Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

3. Titel: Miete. Pacht. SS 540, 541. 
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4. Wegen Entziehung durh Ab Löfung G. B. einer Fifdhereigerechtigkeit) vgl. Mecht 
L908 Nr. 3018). 
5. Ein Kagerecht des Mieters gegen den Vermieter auf Unterlaffung Fünftiger 
Störungen de8 Miethelikes it durch das BOB. nicht gegeben, f. unten Bem. VN. 
II. Die analog anzuwendenden Borfchriften im einzelnen: 
| 1. 8537: Das Recht auf Zingerlaß bzw. Zinsminderung fteht dem 
Mieter zu, wenn die vermietete Sache zur Be der Neberlaffung an den Mieter 
mit dem Rechte eines Dritten behaftet ijt, das ihre Zanglichkeit zu dem vertrags- 
a Gebraud aufhebht oder mindert, oder, wenn ein derartiges Recht im Laufe 
der Miete hervortritt, Ob den Vermieter deswegen ein VerihHulden trifft, ilt 
Jier Towopl für die Zeit des Anfangs der Miete wie für die Heit fpäter rechtlich gleich- 
gültig (ander3 bei 2). Näheres in Bem. zu $ 537. 
2, 8538: Un Stelle der Rechte unter 1 hat Mieter auch ein Recht auf 
Schadenzerfaß: 
a) wenn ein gebrauchftörenbes Itecht eines Dritten heim Ab1OHluffe des 
BertragsS bereits vorhanden ft. Ob ein Verfchulden des Vermieters 
vorliegt, tt gleichgültig, denn e8 wird auch hier vom SGefeß eine ftilidhwei- 
Gen Garantiepflicht des MermieterS fir daS Nichtbefiehen derartiger Rechte 
ritter unterftellt (vgl. Bem. 11, 1 zu S$ 538); 
wenn ein folde8 Recht im Laufe der Miete hHerbortritt, jedoch hier nır 
dann, wenn das Recht des Dritten zugleich auf einem vom Vermieter 
zu vertretenden Umitande  ecußt Cogl. Bem, N, 2 zu 8 538), z. DB. 
Bermieter hat das Recht felbit beftellt oder er hat aus Läjfigkeit keinen 
Widerfpruch gegen die Pfändung der gemieteten Sache erhoben, obwohl er 
biezu befugt gemejen wäre 2ıc. Ein zur in bes Abichlufes des Miet- 
vertragS nur befriftet oder bedingt vorhandenes Recht wird bei feinem 
/päteren Herbortreten regelmäßig vom Vermieter zu vertreten AR da 
el Mt von Anfang an mit feinem Eintritte rechnen mußte. (Val. auch 
unten IL, 
DaZ Verfchulden des Vermieter8 als fubjektive Vorausfeßung der 
Echadenserfaßpflicht des Vermieters ft hier vom Mieter zu Dbeweijen 
Zub S, 73); 
wenn der Vermieter mit der Befeitigung des ftörenden Rechtes in Verzug 
fommt. Meber die Vorausjeßungen des VerzugS vgl. Bem. 11, 3 zu S 538. 
Da don der anPEnEN Anwendung Ab). 2 des S 538 nicht aus- 
gelehlofjen it — wonadh Mieter nach Eintritt des Verzugs auf Seite des 
Vermieters den Mangel auch felbit befeitigen und Erjaß der erforderlichen 
Aufwendungen ve darf —, fo ergibt fich bier, daß, wenn Vermieter 
auf die Anzeige im Sinne des $ 545 untätig bleibt und itberdies Mieter 
vegen Nichterfüllung in Verzug gefeßt wird, der Mieter, um {ich im Befigp 
und im SGebrauche der Mietjache zu erhalten, das Necht des Dritten auch 
abfaufen und die Unkoften dem Vermieter in Rechnung ftellen darf. 
Crome a. a. OD. S. 45.) Da indefjen der Mieter hier auf die Intereffen 
des Vermieter3 gebührend KRücficht zu nehmen hat en. Bem, 11, 3, b zu 
5 538), Jo wird Mieter dabei nur ieh vorfichtig zu Werke gehen Können 
ınd wohl mur bei RT Kechten Dritter von diefer WNöglichkeit 
Sebrauch machen dürfen. Val. hie übrigens auch Mittelitein S. 175 & 
Sn bei Öruchot, Beitr. Bd. 46 S. 264 Anın. 62 und Zumpowsty a. a. DV. 
DD . 
N 
2) 
3. $539 Sag 1: Nur die direkte Kenntnis der Nechte des Dritten auf Seite 
des Mieters (Sag 1) fchließt hier die Geltendmachung feiner Rechte aus SS 537, 538 
au8, Dagegen jhabdet eine auf arober Fahrläfjtfigkeit beruhende Unkenntnis dem 
Mieter keineswegs (vgl. au ROGC. in pr. d. VLSG. Bd. 16 S. 421). Diele Regelung erklärt 
ich auS der Gewährleiftungspflicht des Vermieter für fein Vermiehungsredht. (Ob 
Bermieter den Mangel Fannte, ift bei RenninizZ des MieterS gleichgültig, val. Rıpr. d. 
DL®, [Nammerger.] Bd. 2 S. 282) 
x hier wird aber davon SADEN fein (vgl. Bem. I, 1,c zu $ 539), daß, 
menn der Vermieter eine befondere Zufage gemacht, insSbejondere für das NMicht- 
oprhandenfein ftürender Rechte Dritter anarantiert hat, felbit eine Aenntnis des 
oh a diefen nicht Ihaden kann. Denn das Gegenteil würde gegen Treu und Glauben 
geritoßen.
	        
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