Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Die  Cour  permanente  d’arbitrage.  149
Differenz  angehen,  so  finden  sie  keineswegs  ein  Schiedsgericht  bereits
vor,  sondern  einzig  allein  des  Haager  Schiedsgerichts  vorhandene  Liste,
ein  Verzeichnis  der  Personen,  die  die  einzelnen  Staaten  als  für  Haager
Schiedsrichter  geeignet  bezeichnet  haben.  Anders  ausgedrückt:  Während ­
  vor  1899  die  Parteien  von  Fall  zu  Fall  als  Schiedsrichter  jede  beliebige ­
  Person  der  ganzen  Welt  zur  Entscheidung  ihrer  Streitsache  bestellen ­
  konnten,  finden  sie  nunmehr,  in  bequemer  Weise,  sofern  sie
ihre  Sache  dem  Haager  Schiedsgericht  vorlegen,  einen  wesentlich  beschränkten ­
  Personenkreis  als  Schiedsrichter  zu  ihrer  Verfügung,  nämlich ­
  den  Kreis  der  Personen,  die  von  den  Signatarmächten  zu  Mitgliedern ­
  des  Ständigen  Schiedsgerichtshofes  im  Haag  ernannt  worden
sind.  Daraus  folgt  weiter:  „Mitglied  des  Ständigen  Schiedsgerichtshofes ­
  im  Haag"  bedeutet  nicht,  daß  der  einzelne  wirklich  Schiedsrichter
sei,  es  heißt  einzig  und  allein,  daß  das  einzelne  Mitglied  eine  spes  hat,
weil  es  in  der  Liste  steht,  vielleicht  von  den  streitenden  Staaten  zum
Schiedsrichter  ernannt  zu  werden.  Will  man  ein  Analogon,  so  kann
man  an  die  Geschworenen-  oder  Vorschlagslisten  denken.  Auch  wer
in  jene  aufgenommen  ist,  kann  vielleicht  einmal  dazu  berufen  werden,
als  Geschworener  zu  fungieren;  ob  aber  der  Einzelne,  der  in  der  Liste
steht,  berufen  werden  wird,  ergibt  das  Los.
Eine  Zuständigkeit  des  Ständigen  Schiedsgerichtshofes  im  Haag  ist
nun  für  alle  Schiedsfälle  gegeben,  sofern  nicht  zwischen  den  Parteien
über  die  Einsetzung  eines  besonderen  Schiedsgerichtes  Einverständnis
besteht.
Von  den  Fällen  besonderer  Schiedsgerichte,  die  überhaupt  nicht  int
Haag  einberufen  sind,  müssen  jene  unterschieden  werden,  deren  Mitglieder ­
  zwar  keine  Listenmänner,  also  keine  Mitglieder  des  Ständigen
Schiedsgerichtshofes  im  Haag  sind,  die  aber  in  der  holländischen  Hauptstadt ­
  tagen.  Sie  dürfen  sich  nach  Art.  47  des  Geschäftslokales  und
der  Geschäftseinrichtung  des  Bureaus  des  Ständigen  Haager  Schiedsgerichtshofes ­
  bedienen  und  die  gleiche  Ermächtigung  wird  durch  Absatz ­
  2  ausgedehnt  auf  Streitigkeiten  zwischen  anderen  Mächten  als  Vertragsmächten ­
  oder  zwischen  Vertragsmächten  und  anderen  Mächten.
Wie  wird  nun  das  konkrete  Schiedsgericht  gebildet?  Das  Normale
ist,  daß  die  Parteien  sich  über  die  Personen  im  Kompromisse  verständigen, ­
  mit  der  Wirkung,  daß  die  Personen  von  dem  Augenblick  an,  in
dem  baS'  Kompromiß  vollwirksam  ist,  Mandatare  der  beiden  Streitteile ­
  sind.  Ein  besonderer  Vertrag  mit  dem  Schiedsrichter,  ein  recep-
            
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