150 Das Schiedsverfahren.
tum arbitri, ist nicht erforderlich, sondern es liegt, juristisch betrachtet,
in der Ausnahme seines Namens in die Liste ein Angebot seiner Dienste
an die Signatarmächte, das, sofern es im Augenblick der Bezeichnung
des Arbiters durch die Streitteile noch zu Recht besteht, zu dessen Ein
tritt in die Funktionen eines Schiedsrichters erstarkt. Kommt eine
Einigung zwischen den Parteien nicht zustande, so trifft der Art. 45
Absatz II—V folgende Regelung, die auch für die Bildung der Unter
suchungskommissionen gilt: „Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter,
von denen nur einer ihr Staatsangehöriger sein oder unter den von
ihr benannten Mitgliedern des Schiedshofes ausgewählt werden
darf. Diese Schiedsrichter wählen gemeinsam einen Obmann. Bei
Stimmengleichheit wird die Wahl des Obmannes einer dritten Macht
anvertraut, über deren Bezeichnung sich die Parteien einigen.
Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, so bezeichnet jede
Partei eine andere Macht, und die Wahl des Obmannes erfolgt durch
die so bezeichneten Mächte in Übereinstimmung. Können sich diese
zwei Mächte binnen zwei Monaten nicht einigen, so schlägt jede von
ihnen zwei Personen vor, die aus der Liste der Mitglieder des Stän
digen Schiedshofes, mit Ausnahme der von den Parteien benannten
Mitglieder, genommen und nicht Staatsangehörige einer von ihnen
sind. Das Los bestimmt, welche unter den so vorgeschlagenen Personen
der Obmann sein soll."
Von den Vorschriften über das Schiedsverfahren ist besonders wich
tig Art. 53. Nachdem dieser in Absatz 1 den selbstverständlichen Satz
aufstellt: „Der Ständige Schiedshof ist für die Feststellung des Schieds-
vertrages zuständig, wenn die Parteien darüber einig sind, ste chm zu
überlassen," enthält er in Absatz 2 das hochbedeutsame sogenannte
Zwangskompromiß oder — wie ich es genannt — Ersatzkompromiß.
Der Ständige Schiedshof, und zwar nach Art. 54 eine Kommission
von fünf Mitgliedern, die nach den für die Bildung eines Schieds
gerichts aufgestellten Regeln gebildet wird und im Zweifel auch als
Schiedsgericht fungiert, ist aber weiter auf einseitigen Antrag einer
Partei nach erfolglosen diplomatischen Verhandlungen zuständig, wenn
es sich um den Abschluß eines unechten Kompromisses, d. h. eines Kom
promisses auf Grund eines institutionellen Schiedsgerichtsvertrages,
handelt, sofern dieser für jeden einzelnen Streitfall einen Schieds-
vertrag vorsieht und dessen Feststellung der Zuständigkeit des Schieds-
bofes weder ausdrücklich noch stillschweigend entzieht. Die hier