Arbeitsgelegenheit.
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Regel mindestens 100 Arbeiter beschäftigen, durch die Gesetze
vom 14?Juli 1905 und vom 28. Juli 1909 Arbeiterausschüsse
vorgeschrieben und zwar im Steinkohlenbergbau, auf unter
irdisch betriebenen Braunkohlen- und Erzbergwerken, auf
Kalisalzbergwerken und auf selbständigen Betriebsanlagen
dieser Art. Die Aufgabe des Arbeiterausschusses ist, auf Er
haltung oder Lederherstellung des guten Einvernehmens
innerhalb der Belegschaft und zwischen ihr und dem Arbeit
geber hinzuwirken. In der preußischen Eisenbahnverwaltung
sind seit 1904 in verschiedenen Bezirken Arbeiterausschüsse
eingerichtet. Gegen die gesetzliche allgemeine zwangsweise
Einführung von Arbeiterausschüssen sind in gewerblicheir
Kreisen starke Bedenken erhoben worden.
28. Arbeitsgelegenheit.
Ein Rechtsanspruch auf Arbeitsgelegenheit besteht nicht.
Es ist Sache des Arbeiters, sich die Arbeitsgelegenheit zu
suchen und zu erhalten und sich gegen die Wirkungen des Ver
lustes der Arbeitsgelegenheit zu schützen, soweit nicht die
Zwangsversicherung eingreift. Verlust der Arbeitsgelegen
heit durch Krankheit, Unfall, Invalidität und Alter wird in
Deutschland durch die bestehende Arbeiterversicherung (siehe
Ziff. 30) unschädlich gemacht, während in anderen Ländern
nur ein Teil dieser Fälle von der Arbeiterversicherung erfaßt
wird. Auf Arbeitslosigkeit aus anderen Gründen nimmt die
Kranken- und Unfallversicherung eine gewisse Rücksicht, aber
in sehr engen Grenzen, so daß int wesentlichen die Arbeiter
gegen die Folgen eines derartigen Verlustes der Arbeitsge
legenheit nicht gedeckt sind. Von solcher Arbeitslosigkeit ist
ohne eigenes Verschulden regelmäßig ein bestimmter Bruch
teil der Arbeiter bedroht und wird davon betroffen, weil die
Verschiebung der Marktverhältnisse oder die Unterbrechung
des Betriebes aus natürlichen Gründen und aus Unglücks-