2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 711
bezirk Kassel und in Hannover nicht sehr häufig, belaufen sie sich im Gebiete der östlichen
Kreisordnung auf beinahe 16 000 mit über zwei Millionen Einwohnern. Es sind in
der Hauptsache Rittergüter, Domänen und Staatsforsten, aber auch gewöhnliche Land—
güter, denen zwar seit der Kreisordnung keine ortsobrigkeitliche Gewalt mehr zusteht, die
aber vom Gemeindeverbande eximiert geblieben sind, so daß sie den Gemeinden zwar nicht
mehr übergeordnet, aber nebengeordnet sind, indem sie in jeder Hinsicht als Gemeinden
angesehen werden, mit allen denjenigen Rechten und Pflichten, welche diesen im öffent—
lichen Interesse gesetzlich obliegen, und nur mit dem Unterschiede, daß als der ausschließ—
liche Träger dieser Rechte und Pflichten der Eigentümer des Guts erscheint, der in seiner
Person die Funktionen des Vorstandes und der Gemeindeversammlung vereinigt, aber
auch anderseits die kommunalen Lasten aus seinen Privatmitteln bestreitet. Übrigens ist
der selbständige Gutsbezirk wenn auch häufig, so doch keineswegs notwendig mit dem
Gute selbst identisch; denn der Begriff des selbständigen Gutsbezirks ist ein publizistischer,
vom Privateigentum unabhängiger Begriff. Und zwar zeigt sich das nach den beiden
Seiten hin, indem einerseits die innerhalb eines Gemeindebezirks belegenen Grundstücke,
an welchen der Besitzer des selbständigen Guts das Eigentum erwirbt, deshalb nicht aus
dem Gemeindebezirke ausscheiden bezw. Bestandteil des Gutsbezirks werden, während
anderseits die vom Gute veräußerten Parzellen trotzdem dem Gutsbezirke erhalten bleiben,
ohne daß die nunmehr im Gutsbezirke wohnenden selbständigen Eigentümer irgend einen
Anteil an den kommunalen Rechten oder Pflichten erlangen. Insbesondere ist der Be—
sitzer des selbständigen Gutsbezirks selbst dann zu allen kommunalen Pflichten und Leistungen
verbunden, wenn die gutsherrliche Stellung nur noch mit dem Eigentume eines ganz
geringfügigen Teils des Guts oder nur mit Rechten verknüpft ist, welche ablösbar oder
durch Vermittlung der Rentenbanken bereits abgelöst sind. Ein ius subropartitionis et
eollectandi für die Kommunallasten der Gutsbezirke kennt das preußische Recht nur in
Bezug auf die Beiträge zu den Kosten der Armenpflege nach 8 8 des Gesetzes vom
8. März 1871 und für die Kriegsleistungen nach F6 und 8 des Reichsgesetzes vom
18. Juni 1878. Endlich ist auch die Gutsvorsteherschaft mit der Gutsbefitzerschaft nicht
notwendig identisch, da der Gutsbesitzer zur Vorsteherschaft nicht schon wegen der bloßen
Tatsache seines Besitzes, sondern nur dann berechtigt ist, wenn er gewisse persönliche
Eigenschaften hat, und zwar im ganzen diejenigen, welche das Gesetz vom Gemeinde—
vorsteher verlangt. Der Gutsvorsteher übt also seine Funktionen nur auf Grund staat—
licher Übertragung aus, indem er der Bestätigung des Landrats bedarf, die unter Zu—
stimmung des Kreisausschusses versagt werden kann. Er muß sich aber überhaupt als
wirklichen (mittelbaren) Beamten betrachten, der nicht bloß, wie früher der Inhaber der
ortsobrigkeitlichen Gewalt, durch Exekutivstrafen zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten
werden kann, sondern der auch einer disziplinarischen Bestrafung nach den modifizierten
Vorschriften des Gesetzes über die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten unterliegt.
Die Regierungsvorlage der neuen Landgemeindeordnung hatte eine erhebliche Ver—
minderung der Gutsbezirke teils wegen ihrer Kleinheit, teils wegen der Gemenglage,
teils weil die Einheit des Besitzes verloren gegangen war und ihre Vereinigung mit
Gemeinden oder ihre Verwandlung in Gemeinden in Aussicht genommen, und dies Ziel
auf dem Wege zu erreichen gedacht, daß, während bis dahin alles auf freiester Verein—
barung beruht hatte, so daß selbst der König, abgesehen von der Abtrennung einzelner
Teile oder der völligen Aufhebung beim gänzlichen Mangel jeden Substrats, keine
Anderung herbeiführen konnte, nunmehr nach bloßer Anhötung, nicht etwa Beschluß—-
fassung der Selbstverwaltungsbehörden, des Kreisausschusses, des Bezirksausschusses, des
Provinzialrats, ein Allerhöchster Erlaß genügen sollie. Demgegenüber stellte sich die
Kommission des Abgeordnetenhauses auf den Standpunkt, daß zwar die mangelnde Zu—
stimmung der Beteiligten, wenn das öffentliche Interesse es notwendig mache, durch eine
die ganz vereinzelten Bezirke, welche diese Bezeichnung führen, werden in ihren kommunalen Be—
ziehungen den ee gleich behandelt, so daß die Erwähnung der Gnutsbezirke, bezw. der Erlaß
don Vorschriften für dieselben in der rheinischen Kreisordnung nicht nothwendig ist“.