J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 69
Wettbewerbs fördern immer wieder den persönlichen Egoismus. Die einzelnen Geschäfte ver—
einigen sich, weil sie auf diese Weise besser fahren, als wenn sie sich gegenseitig zer⸗
fleischen. Die Gemeinsamkeit führt daher in allewege zum Privatvermögen des Einzelnen.
Auch die soziglen Vorsorgeeinrichtungen sind in, keiner Weise Feinde des Cinzel-
gentums, sondern im Gegenteil: fie stellen dieses Eigentum auf eine festere Grundlage;
sie verhüten, daß die unteren Schichten der Menschheit unserer Gesellschaftsordnung ge⸗
fährlich werden.
Dazu kommt, daß das Erfinderrecht stets das Vorrecht des Einzelnen bildet und
der Einzelne kraft dessen in der Lage ist, einen ganzen Ring zu sprengen und sich zum
Beherrscher der Industrie zu machen. Zwar werden auch hier die Mächte der Ver—
einigung den Erfinder an sich zu ketten suchen, aber der Erfindergeister sind so viele,
daß hier immer wieder ein sprengendes Element vorhanden ist.
Das Einzelrecht wirdalso bleiben, aber naturgemäß in tausend Schattierungen
und in vielfacher Verbindung mit genossenschaftlichen Elementen. Die Gesellschaft wird
bleiben in genossenschaftlicher Form, in der Form des Staates, in der rechtlichen Ver⸗
einigung der Kräfte, — wenn auch über die Art des Staates der Zukunft und namentlich
über die Möglichkeit eines Weltbundes hier, wie billig, von Vermutungen abgesehen wird.
Schon wird der Gedanke wach, ob es uns einstens gelingen wird, unsere Herr—
schaft über fremde Himmelskorper auszudehnen; dann werden wieder gewaltige Proodͤleme
an uns herantreten, von denen wir einstweilen schweigen dürfen.
Das Ziel der letzten menschlichen Entwicklung aber kann nach allem Gegebenen nicht
das persönliche Glück sein, sondern die höchste Entwicklung der Kultur nach den zwei
Seiten, nach der Seite der Beherrschung der Welt (der Macht) und nach der Seite des
geistigen Lebens. Mächtig sollen wir werden, die Beherrscher des Alls; geistig
aber sollen wir zur höchsten Erkenntnis reifen, in der Kunst die höchsten Gebiete be—
herrschen und in der Religion das Göttliche erfassen. Auf diese Weise wird die vom
Absoluten ausgehende Bewegung sich immer mehr dem Absoluten nähern, die Gottähnlichkeit der
Menschheit sich ständig steigern. Welche weiieren metaphysischen Ziele hiermit verbunden
ind, welche Bedeutung ein solche Zweckentwicklung der ausgestrahlten Bewegung für das
Weltgetriebe hat, daruͤber entschlagen wir uns der Vermutung; es genügt, das Problem
anzu deuten. In der bezeichnelen Entwicklung aber hat das Recht eine doppelte Betätigung:
auf der einen Seite ist es als Nußerung des Kultuͤrlebens ein Gegenstand der Menschen⸗
kunde, auf der anderen Sen ist das Jecht selbst ein Hilfsmittel der Kultur, durch die
Pflege der Gesinnung und in seiner Eigenschaft als Schutzmittel der Kulturentwidlung
gegen die feindlichen Maͤchte. Rechtstheotie wie Rechtsprus Rechtsphilosophie, Rechts-
geschichte, Rechtsbogmatit“ und ihre Anwendung sind in gleicher Weise unentbehrliche
Forderungsmitlel dee menschlichen und damit des allweltlichen Fortschritts; das Recht
gleicht dem Lichte, das glänzt und uns das All enthüllt, das aber zugleich die Wärme
pendet, welchedie ganze Natur in Bewegung setztz es entspricht dem Weltwesen, das
n dnendlichen Wilen und im uncenttdendInhellekt schafft. Das Recht ist göttlich
und 78 es bleiben.
aet; Sets wird der Perseus entste en, der den drohenden Drachen, nämlich die kultur—
feindlichen Mächte, mit a —8 des Rechts zu Stein verwandelt.