Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Uebrige  Reichssteuern.  Reichsstempelsteuer.

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lassen  sein.')  Diese  Vorschrift  hat  deßhalb  weniger  Bedeutung,  weil  nur
börsenmäßige  Geschäfte  der  Steller  unterliegen,  bei  denen  der  Umfang  der
Leistung  meistens  sofort  bestimmt  werden  kann.
Außerdem  hat  der  Bundesrath  zu  bestimmen,  innerhalb  welcher  längeren
Frist  über  die  im  Auslande  abgeschlossenen  Geschäfte  die  Schlußnote  auszustellen ­
  sei?)
Vollständig  nell  ist  auch  die  Bestimmung  in  §  16,  daß  Stempelzeichen
  zu  Tarifnnmmer  4  ans  Kredit  verabfolgt  werden  können?)
Durch  den  ersten  Satz  des  §  17  ist  die  Doppelbesteuerung  der
Börsengeschäfte  und  wirkliche  Befreiung  von  jeder  Abgabe  bezüglich  der  „Befreiungen" ­
  besonders  ausgesprochen.
Satz  2  läßt  die  landesgesetzlichen  Abgaben  für  gerichtliche  und
notarielle  Akte  zu.
In  §  18  ist  die  Strafe  für  Hinterziehungen  der  in  §  10  Absatz
1  und  2  und  §  11  vorgeschriebenen  Abgabe  fest.
Durch  §  19  wird  die  Rückfallstrafe  normirt  und  zugleich  deren  Wegfall ­
  durch  fünfjährige  Verjährung  festgesetzt.
Nach  §  20  wird  mit  einer  Strafe  von  3—5000  Mark  bedroht,  wenn
der  Vermittler  die  Absendung  der  Schlußnote  und  Verwendung  des  Stempelbetrages ­
  in  seinen  Geschäftsbüchern  ilicht  vermerkt  (§  10  Abs.  3)  und  wenn
die  Schlußnoten  ilicht  fünf  Jahre  aufbewahrt  worden  sind  (§  13).
Abschnitt  111  handelt  nach  den  §§  21—29  von  der  Besteuerung  der
Loose  öffentlicher  Lotterien,  sowie  der  Spielausweise  für  öffentliche  Ausspielungen. ­
  Dieselben  werden  nach  Ziffer  5  des  Tarifs  mit  5  Prozent  versteuert ­
  und  zwar  die  inländischen  Loose  vom  Nennwerthe  sämmtlicher
Loose,  die  ausländischen  Loose  aber  vom  Preise  der  einzelnen  Loose  in
Abstufungen  von  fünf  Pfennigen  für  jede  Mark  oder  einem  Bruchtheil  dieses
Betrages?)
Befreit  sind  Loose  für  die  von  den  zuständigen  Behörden  genehmigten
Ausspielungen  und  Lotterien  zu  mildthätigen  Zwecken.
Während  nach  #  27  die  Stempelsteuer  für  die  Staatslotterien
der  deutschen  Bundesstaaten  durch  die  Lotterieverwaltungen  derselben  eingezogen
und  in  einer  Summe  der  Reichskasse  zugeführt  wird,  und  eine  Abstempelung
dieser  Loose  nicht  stattfindet,  sind  in  den  §§  21—26  Vorschriften  für  die
Anmeldung,  Abstempelung  der  mbrigen  stempelpflichtigen  Loose  gegeben
lind  enthält  insbesondere  §  25  die  Strafb  e  stimm  n  nge  n  für  die  Nichterfüllung ­
  der  in  den  §§  21—24  bezeichneten  Verpflichtungen  und  bestimmt
§  26,  daß  die  oberste  Landesfinanzbehörde  eine  Rückerstattung  des  einbezahlten ­
  Abgabebetrages  nur  dann  gestatten  kann,  wenn  eine  beabsichtigte
Lotterie  ausweislich  nicht  zu  Stande  kam?)
Nach  einem  Bnndesrathsbeschlusse  vom  22.  November  1883  ist  bestimmt?)
1.  Der  Reichsstempelabgabe  nach  der  Tarifnummer  5  des  Gesetzes  vom
1.  Juli  1881  unterliegen  auch  diejenigen  Spielausweise,  welche
bei  den  auf  Jahrmärkten  und  bei  Gelegenheit  von  Volksbelustigungen

')  Siehe  Ausführungsbestimmungen  Nr.  15.
*)  Siehe  Ausführungsbestimmungen  Nr.  15  und  16.
*)  Siehe  Ausführungsbestimmungen  Nr.  17.
4 )  Siehe  Ausführungsbestimmungen  9ir.  18.
6 )  Siehe  Ausführungsbestimmungen  Nr.  19a  —  26.
•)  Siche  Zentralblatt  des  Reiches  1883  S.  347.
            
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