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die Aktiengesellschaften oder die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Ihre „Geschäftsanteile" haben eine andere Bedeutung wie bei diesen. Sie
stellen lediglich den Betrag dar, bis zu dem sich Genossen beteiligen können,
sind also nur ein rechnerischer Begriff. Wenn die Genossenschaft auch
kein Grundkapital besitzt, so braucht sie doch Vermögen, und das eigene
Vermögen zu stärken, muß Ziel jeder Genossenschaft sein. Vermehrung
des Vermögens liegt im Interesse der Rentabilität der Genossen
schaft, da eigenes Kapital das billigste Kapital für den Geschäftsbetrieb
darstellt, weiter auch im Interesse der Kreditfähigkeit der Ge
nossenschaft, da diese von der Reichsbank, wie von den genossenschaftlichen
Zentralkreditinstituten im wesentlichen nach der Höhe des bilanzmäßigen
eigenen Vermögens bemessen wird.
Das Betriebskapital setzt sich zusammen aus dem eigenen Vermögen und
dem fremden Kapital. Zu dem eigenen Vermögen gehören 1. die Reserven
— gebildet durch a) die Eintrittsgelder der Mitglieder, b) die Gewinn
zuschreibungen — und 2. die Geschäftsguthaben. Diese entstehen a) durch die
Einzahlungen der Mitglieder auf ihren Geschäftsanteil —- bei Genossen
schaften mit u n beschränkter Haftpflicht darf ein Genosse nicht mehr als
einen Geschäftsanteil besitzen —, und b) durch Zuschreibung der
Geschäftsgewinne (Dividenden). Die Geschäftsgnthaben können wohl
niedriger als die Geschäftsanteile, aber niemals höher als diese sein. Die
Mindestzahl der Mitglieder muß 7 betragen. Während Spareinlagen auch
von Nichtmitgliedern angenommen werden, dürfen Darlehen nur an
Genossen gewährt werden. Die höchste Instanz der Genossenschaft ist die
Generalversammlung, in der jeder Genosse nur eine Stimme hat. In
den Vordergrund tritt also nicht das Kapital, sondern die Persönlichkeit.
Eine Eigenart der Genossenschaft ist die nicht geschlossene Mitgliederzahl
(Ausscheidungsmöglichkeit). Die Kreditfähigkeit der Genossen
schaft wird verstärkt durch das Haft- und Nachschußkapital der Genossen,
geschwächt durch die leichte Möglichkeit des Ausscheidens aus der Genossen
schaft. Der Haftung nach — nur im Konkurse ist dies praktisch von Be
deutung — sind zu unterscheiden:
Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht
(e. G. m. u. H.). Jeder Genosse haftet für die Verbindlichkeiten der Ge
nossenschaft mit seinem ganzen Vermögen der Genossenschaft und, nach
Ausbruch des Konkurses, unmittelbar deren Gläubigern.