Object: Volkswirtschaftspolitik

Arbeitsgelegenheit. 
147 
Regel mindestens 100 Arbeiter beschäftigen, durch die Gesetze 
vom 14?Juli 1905 und vom 28. Juli 1909 Arbeiterausschüsse 
vorgeschrieben und zwar im Steinkohlenbergbau, auf unter 
irdisch betriebenen Braunkohlen- und Erzbergwerken, auf 
Kalisalzbergwerken und auf selbständigen Betriebsanlagen 
dieser Art. Die Aufgabe des Arbeiterausschusses ist, auf Er 
haltung oder Lederherstellung des guten Einvernehmens 
innerhalb der Belegschaft und zwischen ihr und dem Arbeit 
geber hinzuwirken. In der preußischen Eisenbahnverwaltung 
sind seit 1904 in verschiedenen Bezirken Arbeiterausschüsse 
eingerichtet. Gegen die gesetzliche allgemeine zwangsweise 
Einführung von Arbeiterausschüssen sind in gewerblicheir 
Kreisen starke Bedenken erhoben worden. 
28. Arbeitsgelegenheit. 
Ein Rechtsanspruch auf Arbeitsgelegenheit besteht nicht. 
Es ist Sache des Arbeiters, sich die Arbeitsgelegenheit zu 
suchen und zu erhalten und sich gegen die Wirkungen des Ver 
lustes der Arbeitsgelegenheit zu schützen, soweit nicht die 
Zwangsversicherung eingreift. Verlust der Arbeitsgelegen 
heit durch Krankheit, Unfall, Invalidität und Alter wird in 
Deutschland durch die bestehende Arbeiterversicherung (siehe 
Ziff. 30) unschädlich gemacht, während in anderen Ländern 
nur ein Teil dieser Fälle von der Arbeiterversicherung erfaßt 
wird. Auf Arbeitslosigkeit aus anderen Gründen nimmt die 
Kranken- und Unfallversicherung eine gewisse Rücksicht, aber 
in sehr engen Grenzen, so daß int wesentlichen die Arbeiter 
gegen die Folgen eines derartigen Verlustes der Arbeitsge 
legenheit nicht gedeckt sind. Von solcher Arbeitslosigkeit ist 
ohne eigenes Verschulden regelmäßig ein bestimmter Bruch 
teil der Arbeiter bedroht und wird davon betroffen, weil die 
Verschiebung der Marktverhältnisse oder die Unterbrechung 
des Betriebes aus natürlichen Gründen und aus Unglücks-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.