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Arbeiterwohlfahrtspolitik.
fragen („Arbeitersekretariate", „Bolksbureaus"). Hierbei han
delt es sich jedoch nur um Bedürfnisse der einzelnen Arbeiter.
Eine von den Einzelnen abgelöste Standesvertretung wird in
staatlich anerkannten, wenn möglich staatlich eingerichteten
bezirksweise gegliederten „Arbeiterkammern" (wenn auch
Arbeitgeber beteiligt sein sollen: „Arbeitskammern") an
gestrebt. Sie sollen mit bestimmten Befugnissen ausgerüstet
und einem „Reichsarbeitsamt" unterstellt werden. Das
Reichsarbeitsamt soll zugleich die statistischen Aufgaben auf
dem Gebiete der Arbeiterwohlfahrtspolitik erledigen, aber
keineswegs darauf beschränkt sein. Diese Bestrebungen knüp
fen an ausländische Vorbilder, allerdings recht verschiedener
Art an. Die seit 1887 bestehenden belgischen „Industrie- und
Arbeitsräte" sollen einer weitgehenden Umgestaltung unter
zogen werden, weil ihre bisherige Wirksamkeit nicht befriedigt
hat. Die niederländischen Arbeitskammern (seit 1897, jetzt
über 80) haben namentlich mit ihren statistischen Arbeiten
Anerkennung gefunden. In Frankreich sind dem seit 1891
bestehenden oberen Arbeitsrate seit 1900 „Arbeitsräte" unter
stellt; ihre Leistungen gelten nicht als befriedigend. Die ita
lienischen Arbeitskammern sind Schöpfungen der Arbeiter
kreise selbst, werden aber nicht selten von Gemeinden unter
stützt. In Deutschland begegnet die angestrebte Standes
vertretung vielfachem Widerspruche. Ein 1908 veröffentlichter
und später dem Reichstage vorgelegter Gesetzentwurf wegen
Einführung von Arbeitskammern hat bisher Annahme nicht
gefunden.
Im engeren Umkreise des sie beschäftigenden Unterneh
mens haben die Arbeiter verschiedentlich durch freiwillig ein
gerichtete „Arbeiterausschusse" eine Standesvertrctung
gefunden. Ihre mehrfach befürwortete gesetzliche Anordnung
ist in dein Arbeiterschutzgesetze von 1891 nicht erfolgt. Im
preußischen Bergbau dagegen sind für Betriebe, die in der