf! — — 
Wir haben uns in den vorstehenden Ausführungen 
im Wesentlichen darauf beschränkt, diejenigen Aendc-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.