Abschn. 11. Die Beamtenschaft des Staatsspeichers.
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In Vertretung des (JitoXótoç kann den Sichtvermerk auch ein
Bürosekretär vollziehen; alsdann wird die Vertretung im Sicht
vermerke zum Ausdrucke gebracht, gewöhnlich durch ein òiá,
z. B. ó beîva aiToXÓTOç òm toO òeíva YpaggaTámç geiuérprigai ràç toO
TTupoô ápTÚpaç oder einfacher: bid toO beîva TpagpaTéuuç^. In P.
Oxj. Ill 614 (um 180 n. Chr.) wird der ctitoXótoç durch einen ßo^Oog
vertreten; hier fehlt das bid: ’ETTÍpaxoç poii(6òç) creari(fie{uj)Liai)3.
Viele Speicherbescheinigungen entbehren des Sichtvermerkes A
Es ist nicht anzunehmen, daß diese Urkunden bloße Entwürfe dar
stellen, die wegen mangelnder Vollziehung noch keine Gültigkeit
besitzen; da die Sitologenfirma stets im Körper der Bescheinigung
namhaft gemacht ist, wird man gelegentlich auch unvollzogene Be
scheinigungen als gültig angesehen haben.
Eine besondere Eigenart bietet die Speicherbescheinigung
BGU. 67 (199 n. Chr.) aus dem Dorfe Neilupolis (Faijum). Während
sonst im Körper der Bescheinigungen stets die Sitologenfirma nam
haft gemacht wird, erscheinen hier im Körper die Kamen von drei
TpappaTEig ohne Erwähnung einer Vertretung: Aihfiuiv xai TTroXe-
gaîoç Kai IlaTTeípioç Yp(aMPCtTeîç) (TitoXíótuuv) Kiú(pr|ç) NeiXouTTÓX(€U)ç).
MegeiprípeOa ktX. Wie ich im Abschn. 23 noch näher ausführen
werde, ist diese Bescheinigung (eine Girobescheinigung) nur für
den inneren Dienst bestimmt, und damit mag es Zusammen
hängen, daß die Bürosekretäre hier selbständig verfahren.
Wiederholt wird in den Urkunden ptolemäischer ® und römi
scher® Zeit der aiTopérpriÇ genannt, der wahrscheinlich ein Be
amter des Staatsspeichers ist; doch läßt sich näheres über seine
Tätigkeit nicht ermitteln. Die in den Ostraka aus Theben vor
kommenden èiriTTipriTaiGTitTaupoO'^ sind nicht Beamte des Staats
speichers, sondern des Tempelspeichers®.
Die Steuererheber (upaKiopeç (Titikújv und bexaupcuToi)®
» P. Flor. I 35 (167 n. Chr.).
* P. Lond. II S. 90 Nr. 315 (150 n. Chr.).
3 Die (ppovTiôTai mToX(ÔTU)v) in P. Grenf. II 44 (101 n. Chr.) sind nicht
zu erklären. Vgl. Wilcken, Ostraka I S. 661.
< z.B. BGU. 716; 755 usw.
^ P. Hib. 1 100 (267 v. Chr.) ; Wilcken, Ostraka I S. 660.
e P. Teh. n 520 (15 n. Chr.) ; BGU. 509,11 (2. Jahrh. n. Chr.) ; 399 (599
n. Chr.) usw.
’ Ostr. II 780; 781.
® Ostr. II 784 ; Ostraka II, Index S. 457.
® Wilcken, Ostraka I S. 627 f. ; Preisigke, Stadt. Beamtenwesen S. 23,