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3, Waisenrenten, bis zum vollendeten 18, Altersjahr:
an eine Waise. . . . A , .
än zwei Waisen .
» drei »
» vier » .
» fünf und mehr Waisen
Fr... 50 im Jahr
» 100 » »
150 » »
200 .
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4. Doppelwaisenrenten, bis zum vollendeten 18, Altersjahr:
an eine Waise. . . Fr. 100 im Jahr
» zwei Waisen. . 200 » »
» drei » 300 » »
» vier » 400 » »
fünf und mehr Waisen . 500 » »
5, Kapitalabfindung an jede Witwe, die im Zeitpunkt der Verwitwung das
50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, einmalig . Fr. 500
11. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
1. Zweck: Die Zuschüsse dienen zur Erhöhung der unter Ziffer II aufgeführten
T,eistungen der kantonalen Versicherungskassen.
9. Umfang: Der Bund leistet jährlich an jede kantonale Kasse 80 % der von
ihr ausbezahlten Leistungen, der Kanton seinerseits 20 %, zusammen 100 %.
8. Bezugsberechtigte: Jede bei der Versicherungskasse bezugsberechtigte
Person hat auf den Zuschuss Anspruch, sofern sie nicht aus eigenen Mitteln
und Pensionen ihren Unterhalt in auskömmlicher Weise bestreiten kann.
4. Ausschluss von der Bezugsberechtigung: durch die Kantone und Gemeinden.
5. Höhe des Zuschusses: Der Zuschuss darf das 11%fache der Leistung aus der
kantonalen Kasse nicht übersteigen, er beträgt also im Einzelfall höchstens
Fr. 800 bei der Altersrente (Ehepaar Fr. 600);
» 225 bei der Witwenrente;
75 bis Fr. 875 bei den Waisenrenten;
150 bis Fr. 750 bei den Doppelwaisenrenten ;
750 hei der Kapyitalabfindung an die Witwe.
IV. Gesamtbudget der Versicherung.
Die Beiträge werden jeweilen ein Jahr im voraus für das Folgejahr er-
hoben.
Annahme über das Inkrafttreten: 1. Januar 1988 (eventuell 1982).
Beginn der Auszahlungen: 1984 (eventuell 1988).