Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 11. Die Beamtenschaft des Staatsspeichers. 
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In Vertretung des (JitoXótoç kann den Sichtvermerk auch ein 
Bürosekretär vollziehen; alsdann wird die Vertretung im Sicht 
vermerke zum Ausdrucke gebracht, gewöhnlich durch ein òiá, 
z. B. ó beîva aiToXÓTOç òm toO òeíva YpaggaTámç geiuérprigai ràç toO 
TTupoô ápTÚpaç oder einfacher: bid toO beîva TpagpaTéuuç^. In P. 
Oxj. Ill 614 (um 180 n. Chr.) wird der ctitoXótoç durch einen ßo^Oog 
vertreten; hier fehlt das bid: ’ETTÍpaxoç poii(6òç) creari(fie{uj)Liai)3. 
Viele Speicherbescheinigungen entbehren des Sichtvermerkes A 
Es ist nicht anzunehmen, daß diese Urkunden bloße Entwürfe dar 
stellen, die wegen mangelnder Vollziehung noch keine Gültigkeit 
besitzen; da die Sitologenfirma stets im Körper der Bescheinigung 
namhaft gemacht ist, wird man gelegentlich auch unvollzogene Be 
scheinigungen als gültig angesehen haben. 
Eine besondere Eigenart bietet die Speicherbescheinigung 
BGU. 67 (199 n. Chr.) aus dem Dorfe Neilupolis (Faijum). Während 
sonst im Körper der Bescheinigungen stets die Sitologenfirma nam 
haft gemacht wird, erscheinen hier im Körper die Kamen von drei 
TpappaTEig ohne Erwähnung einer Vertretung: Aihfiuiv xai TTroXe- 
gaîoç Kai IlaTTeípioç Yp(aMPCtTeîç) (TitoXíótuuv) Kiú(pr|ç) NeiXouTTÓX(€U)ç). 
MegeiprípeOa ktX. Wie ich im Abschn. 23 noch näher ausführen 
werde, ist diese Bescheinigung (eine Girobescheinigung) nur für 
den inneren Dienst bestimmt, und damit mag es Zusammen 
hängen, daß die Bürosekretäre hier selbständig verfahren. 
Wiederholt wird in den Urkunden ptolemäischer ® und römi 
scher® Zeit der aiTopérpriÇ genannt, der wahrscheinlich ein Be 
amter des Staatsspeichers ist; doch läßt sich näheres über seine 
Tätigkeit nicht ermitteln. Die in den Ostraka aus Theben vor 
kommenden èiriTTipriTaiGTitTaupoO'^ sind nicht Beamte des Staats 
speichers, sondern des Tempelspeichers®. 
Die Steuererheber (upaKiopeç (Titikújv und bexaupcuToi)® 
» P. Flor. I 35 (167 n. Chr.). 
* P. Lond. II S. 90 Nr. 315 (150 n. Chr.). 
3 Die (ppovTiôTai mToX(ÔTU)v) in P. Grenf. II 44 (101 n. Chr.) sind nicht 
zu erklären. Vgl. Wilcken, Ostraka I S. 661. 
< z.B. BGU. 716; 755 usw. 
^ P. Hib. 1 100 (267 v. Chr.) ; Wilcken, Ostraka I S. 660. 
e P. Teh. n 520 (15 n. Chr.) ; BGU. 509,11 (2. Jahrh. n. Chr.) ; 399 (599 
n. Chr.) usw. 
’ Ostr. II 780; 781. 
® Ostr. II 784 ; Ostraka II, Index S. 457. 
® Wilcken, Ostraka I S. 627 f. ; Preisigke, Stadt. Beamtenwesen S. 23,
	        
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