fullscreen: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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die Aktiengesellschaften oder die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 
Ihre „Geschäftsanteile" haben eine andere Bedeutung wie bei diesen. Sie 
stellen lediglich den Betrag dar, bis zu dem sich Genossen beteiligen können, 
sind also nur ein rechnerischer Begriff. Wenn die Genossenschaft auch 
kein Grundkapital besitzt, so braucht sie doch Vermögen, und das eigene 
Vermögen zu stärken, muß Ziel jeder Genossenschaft sein. Vermehrung 
des Vermögens liegt im Interesse der Rentabilität der Genossen 
schaft, da eigenes Kapital das billigste Kapital für den Geschäftsbetrieb 
darstellt, weiter auch im Interesse der Kreditfähigkeit der Ge 
nossenschaft, da diese von der Reichsbank, wie von den genossenschaftlichen 
Zentralkreditinstituten im wesentlichen nach der Höhe des bilanzmäßigen 
eigenen Vermögens bemessen wird. 
Das Betriebskapital setzt sich zusammen aus dem eigenen Vermögen und 
dem fremden Kapital. Zu dem eigenen Vermögen gehören 1. die Reserven 
— gebildet durch a) die Eintrittsgelder der Mitglieder, b) die Gewinn 
zuschreibungen — und 2. die Geschäftsguthaben. Diese entstehen a) durch die 
Einzahlungen der Mitglieder auf ihren Geschäftsanteil —- bei Genossen 
schaften mit u n beschränkter Haftpflicht darf ein Genosse nicht mehr als 
einen Geschäftsanteil besitzen —, und b) durch Zuschreibung der 
Geschäftsgewinne (Dividenden). Die Geschäftsgnthaben können wohl 
niedriger als die Geschäftsanteile, aber niemals höher als diese sein. Die 
Mindestzahl der Mitglieder muß 7 betragen. Während Spareinlagen auch 
von Nichtmitgliedern angenommen werden, dürfen Darlehen nur an 
Genossen gewährt werden. Die höchste Instanz der Genossenschaft ist die 
Generalversammlung, in der jeder Genosse nur eine Stimme hat. In 
den Vordergrund tritt also nicht das Kapital, sondern die Persönlichkeit. 
Eine Eigenart der Genossenschaft ist die nicht geschlossene Mitgliederzahl 
(Ausscheidungsmöglichkeit). Die Kreditfähigkeit der Genossen 
schaft wird verstärkt durch das Haft- und Nachschußkapital der Genossen, 
geschwächt durch die leichte Möglichkeit des Ausscheidens aus der Genossen 
schaft. Der Haftung nach — nur im Konkurse ist dies praktisch von Be 
deutung — sind zu unterscheiden: 
Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht 
(e. G. m. u. H.). Jeder Genosse haftet für die Verbindlichkeiten der Ge 
nossenschaft mit seinem ganzen Vermögen der Genossenschaft und, nach 
Ausbruch des Konkurses, unmittelbar deren Gläubigern.
	        
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