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c) Strafrechtlich. Wie bereits hervorgehoben, ist
die Steuerumgehung im Sinne des § 5 i m allgemeinen
straflos.
Zur Begründung hierfür wird in dem Kommissions-
bericht (S. 46) ausgeführt, daß die Ausstattung des Ver
bots mit strafrechtlichem Schutz verfrüht sei, weil der Begriff
der Steuerumgehung neu und sein Inhalt flüssig sei. Bleibe
es bei der Steuerumgehung, so sei dieselbe straflos. Ihre
einzige Folge sei alsdann die, vom Steuerrecht nicht beachtet
zu werden und den erstrebten Erfolg nicht zu erzielen.
„Kommen aber neue Momente hinzu, die die unlautere
Absicht offenkundig dartun, so werden nicht nur diese neuen
Manipulationen, sondern auch die Steuerumgehung selbst
strafbar."
Und zwar kann die Steuerumgehung alsdann entweder
eine nach § 359 strafbare Steuerhinterziehung oder
eine nach § 367 strafbare Steuergefährdung darstellen.
Strafbare Steuerhinterziehung.
Einer Steuerhinterziehung macht sich der
jenige schuldig, der zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil
eines anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erschleicht
oder vorsätzlich bewirkt, daß Steuereinnahmen verkürzt werden.
Als solche Steuerhinterziehung ist die Steuerumgehung nur
dann strafbar, wenn die Verkürzung der Steuereinnahmen
oder die Erzielung der ungerechtfertigten Steuervorteile da
durch bewirkt wird, daß der Täter vorsätzlich Pflichten ver
letzt, die ihm im Interesse der Ermittlung einer Steuer
pflicht obliegen.
Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Straf
vorschrift ist also zunächst die, daß tatsächlich Steuereinnahmen
verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erzielt sein
müssen.