Las Schiedsverfahren.
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ausgesprochene Regel ist als eine äußerst geschickte Präventivvorschrift
zur Verhütung oder Abbeugung eines Rechtsbruches anzusehen, der
darin liegen würde, daß ein Staat nicht geneigt sein sollte, das zur
Durchführung eines bestehenden institutionellen Schiedsgerichtsver
trages erforderliche Kompromiß abzuschließen. Ebenso wichtig ist es,
wenn es weiter heißt: „Doch ist, wenn die Gegenpartei erklärt, daß
nach ihrer Auffassung der Streitfall nicht zu den der obligatorischen
Schiedssprechung unterliegenden Streitfällen gehört, die Anrufung
des Schiedshofes nicht zulässig, es sei denn, daß das Schiedsab-
kommen dem Schiedsgerichte die Befugnis zur Entscheidung dieser
Vorfrage überträgt." Hier wird klar zum Ausdruck gebracht, daß eine
Vertragsverletzung selbstverständlich dann nicht gegeben ist, wenn es
zwischen den Parteien überhaupt streitig ist, ob eine arbitrate Sache
vorliegt, also z. B., ob es sich um eine Rechts- oder um eine politische
Frage handelt, wenn nach dem institutionellen Schiedsvertrag aus
schließlich Rechtsfragen als arbitrabel anzusehen sind.
Den zweiten Fall des Ersatzkompromisses enthält Ziffer 2, nach dem
es dann geschaffen werden kann, wenn es sich um einen Streitfall han
delt, der aus bei einer Macht von einer anderen Macht für deren An
gehörige eingeforderten Vertragsschulden herrührt, für dessen Bei
legung das Anerbieten schiedsrichterlicher Erledigung angenommen
worden ist. Doch findet die Bestimmung dann keine Anwendung, wenn
die Annahme unter der Bedingung erfolgt ist, daß der Schiedsvertrag
auf einem anderen Wege festgestellt werden soll.
Hier bildet das Ersatzkompromiß die Durchführung eines Vertrages,
inhalts dessen ein besttmmter Rechtsstreit schiedsgerichtlich ausgetragen
werden soll.
Die Zustellung des Urteils schafft in Verbindung mit der ordnungs
mäßigen Verkündigung die formelle Rechtskraft: Das Streitverhältnis
ist damit endgültig und mit Ausschluß der Berufung, wie es in Art. 84
heißt, entschieden. Es ist in der Tat mit der Natur des internationalen
Schiedsspruches, der eine Differenz gerade beseitigen und nicht verewi
gen soll, der vor allem verhüten muß, daß die durch Überweisung der
Sache an ein Schiedsgericht eingeschlummerten Leidenschaften von
neuem und vielleicht noch viel heftiger aufgerüttelt werden, unverein
bar, die ganze Sache erneut vor demselben ober einem anderen Tribunal
zur Verhandlung und Entscheidung zu bringen. Nun darf man aber
anderseits gerade, da es sich um einen Rechtsspruch handelt, anest nicht