Die Cour permanente d’arbitrage. 149
Differenz angehen, so finden sie keineswegs ein Schiedsgericht bereits
vor, sondern einzig allein des Haager Schiedsgerichts vorhandene Liste,
ein Verzeichnis der Personen, die die einzelnen Staaten als für Haager
Schiedsrichter geeignet bezeichnet haben. Anders ausgedrückt: Während
vor 1899 die Parteien von Fall zu Fall als Schiedsrichter jede beliebige
Person der ganzen Welt zur Entscheidung ihrer Streitsache bestellen
konnten, finden sie nunmehr, in bequemer Weise, sofern sie
ihre Sache dem Haager Schiedsgericht vorlegen, einen wesentlich beschränkten
Personenkreis als Schiedsrichter zu ihrer Verfügung, nämlich
den Kreis der Personen, die von den Signatarmächten zu Mitgliedern
des Ständigen Schiedsgerichtshofes im Haag ernannt worden
sind. Daraus folgt weiter: „Mitglied des Ständigen Schiedsgerichtshofes
im Haag" bedeutet nicht, daß der einzelne wirklich Schiedsrichter
sei, es heißt einzig und allein, daß das einzelne Mitglied eine spes hat,
weil es in der Liste steht, vielleicht von den streitenden Staaten zum
Schiedsrichter ernannt zu werden. Will man ein Analogon, so kann
man an die Geschworenen- oder Vorschlagslisten denken. Auch wer
in jene aufgenommen ist, kann vielleicht einmal dazu berufen werden,
als Geschworener zu fungieren; ob aber der Einzelne, der in der Liste
steht, berufen werden wird, ergibt das Los.
Eine Zuständigkeit des Ständigen Schiedsgerichtshofes im Haag ist
nun für alle Schiedsfälle gegeben, sofern nicht zwischen den Parteien
über die Einsetzung eines besonderen Schiedsgerichtes Einverständnis
besteht.
Von den Fällen besonderer Schiedsgerichte, die überhaupt nicht int
Haag einberufen sind, müssen jene unterschieden werden, deren Mitglieder
zwar keine Listenmänner, also keine Mitglieder des Ständigen
Schiedsgerichtshofes im Haag sind, die aber in der holländischen Hauptstadt
tagen. Sie dürfen sich nach Art. 47 des Geschäftslokales und
der Geschäftseinrichtung des Bureaus des Ständigen Haager Schiedsgerichtshofes
bedienen und die gleiche Ermächtigung wird durch Absatz
2 ausgedehnt auf Streitigkeiten zwischen anderen Mächten als Vertragsmächten
oder zwischen Vertragsmächten und anderen Mächten.
Wie wird nun das konkrete Schiedsgericht gebildet? Das Normale
ist, daß die Parteien sich über die Personen im Kompromisse verständigen,
mit der Wirkung, daß die Personen von dem Augenblick an, in
dem baS' Kompromiß vollwirksam ist, Mandatare der beiden Streitteile
sind. Ein besonderer Vertrag mit dem Schiedsrichter, ein recep-