Full text: Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung

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c) Strafrechtlich. Wie bereits hervorgehoben, ist 
die Steuerumgehung im Sinne des § 5 i m allgemeinen 
straflos. 
Zur Begründung hierfür wird in dem Kommissions- 
bericht (S. 46) ausgeführt, daß die Ausstattung des Ver 
bots mit strafrechtlichem Schutz verfrüht sei, weil der Begriff 
der Steuerumgehung neu und sein Inhalt flüssig sei. Bleibe 
es bei der Steuerumgehung, so sei dieselbe straflos. Ihre 
einzige Folge sei alsdann die, vom Steuerrecht nicht beachtet 
zu werden und den erstrebten Erfolg nicht zu erzielen. 
„Kommen aber neue Momente hinzu, die die unlautere 
Absicht offenkundig dartun, so werden nicht nur diese neuen 
Manipulationen, sondern auch die Steuerumgehung selbst 
strafbar." 
Und zwar kann die Steuerumgehung alsdann entweder 
eine nach § 359 strafbare Steuerhinterziehung oder 
eine nach § 367 strafbare Steuergefährdung darstellen. 
Strafbare Steuerhinterziehung. 
Einer Steuerhinterziehung macht sich der 
jenige schuldig, der zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil 
eines anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erschleicht 
oder vorsätzlich bewirkt, daß Steuereinnahmen verkürzt werden. 
Als solche Steuerhinterziehung ist die Steuerumgehung nur 
dann strafbar, wenn die Verkürzung der Steuereinnahmen 
oder die Erzielung der ungerechtfertigten Steuervorteile da 
durch bewirkt wird, daß der Täter vorsätzlich Pflichten ver 
letzt, die ihm im Interesse der Ermittlung einer Steuer 
pflicht obliegen. 
Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Straf 
vorschrift ist also zunächst die, daß tatsächlich Steuereinnahmen 
verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erzielt sein 
müssen.
	        
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